Non-affected person lacks standing to challenge cartel fine ruling

BGH KRB 16/15Bgh / Kartellsenat12.07.2016Dismissed

Zusammenfassung

The applicant sought to prevent and have withdrawn findings in a cartel fine judgment of the OLG Düsseldorf that he had participated in customer agreements as a management person of the secondary party. After the Verwaltungsgericht Düsseldorf declined the administrative court route and referred the matter to the Federal Court of Justice, the BGH held the application inadmissible. Standing to challenge exists only where the operative part itself burdens the person concerned; because the applicant was not the punished addressee of the fine judgment, he lacked an appealable burden. The applicant was ordered to bear the costs.

Regest

§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 1 StPO; Anfechtungsberechtigung im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen ein kartellrechtliches Bußgeldurteil: Beschwer nur bei Belastung im Tenor. Nach ständiger Rechtsprechung ist zur Rechtsmittelbefugnis allein auf die Beschwer abzustellen, die sich aus dem Urteilsspruch ergibt; bloße tatsächliche oder rechtliche Betroffenheit aus den Entscheidungsgründen genügt nicht. Wer nicht als Betroffener verurteilt worden ist, ist gegen die Entscheidung nicht anfechtungsberechtigt, selbst wenn er in den Gründen namentlich erwähnt oder belastend charakterisiert wird (vgl. BGH, Beschl. v. 18.8.2015 - 3 StR 304/15; v. 14.10.2015 - 1 StR 56/15).

Gesamter Gesetzestext

BGH — KRB 16/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-12

Aktenzeichen: KRB 16/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:120716BKRB16.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 84 GWB, § 79 OWiG

Vorinstanz: vorgehend OLG Düsseldorf, 13. Mai 2014, Az: VI-4 Kart 8/10 OWi, Urteil

Spruchkörper: Kartellsenat

Titelzeile

Rechtsbeschwerde in einem Kartellordnungswidrigkeitenverfahren: Anfechtungsberechtigung eines Nichtbetroffenen

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. September 2014 wird als unzulässig verworfen (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens.

Gründe

1 Der Beschwerdeführer hat gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts, vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben und beantragt, die im Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 2013 im Bußgeldverfahren gegen die T. getroffenen Feststellungen, wonach er sich - als Leitungsperson der Nebenbetroffenen - an Kundenabsprachen beteiligt habe, zu unterlassen und zu widerrufen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an den Bundesgerichtshof verwiesen. Es hält den Bundesgerichtshof nach § 84 GWB i.V.m. § 79 OWiG für zuständig, weil es um die Überprüfung einer im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts gehe.

2 Der aufgrund der bindenden Verweisung im Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig gewordene Antrag des Beschwerdeführers ist - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nur derjenige anfechtungsberechtigt, dessen Beschwer sich aus dem Tenor und nicht nur aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2015 - 3 StR 304/15 und vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 56/15 jeweils mwN). Dies ist bei dem Beschwerdeführer nicht der Fall, weil er nicht als Betroffener verurteilt wurde.

Limperg Meier-Beck Raum

Strohn Bacher

Schlagwörter

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