Water supply surcharge after splitting connected building

BGH VIII ZR 176/15Bgh / Civil Chamber 810.05.2016Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice indicated that it intended to reject the plaintiff's revision under § 552a ZPO. The dispute concerned a construction-cost surcharge for separate water connections installed after a previously jointly supplied building had been split. The Court held that this was only a modification of an existing connection, not a new connection within the meaning of § 9 AVBWasserV, and that the reason for the split was legally irrelevant. The order also notes that the revision proceedings were later concluded by withdrawal of the revision.

Omnilex-Regeste

§ 9 AVBWasserV; Baukostenzuschuss only upon first-time connection to the distribution network; later conversion of an existing common house connection into separate house connections after subdivision does not constitute a new connection. The decisive criterion is whether the object was already connected at the time of the measure; the reason for the subsequent alteration, including a building or parcel split, is immaterial. The costs of maintaining or reconfiguring an existing connection are not recoverable by way of a construction-cost surcharge but are to be covered through the price system. A contractual clause requiring each parcel to have its own connection is ineffective under § 307 BGB insofar as it unlawfully narrows the possibility of common connections (consid. 4-8).

Gesamter Gesetzestext

BGH — VIII ZR 176/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-10

Aktenzeichen: VIII ZR 176/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:100516BVIIIZR176.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 9 AVBWasserV

Vorinstanz: vorgehend LG Gera, 17. Juli 2015, Az: 1 S 338/14vorgehend AG Stadtroda, 25. Juli 2014, Az: 1 C 246/13

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Wasserversorgung: Baukostenvorschuss bei Erstellung separater Wasseranschlüsse nach Gebäude- oder Grundstücksteilung

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1 Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Zulassung der Revision genannten Gründe vor.

2 1. Das Berufungsgericht hat die Revision - auf den von dem Kläger gemäß § 9 AVBWasserV beanspruchten Baukostenzuschuss beschränkt - wegen einer von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, ob ein für den Ansatz eines Baukostenzuschusses erforderlicher Neuanschluss des betreffenden Grundstücks an die Trinkwasserversorgung auch dann vorliegt, wenn ein - angeschlossenes - einheitliches Gebäude später geteilt wird und dann die einzelnen - rechtlich neuen - Gebäude mit separaten Anschlüssen versehen und über diese versorgt werden. An der hierzu erforderlichen Klärungsbedürftigkeit, die voraussetzt, dass die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung der zur Beantwortung der Frage maßgeblichen Rechtsvorschriften Unklarheiten bestehen (Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 - VIII ZR 137/13, IHR 2014, 56 Rn. 3 mwN), fehlt es jedoch.

3 Denn der Fall bietet - wie nachstehend ausgeführt - keinen über die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinausgehenden Klärungsbedarf. Bereits aus dieser lässt sich vielmehr in nahe liegender Weise ableiten, dass es im Streitfall für das Entstehen eines Anspruchs auf Zahlung eines Baukostenzuschusses (§ 9 AVBWasserV) und das daran geknüpfte Erfordernis des Neuanschlusses ohne rechtliche Bedeutung ist, worauf bei bis dahin gemeinschaftlich versorgten Grundstücken oder Grundstücksteilen die Aufgabe des gemeinsamen Hausanschlusses und die Herstellung separater Hausanschlüsse beruht. Das gilt insbesondere auch für die vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich erachtete Frage, ob dies auf eine Grundstücks- oder Gebäudeteilung zurückzuführen ist.

4 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 9 AVBWasserV der Grundsatz zu entnehmen, dass ein Baukostenzuschuss nur einmal, nämlich bei Neuanschluss eines Objekts an die Verteilungsanlagen, erhoben werden kann. Dagegen können die Kosten für die Unterhaltung und etwaige spätere Erneuerungen oder Verlegungen der Verteilungsanlagen eines bestehenden Anschlusses dem Anschlussnehmer nicht im Wege eines Baukostenzuschusses in Rechnung gestellt werden, sondern sind als Teil der vom Versorgungsunternehmen als Dauerleistung geschuldeten Vorhaltung des Anschlusses über die Preise abzudecken (BGH, Urteile vom 23. November 2011 - VIII ZR 23/11, WM 2012, 283 Rn. 21 ff. mwN; vom 5. Juni 2014 - VII ZR 152/13, ZfBR 2014, 671 Rn. 21). Der Anfall eines Baukostenzuschusses beurteilt sich deshalb bei der Trinkwasserversorgung vorbehaltlich einer im Streitfall nicht im Raum stehenden Anwendbarkeit von § 9 Abs. 4 AVBWasserV danach, ob das betreffende Objekt im Zeitpunkt der Baumaßnahme bereits an die einheitlichen Trinkwasserverteilungsanlagen angeschlossen war oder nicht (BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 152/13, aaO Rn. 22).

5 Dementsprechend ist der Senat bei Grundstücken, die bis dahin über eine einzige Anschlussleitung mit Trinkwasser versorgt worden waren, von einer bloßen Verlegung vorhandener Verteilungsanlagen im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AVBWasserV ausgegangen, wenn die - wie hier - individuell von der Anschlussnehmerseite veranlassten Änderungen (dazu Senatsurteil vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 354/11, NJW 2013, 2184 Rn. 30 ff.) darauf abgezielt haben, jedem der Grundstücke eine eigene Anschlussleitung zum Verteilungsnetz zur Verfügung zu stellen. Denn eine solche Maßnahme stellt keinen erstmaligen Anschluss dar. Darin ist lediglich eine Änderung der Zahl der Hausanschlüsse im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AVBWasserV zu sehen, welche die vom Versorgungsunternehmen zu bewirkende Vorhaltung des bestehenden Anschlusses sicherstellen soll und deshalb für sich allein keinen Anspruch auf Zahlung eines Baukostenzuschusses auszulösen vermag (Senatsurteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 23/11, aaO Rn. 21, 23, 29).

6 Darüber hinaus ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es mit Blick auf § 10 Abs. 2 AVBWasserV zum Anschluss eines Grundstücks oder einer Wohnungseinheit an das Verteilungsnetz der Trinkwasserversorgung nicht zwingend eines separaten Wasserhausanschlusses bedarf. Vielmehr kann danach der Anschluss der einzelnen Einheiten an das Verteilungsnetz ungeachtet der Möglichkeit ihrer rechtlichen Verselbstständigung auch über einen zentralen Hausanschluss erfolgen, wobei in einem solchen Fall der Anzahl der über einen solchen zentralen Anschluss versorgten Wohnungseinheiten gemäß § 9 Abs. 3, 4 AVBWasserV durch Erhebung eines (gegebenenfalls weiteren) Baukostenzuschusses Rechnung getragen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 260/04, WM 2005, 1808 unter II 2 b).

7 Dem steht - anders als die Revision meint - vorliegend auch nicht Ziffer 4.1. der vom Kläger verwendeten Ergänzenden Vereinbarungen entgegen, wonach jedes Grundstück einen eigenen Anschluss an das Verteilungsnetz haben muss. Denn eine solche Klausel ist - wie der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2005 (VIII ZR 260/04, aaO unter II 2 a) ebenfalls erkannt hat - gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie die Vorgaben des § 10 Abs. 2 AVBWasserV unzulässig zu Lasten danach auch möglicher Gemeinschaftsanschlüsse verengt.

8 Hieraus ergibt sich für den Streitfall zugleich, dass ungeachtet einer den Beklagten dafür zurechenbaren Ursache in der nachträglichen Schaffung eigenständiger Hausanschlüsse für zuvor gemeinschaftlich angeschlossene Wohnungseinheiten nicht die Erstellung eines erstmaligen Anschlusses (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV) gesehen werden kann. Es geht dabei also nicht um die die (erstmalige) Erstellung eines Hausanschlusses kennzeichnende Frage nach dem "Ob" eines Anschlusses. In der Erstellung einzelner Hausanschlüsse anstelle des zuvor schon bestehenden gemeinschaftlichen Hausanschlusses liegt vielmehr nur die in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AVBWasserV und der dort geregelten Kostentragungspflicht behandelte Veränderung eines gemeinschaftlichen Anschlusses für die daran angeschlossenen Wohnungseinheiten nach Art, Zahl und Lage, nämlich durch Aufspaltung in mehrere Einzelanschlüsse, wie der Senat dies bereits in seinem Urteil vom 23. November 2011 (VIII ZR 23/11, aaO Rn. 23) als Entscheidung zum "Wie" der Ausgestaltung eines bestehenden Anschlusses beschrieben hat. Es handelt sich also - wie die Revisionserwiderung mit Recht hervorhebt - bei einer solchen Veränderung des gemeinschaftlichen Anschlusses, um die es auch im Streitfall nur geht, nach der bereits bestehenden und keiner neuerlichen Klärung oder Bestätigung bedürftigen Senatsrechtsprechung gerade nicht um die für die Begründung eines Baukostenzuschussanspruchs erforderliche erstmalige Anschlussherstellung.

9 3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Denn aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass das Berufungsgericht die im Streit stehende Anschlussmaßnahme zutreffend nur als Änderung eines bestehenden Anschlusses und nicht als erstmalige Herstellung eines Anschlusses gewertet hat, so dass die Klage hinsichtlich des begehrten Baukostenzuschusses mit Recht abgewiesen worden ist.

10 4. Mit der beabsichtigten Zurückweisung der Revision würde die Anschlussrevision der Beklagten ihre Wirkung verlieren (§ 554 Abs. 4 ZPO).

11 5. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer

Dr. Bünger Kosziol

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Schlagwörter

water supplyconstruction-cost surchargenew connectionexisting connectionbuilding splitparcel splithouse connectioncommon connectionrevisioncontract terms

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a construction-cost surcharge under § 9 AVBWasserV may be charged when an existing shared water connection is replaced by separate connections after a building or parcel split.

Extrahierter Entscheid

No. The measure is only a modification of an existing connection, not a first-time new connection, so no surcharge arises.

Extrahierte Begründung

Under the Court's settled case law, a surcharge is due only once, upon a new connection. Where premises were already supplied through a common connection, later separate lines merely change the number and layout of existing house connections; the legal cause of the split is irrelevant.

Kernrechtsfrage

Whether the revision should be admitted on grounds of fundamental significance.

Extrahierter Entscheid

No admissible ground for leave to appeal existed; the legal question was already settled by prior case law.

Extrahierte Begründung

The case raised no unresolved legal issue beyond established precedent on § 9 and § 10 AVBWasserV, so the prerequisites of § 543(2) ZPO were absent.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.