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BGH 3 StR 78/16 ΓÇó Juvenile sentence requires findings on harmful tendencies
BGH 3 StR 78/16Bgh / III. Strafkammer04.05.2016Partially Granted
The Federal Court of Justice partially upheld the accused's revision. It found no legal error in the conviction for aiding aggravated robbery, but set aside the juvenile sentence and the related findings. The Regional Court had not sufficiently established harmful tendencies under § 17(2) JGG: its reasoning relied mainly on the offense itself and did not adequately show pre-existing personality defects or continuing harmful tendencies at the time of judgment. The matter was remanded to another criminal chamber for a new sentencing decision, including costs.
§ 17 Abs. 2 JGG; Anforderungen an die Feststellungen zu schädlichen Neigungen bei Verhängung von Jugendstrafe; schädliche Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel mit der Gefahr weiterer Straftaten und müssen regelmäßig schon vor der Tat angelegt sowie noch zum Urteilszeitpunkt vorhanden sein. Die bloße Schwere des Tatunrechts genügt nicht; die tatrichterliche Würdigung muss die Persönlichkeit des Jugendlichen und eine belastbare Prognose weiterer Straftaten erkennen lassen (consid. 3-6). Wird die Jugendstrafe allein auf die Tat und eine nicht belegte fehlende Distanzierung gestützt, ist der Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Entscheidungsdatum: 2016-05-04
Aktenzeichen: 3 StR 78/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:040516B3STR78.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 17 Abs 2 JGG
Vorinstanz: vorgehend LG Koblenz, 10. November 2015, Az: 2060 Js 22501/15 jug - 2 KLs
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Jugendstrafe: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen zu schädlichen Neigungen eines Jugendlichen
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub zu der Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiellrecht-liche Prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3 2. Der Ausspruch über die Jugendstrafe hat dagegen keinen Bestand. Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit 20 Jahre und zwei Monate alten Angeklagten zwar rechtsfehlerfrei Jugendstrafrecht angewandt (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Indes hat es die Annahme, die Verhängung der Jugendstrafe sei wegen der beim Angeklagten vorhandenen schädlichen Neigungen erforderlich (§ 17 Abs. 2 JGG), nicht rechtsfehlerfrei begründet.
4 Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch unter Umständen verborgen, angelegt waren. Sie müssen schließlich auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten des Angeklagten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287).
5 Diese Voraussetzungen werden durch die Feststellungen nicht belegt. Soweit das Landgericht darauf abstellt, der Angeklagte habe in Kenntnis des Umstandes, dass einem anderen unter Verwendung einer Waffe sein Eigentum abgenommen werden sollte, nicht gezögert, die Ausführung eines Verbrechens durch die Mittäter zu fördern, betrifft dies überwiegend das objektive Tatunrecht und ist deshalb für das Vorliegen schädlicher Neigungen weitgehend unergiebig. Darüber hinaus nimmt das Landgericht insoweit nicht in den Blick, dass der Angeklagte zunächst nicht in den Tatplan eingeweiht war, bei Antritt der Fahrt lediglich davon ausging, es gehe um den Erwerb von Drogen, und erst unterwegs erfuhr, dass die von ihm chauffierten Tatbeteiligten den Drogenhändler überfallen und ausrauben wollten.
6 Außerdem ergibt die Argumentation des Landgerichts, die das Vorliegen schädlicher Neigungen letztlich allein der Begehung der Tat entnimmt, nicht, ob nach seiner Auffassung bei dem bis dahin unbestraften Angeklagten bereits vor der Tat schädliche Neigungen bestanden haben. Zuletzt ist die von der Jugendkammer behauptete fehlende Distanzierung des Angeklagten von der Tat, mit der sie ihre Annahme begründet, dass die Persönlichkeitsmängel des Angeklagten auch zum Urteilszeitpunkt noch vorlagen, durch die Feststellungen nicht belegt. Gegen diese Annahme spricht vielmehr, dass der Angeklagte unmittelbar nach seiner Festnahme ein umfassendes Geständnis abgelegt hat.
7 Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.
| Becker | | RiBGH Hubert und RiBGH Dr. Schäfer befinden sich im Urlaub und sind daher gehindert zu unterschreiben. | | --- | --- | --- | | | | Becker | | | Spaniol | Tiemann |