Non-admission complaint inadmissible; no inclusion of ancillary cost advances

BGH VIII ZR 291/15Bgh / Civil Chamber 814.06.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court held that the plaintiff's non-admission complaint in an eviction dispute was inadmissible because the complaint value did not exceed EUR 20,000. For valuation under §§ 8, 9 ZPO, only the net rent relevant to the use of the premises counts; monthly advance payments for operating costs are not included. The court rejected attempts to derive a different rule from other decisions or from rent-reduction doctrine. The complaint was dismissed at the plaintiff's cost, and the respondent was granted legal aid for the defense.

Omnilex-Regeste

§ 26 Nr. 8 EGZPO; complaint value in eviction proceedings over residential premises: monthly operating-cost advances do not count toward the value in dispute; in an indefinite tenancy the complaint value under §§ 8, 9 ZPO is determined by the 3.5-fold annual net rent. For admissibility of the non-admission complaint, only the consideration owed for the use of the premises is relevant; ancillary-cost advance payments merely regulate settlement of additional, consumption-dependent services and are not rent. The different treatment of flat-rate ancillary costs under § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG and the substantive-law criteria of rent reduction do not govern procedural value assessment (consid. 1-5).

Gesamter Gesetzestext

BGH — VIII ZR 291/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-14

Aktenzeichen: VIII ZR 291/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:140616BVIIIZR291.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 26 Nr 8 ZPOEG, § 8 ZPO, § 9 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 30. November 2015, Az: 18 S 168/15, Urteilvorgehend AG Spandau, 17. April 2015, Az: 2 C 25/15

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum; Berücksichtigung monatlicher Betriebskostenvorauszahlungen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin vom 30. November 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Dem Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M. Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bewilligt.

Streitwert: 5.134,56 €

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-)Beschwer der Klägerin, die die Räumung der an den Beklagten vermieteten Wohnung begehrt, beträgt angesichts der nach ihrer Auffassung geschuldeten Nettomiete von monatlich 427,88 € (nur) 17.970,96 € (42 x 427,88 €). Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich - wie hier - um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2016 - VIII ZR 19/16, juris Rn. 7; vom 8. Dezember 2015 - VIII ZR 129/15, WuM 2016, 376 Rn. 1; vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, WuM 2015, 681 Rn. 3; vom 3. März 2015 - VIII ZR 279/14, WuM 2015, 313 Rn. 2; jeweils mwN).

2 1. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde erhöhen die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 207 € den Beschwerdewert nicht. Denn für die Wertbemessung kommt es, wie auch der Wortlaut des § 8 ZPO zeigt, auf das für die Gebrauchsüberlassung zu zahlende Entgelt an. Dazu zählen vereinbarte Vorauszahlungen auf Nebenkosten nicht. Deren Vereinbarung regelt vielmehr lediglich die Zahlungsweise für außerhalb des geschuldeten Entgelts anfallende zusätzliche, ganz überwiegend vom jeweiligen Verbrauch abhängige Leistungen, die im Verkehr nicht als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung angesehen werden. Eine solche Nebenkostenvereinbarung gibt deshalb auch keinen bei der Wertbemessung zu berücksichtigenden Aufschluss darüber, welche über die eigentliche Miete hinausgehenden Beträge der Mieter nach erforderlicher Abrechnung tatsächlich schuldet (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2015 - VIII ZR 129/15, aaO Rn. 2; vom 2. Juni 1999 - XII ZR 99/99, NJW-RR 1999, 1385 unter I 2).

3 Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses das zur Wertbemessung anzusetzende einjährige Entgelt neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann umfasst, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden. Auch wenn man diese Begriffsbestimmung für die Bestimmung des zuständigkeitsbegründenden Rechtsmittelstreitwerts nach § 8 ZPO übernehmen wollte (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - III ZB 53/08, NJW-RR 2009, 277 Rn. 11), könnte sie abgesehen von der damit einhergehenden Vereinfachung der Wertberechnung allenfalls als Ausdruck dessen gewertet werden, dass der Verkehr in solch einem Fall - anders als hier - die ununterscheidbar vereinbarte Pauschalmiete als das für die Gebrauchsüberlassung geschuldete und demgemäß in die Wertberechnung einzustellende Entgelt ansieht (Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2015 - VIII ZR 129/15, aaO Rn. 3).

4 2. Zu Unrecht versucht die Nichtzulassungsbeschwerde, aus der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs eine abweichende Sichtweise zur Behandlung der Mieten bei Bemessung der Beschwer im Rahmen des § 26 Nr. 8 EGZPO herzuleiten. Denn die von ihr zum Beleg angeführten Entscheidungen sind insoweit unergiebig. Aus dem bereits genannten Beschluss vom 2. Juni 1999 (XII ZR 99/99, aaO) ergibt sich vielmehr das Gegenteil, nämlich dass auch der XII. Zivilsenat die von der Nichtzulassungsbeschwerde für maßgeblich erachtete Bruttomiete nicht zur Bemessung des Wertes der Beschwer herangezogen wissen will.

5 3. Ohne Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde schließlich geltend, dass bei der Mietminderung als maßgebliche Bemessungsgrundlage nicht die Netto-, sondern die Bruttomiete angesehen werde, die dabei den Gegenstand der vom Vermieter geschuldeten Gegenleistung abbilde. Denn insoweit folgt - wie etwa auch der an die konkrete Netto- oder Pauschalentgeltvereinbarung anknüpfende § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG zeigt - die an möglichst einfachen, klaren und übersichtlichen Bewertungsgrundsätzen orientierte (Streit-)Wertbemessung anderen Gesichtspunkten als die im materiellen Recht angesiedelte Mietminderung, für die der Ansatz der Bruttomiete nicht zuletzt auf einer Reihe rechtspraktischer Erwägungen beruht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. April 2005 - XII ZR 225/03, BGHZ 163, 1, 7 f.), wobei sich die genaue Höhe der Bruttomiete als Bemessungsgrundlage einer Minderung zudem erst abschließend aufgrund der Jahresabrechnung der Betriebskosten ermitteln lässt (Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 223/10, NJW 2011, 1806 Rn. 12). Die für die Mietminderung angeführten rechtspraktischen Erwägungen sind für die Bemessung von Streit- und Beschwerdewert dagegen ohne Bedeutung beziehungsweise sogar schädlich, soweit der Ausgangspunkt der Wertbemessung nicht sofort greifbar ist, sondern wegen eines späteren Abrechnungserfordernisses zunächst in der Schwebe bleibt.

Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles

Dr. Bünger Kosziol

Schlagwörter

complaint valueevictionnet rentoperating costsadmissibilitylegal aidnon-admission complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint met the statutory threshold for admissibility under § 26 Nr. 8 EGZPO.

Extrahierter Entscheid

The threshold was not reached because the appellant's complaint value amounted only to EUR 17,970.96.

Extrahierte Begründung

In an eviction case involving an indefinite lease, the complaint value is calculated under §§ 8, 9 ZPO as 3.5 times the annual net rent. Based on a monthly net rent of EUR 427.88, the value did not exceed EUR 20,000.

Kernrechtsfrage

Whether monthly advance payments for operating costs increase the complaint value.

Extrahierter Entscheid

They do not increase the complaint value.

Extrahierte Begründung

For valuation under § 8 ZPO, only the consideration for the use of the premises counts. Advance payments for ancillary costs are not part of that consideration and merely regulate payment for additional, largely consumption-based services.

Kernrechtsfrage

Whether case law on flat-rate ancillary costs or rent reduction supports a different valuation method.

Extrahierter Entscheid

No different valuation approach was accepted.

Extrahierte Begründung

The cited authorities did not support using gross rent for complaint-value purposes. The court distinguished substantive rent-reduction doctrine from procedural value assessment, which must follow simple and clear valuation rules.

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