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BGH 2 StR 190/12 ΓÇó Pauschgebühr for appellate defense counsel in revision
BGH 2 StR 190/12Bgh / II. Strafkammer07.06.2016Partially Granted
The Federal Court of Justice decided on a defense counsel’s request for a flat fee in revision proceedings under § 42 RVG. It held that the statutory fees were unreasonable because of the special scope and difficulty of the work, including the revision hearing, but that the amount remained within the court’s discretion and the absolute maximum was not justified. The court awarded EUR 2,625 instead of the statutory fees and rejected the request insofar as it sought more.
§ 42 Abs. 1 S. 1, S. 4 RVG; Pauschgebühr des Wahlverteidigers im Revisionsverfahren; bei Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren wegen besonderem Umfangs und besonderer Schwierigkeit besteht ein Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tretenden Pauschgebühr, deren Höhe das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenze festsetzt. Die absolute Höchstgrenze ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt; dass der Wahlverteidiger bereits in der Vorinstanz mit den entscheidungserheblichen Fragen befasst war, spricht gegen einen solchen Sonderfall (consid. 2 f.).
Entscheidungsdatum: 2016-06-07
Aktenzeichen: 2 StR 190/12
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:070616B2STR190.12.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 42 Abs 1 S 1 RVG, § 42 Abs 1 S 4 RVG
Vorinstanz: vorgehend BGH, 15. November 2012, Az: 2 StR 190/12, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 12. Dezember 2011, Az: Ss 141/12
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Feststellung der Pauschgebühr des Wahlverteidigers im Revisionsverfahren: Ermessen des Gerichts; Vorbefassung des Wahlverteidigers im Verfahren vor dem Landgericht
Dem Wahlverteidiger H. aus F. steht für das Revisionsverfahren 2 StR 190/12 anstelle der gesetzlichen Gebühren (VV 4131 und 4133) eine Pauschvergütung in Höhe von 2.625 Euro zu.
Der weitergehende Antrag des Wahlverteidigers wird zurückgewiesen.
1 Der Wahlverteidiger hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren 2 StR 190/12 einschließlich der Revisionshauptverhandlung beantragt, eine Pauschgebühr von insgesamt 3.500 Euro festzustellen. Nach Auffassung des Vertreters der Bundeskasse sind die gesetzlichen Gebühren von höchstens 1.162,50 Euro (VV 4131) und 587,50 Euro (VV 4133) im vorliegenden Fall nicht zumutbar; er hält eine Pauschgebühr von 2.625 Euro für angemessen.
2 Der Senat stellt eine Pauschgebühr von 2.625 Euro fest. Sind die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines Wahlanwalts – wie hier – wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren (hier gemäß VV 4131 und 4133) tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte der für die Gebühren des Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse eine Pauschgebühr von 2.625 Euro für angemessen.
3 Für eine Verdoppelung der Höchstgebühr ist unter den hier gegebenen Umständen hingegen kein Raum. Ein Sonderfall, der die Feststellung der absoluten Höchstgrenze rechtfertigt, liegt schon deshalb nicht vor, weil der Wahlverteidiger bereits im Verfahren vor dem Landgericht mit den entscheidungserheblichen Fragen befasst war.
Fischer Appl Eschelbach
Ott Zeng