Mere initiation of courier trip is insufficient for co-perpetrated drug import

BGH 1 StR 161/16Bgh / I. Strafkammer02.06.2016Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partly upheld the defendant’s revision. It quashed the conviction for count 4, where the defendant had merely arranged a courier trip for narcotics importation, because no findings showed influence on the importation act itself. The related factual findings, the aggregate sentence, and the pre-execution custody period were also set aside, and the case was remitted to another chamber of the Landgericht for a new trial and decision, including costs. The remainder of the revision was rejected as unfounded.

Omnilex-Regeste

§ 25 Abs. 2 StGB, drug importation; co-perpetration of importation requires an objectively facilitating contribution directed to the importation act itself. The decisive reference point is the importation process; a mere interest in the successful procurement or a mere instigation of a courier trip, without influence on its execution, does not suffice (consid. 3-5). Where the factual findings do not support co-perpetration but a conviction for instigation cannot be substituted without impairing the defense, the conviction and the underlying findings must be quashed and the matter remitted for new adjudication. A partial quashing of a count entails setting aside dependent aggregate sentencing and ancillary timing orders (consid. 7-8).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 161/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-02

Aktenzeichen: 1 StR 161/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:020616B1STR161.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29 BtMG, § 25 Abs 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Weiden, 27. Oktober 2015, Az: 1 KLs 24 Js 7428/14

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Mittäterschaft bei Veranlassen einer Kurierfahrt

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 27. Oktober 2015, soweit es den Angeklagten K. betrifft,

a) im Schuldspruch hinsichtlich Tat 4 der Urteilsgründe mit den zugrunde liegenden Feststellungen,

b) im Gesamtstrafausspruch und im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

  1. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tatmehrheitlichen Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug von zwei Jahren und drei Monaten angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, die den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg hat und im Übrigen unbegründet ist.

2 1. Im Fall 4 der Urteilsgründe hält die Annahme täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3 a) Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Tatbestand der Einfuhr keinen eigenhändigen Transport des Betäubungsmittels über die Grenze erfordert. Mittäter einer Einfuhr im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB kann ein Beteiligter deshalb auch dann sein, wenn das Rauschgift von einer anderen Person in das Inland verbracht wird. Voraussetzung dafür ist nach den auch hier geltenden und vom Landgericht zugrunde gelegten Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14, StV 2015, 633 und vom 1. September 2004 - 2 StR 353/04, NStZ 2005, 229). Ob dies gegeben ist, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer umfassend wertenden Betrachtung festzustellen; von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen.

4 Dabei ist aber entscheidender Bezugspunkt bei allen diesen Merkmalen der Einfuhrvorgang selbst (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14, StV 2015, 633; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 907 mwN). Keine ausschlaggebende Bedeutung kann dabei indes dem Interesse eines mit der zu beschaffenden Betäubungsmittelmenge Handel Treibenden am Gelingen des Einfuhrvorgangs zukommen; in einem solchen Falle gewinnt insbesondere die Tatherrschaft bei der Einfuhr oder der Wille hierzu an Gewicht (BGH aaO; Weber aaO, Rn. 908). Bloßes Veranlassen einer Beschaffungsfahrt ohne Einfluss auf deren Durchführung genügt dagegen nicht (BGH aaO; Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, StV 2012, 410 mwN).

5 b) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte sei auch im Fall 4 der Urteilsgründe der täterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig, keinen Bestand haben. Die Feststellungen zur Einfuhr im Fall 4 der Urteilsgründe beschränken sich darauf, der Angeklagte habe sich das Rauschgift von einer bislang unbekannten Person liefern lassen. Entsprechend hat das Landgericht die Wertung als täterschaftliche Begehung allein darauf gestützt, dass diese Fahrt auf die Veranlassung des ihr nicht beiwohnenden Angeklagten zurückzuführen sei und dieser ein maßgebliches Interesse an der Verbringung der Drogen nach Deutschland hatte. Einen Einfluss auf die Fahrt als solche hat das Landgericht hingegen nicht festgestellt.

6 c) Anderes gilt jedoch im Fall 2 der Urteilsgründe, bei dem das Landgericht die Täterschaft auf den Einfluss des Angeklagten auf den Einfuhrvorgang selbst stützt. So hatte der Angeklagte das Rauschgift in der Tschechischen Republik selbst im Transportfahrzeug versteckt.

7 2. Da der Senat im vorliegenden Fall nicht ausschließen kann, dass der Angeklagte sich gegen den Vorwurf der Anstiftung zur Einfuhr anders hätte verteidigen können, scheidet eine Umstellung des Schuldspruchs schon aus diesem Grund aus. Um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, hebt er auch die zugrunde liegenden Feststellungen mit dem Schuldspruch auf.

8 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 4 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung sowohl des Gesamtstrafausspruchs als auch der Anordnung zur Dauer des Vorwegvollzugs nach sich.

Raum Jäger Cirener

Fischer Bär

Schlagwörter

drug importationco-perpetrationcourier tripinstigationaggregate sentencerevisionremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant was a co-perpetrator of drug importation in count 4 by merely causing a courier trip.

Extrahierter Entscheid

No. Co-perpetration of importation requires an objectively facilitating contribution to the importation act itself; merely initiating the procurement trip, without influence on its execution, is insufficient.

Extrahierte Begründung

The decisive reference point is the importation process itself. The lower court found only that the defendant caused the trip and had a strong interest in the drugs reaching Germany, but made no findings that he influenced the trip as such. That does not establish co-perpetration under § 25(2) StGB.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction and factual findings on count 4 should be set aside and remitted for retrial.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the defendant may have defended himself differently against an accusation of incitement, a recharacterization of the conviction was excluded; the related findings were also set aside and the matter remitted.

Extrahierte Begründung

The court could not exclude a different defense to an allegation of instigation. To enable consistent new findings, the underlying findings had to be quashed together with the conviction on count 4.

Kernrechtsfrage

Whether the overall sentence and the pre-execution detention period remained in force.

Extrahierter Entscheid

No. They fall with the partial quashing of the conviction on count 4.

Extrahierte Begründung

The setting aside of the count 4 conviction necessarily requires quashing the aggregate sentence and the order on the duration of pre-execution custody.

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