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BGH IX ZA 32/15 ΓÇó Insolvency table claim value based only on expected quota
BGH IX ZA 32/15Bgh / Civil Chamber 912.05.2016Dismissed
The BGH treated the applicant’s filing as a Gegenvorstellung against its earlier order refusing legal aid for a non-admission appeal in an insolvency table-confirmation dispute. It held that an immediate complaint was not available against the BGH order and rejected the challenge. On the merits, the Court restated that the value in dispute for a table-confirmation action is determined solely by the expected insolvency dividend. Security interests, later enforcement possibilities after insolvency closure, and even claims based on intentional tort do not increase that value.
§ 182 InsO; § 201 Abs. 2 InsO; Streitwert der Tabellenfeststellungsklage: Maßgeblich ist allein die zu erwartende Insolvenzquote. Mit der auf Feststellung der zur Tabelle angemeldeten und bestrittenen Forderung gerichteten Klage verfolgt der Gläubiger lediglich seine Teilnahme am Verteilungsverfahren; der Streitwert bemisst sich daher nach dem voraussichtlichen Quotenschaden. Absonderungsrechte, sonstige Sicherheiten und die Möglichkeit einer späteren Durchsetzung gegen den Schuldner nach Verfahrensaufhebung erhöhen den Streitwert nicht. Dies gilt auch bei ausgenommenen Forderungen; der Zweck der Vorschriften liegt in einem einheitlichen Bewertungsmaßstab und im Schutz der Masse vor einer Aufzehrung durch Prozesskosten (consid. 3-5).
Entscheidungsdatum: 2016-05-12
Aktenzeichen: IX ZA 32/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZA32.15.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 182 InsO, § 201 Abs 2 InsO
Vorinstanz: vorgehend BGH, 21. Januar 2016, Az: IX ZA 32/15, Beschlussvorgehend KG Berlin, 19. Oktober 2015, Az: 20 U 203/13vorgehend LG Berlin, 2. Juli 2013, Az: 31 O 48/12
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Insolvenzverfahren: Streitwert der Tabellenfeststellungsklage
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 10. Februar 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
1 1. Der Senat legt die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Antragstellerin als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2016 aus, durch welchen der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. Oktober 2015, abgeändert durch den Beschluss vom 10. Dezember 2015, abgelehnt worden ist. Eine sofortige Beschwerde findet nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Amts- oder Landgerichts statt (§ 567 Abs. 1 ZPO). Hierzu gehört die von der Antragstellerin "angefochtene" Entscheidung des Senats nicht.
2 2. Die statthafte Gegenvorstellung ist unbegründet.
3 a) Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 9). Deswegen ist es unerheblich, dass der Streitwert des Berufungsverfahrens bei Einlegung und Begründung der Berufung 110.000 € betragen hat, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners erst danach eröffnet worden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin im Tenor ohne die ausdrückliche Einschränkung zurückgewiesen hat, die Berufungszurückweisung erfolge mit der Maßgabe, dass die Tabellenfeststellungsklage derzeit unzulässig sei. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus den Urteilsgründen. Ein Urteilstenor kann unter Heranziehung der Entscheidungsgründe ausgelegt werden (BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 37; vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, WRP 2016, 229 Rn. 34; vom 15. Dezember 2015 - X ZR 30/14, GRUR 2016, 257 Rn. 104).
4 b) Mit der Aufnahme des Rechtsstreits allein gegen den Insolvenzverwalter und der Umstellung der Zahlungsklage auf eine Klage auf Feststellung, dass ihre von dem beklagten Insolvenzverwalter bestrittene Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zur Tabelle anerkannt werde (§ 264 Nr. 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 22), will die Klägerin ihre Teilnahme an dem Verteilungsverfahren nach §§ 187 ff InsO zur Realisierung einer Quote durchsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1964 - Ib ZR 155/62, NJW 1964, 1229 f). Das ergibt sich aus § 182 InsO, wonach der Streitwert der Tabellenfeststellungsklage sich allein aus der zu erwartenden Quote bestimmt.
5 Der Streitwert der Tabellenfeststellungsklage wird nicht dadurch erhöht, dass die Forderung, deren Feststellung ein Gläubiger begehrt, durch Absonderungsrechte und sonstige Sicherheiten gesichert ist oder der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens aus der Tabellenfeststellung gegen den Schuldner vollstrecken kann (§ 201 Abs. 2 InsO). Dies ergibt sich aus dem Zweck der Regelung. Dieser zielt darauf ab, bei der Bewertung der Forderungen der Insolvenzgläubiger, die auf Feststellung der Teilnahme am Insolvenzverfahren klagen, einen möglichst einheitlichen Maßstab sicherzustellen. Es soll im wohlverstandenen Interesse aller Insolvenzgläubiger eine Aufzehrung der Masse durch Prozesskosten verhindert und den Gläubigern bei geringer Insolvenzquote eine zuverlässige Beurteilung des Prozesskostenrisikos ermöglicht werden (BGH, Urteil vom 19. Februar 1964 - Ib ZR 155/62, NJW 1964, 1229 f; Beschluss vom 12. November 1992 - VII ZB 13/92, ZIP 1993, 50, 51). Dies gilt selbst dann, wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geltend macht und er sie nach Insolvenzaufhebung und nach Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO als ausgenommene Forderung gegen den Schuldner durchsetzen könnte (vgl. OLG Celle, ZIP 2005, 1571, 1572). Vorliegend kommt hinzu, dass der Schuldner der angemeldeten Forderung widersprochen hat (§ 184 InsO). Um gegen ihn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vollstrecken zu können, müsste die Klägerin gegen ihn erst einen Vollstreckungstitel erwirken (§ 201 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring