Hearing complaint after denial of leave to appeal; duty to give reasons

BGH VII ZR 47/15Bgh / Civil Chamber 727.04.2016Dismissed

Zusammenfassung

The plaintiff challenged the BGH order of 2016-03-23 rejecting its non-admission complaint by filing a hearing complaint under § 321a ZPO. The Federal Court of Justice held that only new and independent violations of Article 103(1) GG by the BGH itself can be raised in this setting. No such violation was shown, because the Senate had considered the submissions and was not required to answer every point separately. The hearing complaint was therefore rejected.

Regest

Art. 103 Abs. 1 GG; § 321a ZPO; § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO: Eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, kann nur auf neue und eigenständige Gehörsverstöße des Bundesgerichtshofs gestützt werden. Ein Verstoß liegt nicht schon darin, dass das Gericht einzelne Argumente nicht ausdrücklich erörtert oder seine Entscheidung nicht weiter begründet; eine Pflicht zur Bescheidung jedes Vorbringens besteht nicht. Die für den Nichtzulassungsbeschwerdebeschluss geltenden Begründungsgrenzen erfassen auch das Anhörungsrügeverfahren (vgl. Grds. in den Gründen).

Gesamter Gesetzestext

BGH — VII ZR 47/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-27

Aktenzeichen: VII ZR 47/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:270416BVIIZR47.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 321a ZPO, § 544 Abs 4 S 2 Halbs 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend BGH, 23. März 2016, Az: VII ZR 47/15vorgehend OLG Bamberg, 24. Februar 2015, Az: 8 U 45/14, Urteilvorgehend LG Schweinfurt, 21. Februar 2014, Az: 5 HKO 56/09

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Titelzeile

Anhörungsrüge: Rüge neuer Gehörsverletzung gegen den eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss; Pflicht zur Entscheidungsbegründung

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 4. April 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 23. März 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) vom 4. April 2016, die mit Schriftsatz vom 5. April 2016 weiter begründet worden ist, ist nicht begründet.

2 Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZR 238/14 Rn. 2; Beschluss vom 10. April 2013 - VII ZR 269/11 Rn. 2; Beschluss vom 14. März 2013 - IV ZR 24/12 Rn. 2; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbingen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 2. Juli 2015 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24).

Eick Jurgeleit Graßnack Sacher Wimmer

Schlagwörter

hearing complaintright to be heardnon-admission complaintduty to give reasonscivil procedure