Late appeal-begründung makes leave-to-appeal request inadmissible

BGH AnwZ (Brfg) 14/16Bgh / Senat FüR Anwaltssachen13.05.2016Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice dealt with a leave-to-appeal request in a lawyer-discipline case after the Bavarian Lawyers’ Court had upheld the revocation of the plaintiff’s admission to the bar for asset depletion. Although the plaintiff filed the leave request within time, he submitted the statement of reasons only after expiry of the two-month deadline. The court held that the timely statement of grounds is a mandatory admissibility requirement and that an extension of this deadline is not allowed in this procedural framework. The request was therefore dismissed as inadmissible; the plaintiff also had to bear the costs, and the dispute value was set at EUR 50,000.

Regest

§ 112e S. 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 1, § 125 Abs. 2 S. 1 VwGO; Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung; Die fristgerechte Darlegung der Zulassungsgründe ist Zulässigkeitsvoraussetzung. Die Begründungsfrist beträgt zwei Monate ab Zustellung des vollständigen Urteils; sie ist nicht verlängerbar. Ein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag wahrt die Frist nicht. Wird die Begründung erst nach Fristablauf eingereicht, ist der Zulassungsantrag als unzulässig zu verwerfen (vgl. auch § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

BGH — AnwZ (Brfg) 14/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-13

Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 14/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:130516BANWZBRFG14.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 112c Abs 1 S 1 BRAO, § 112e S 2 BRAO, § 57 Abs 2 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 125 Abs 2 S 1 VwGO, § 224 Abs 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend Anwaltsgerichtshof München, 2. Februar 2016, Az: BayAGH I - 5 - 17/14, Urteil

Spruchkörper: Senat für Anwaltssachen

Titelzeile

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulässigkeit einer Verlängerung der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 25. November 2014 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 6. Februar 2016 zugestelltem Urteil vom 2. Februar 2016 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 3. März 2016 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 2. Februar 2016 zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist erst mit Schriftsatz vom 25. April 2016 erfolgt.

II.

2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die fristgerechte Darlegung der Zulassungsgründe ist Voraussetzung für einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 82; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124a Rn. 48). Die Frist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 6. Februar 2016 erfolgte. Die Frist ist damit am 6. April 2016 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag aber keine Antragsbegründung, sondern nur ein am Tag des Fristablaufs eingegangener Antrag des Klägers auf Verlängerung der Begründungsfrist vor. Eine solche Verlängerung ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2 m.w.N.).

III.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Lohmann Seiters

Kau Wolf

Schlagwörter

leave to appealdeadlineinadmissibilitybar admissionasset depletioncostsdispute value