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BGH 5 StR 456/15 ΓÇó Legal aid for civil claim in appeal denied
BGH 5 StR 456/15Bgh / Criminal Chamber 511.05.2016Dismissed
The Federal Court of Justice rejected the adhesion claimant's request for legal aid in the revision stage. It held that legal aid must be assessed separately for each instance and that no sufficient prospects of success existed because only the prosecution had lodged an appeal, so the civil adhesion issue was not before the court. A departure from the ordinary assessment under § 119 Abs. 1 sentence 2 ZPO was not available, and no exceptional case justified review of the adhesion claim.
§ 404 Abs. 5 StPO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO; Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren im Revisionszug. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu prüfen. Im Revisionsverfahren fehlt es an hinreichender Erfolgsaussicht, wenn allein die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat und der zivilrechtliche Adhäsionsausspruch daher nicht Verfahrensgegenstand des Revisionsgerichts ist. § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO entbindet nur dann von der Erfolgsprüfung, wenn das Rechtsmittel des Gegners den eigenen Rechtszug in der Sache eröffnet; dies gilt nicht für die bloße Revision der Staatsanwaltschaft gegen Schuld- und Rechtsfolgenausspruch. Eine Befassung mit dem Adhäsionsantrag kommt ausnahmsweise nur bei eigener Sachentscheidung mit Freispruch oder bei Unzulässigkeit des Adhäsionsverfahrens in Betracht (vgl. § 406a Abs. 3 S. 1 StPO, § 81 JGG).
Entscheidungsdatum: 2016-05-11
Aktenzeichen: 5 StR 456/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:110516B5STR456.15.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 404 Abs 5 S 1 StPO, § 406a Abs 3 S 1 StPO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, §§ 114ff ZPO, § 119 Abs 1 S 2 ZPO, § 81 JGG
Vorinstanz: vorgehend LG Frankfurt (Oder), 30. April 2015, Az: 23 KLs 22/14nachgehend BGH, 13. Dezember 2018, Az: 5 StR 337/18, Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Prozesskostenhilfeantrag des Adhäsionsklägers im Revisionsverfahren: Erfolgsaussicht bei Rechtsmitteleinlegung durch die Staatsanwaltschaft
Der Antrag des Adhäsionsklägers M. , ihm im Revisionsrechtszug Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. zu bewilligen, wird abgelehnt.
1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren gemäß § 404 Abs. 5 StPO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO liegen nicht vor.
2 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253).
3 2. Für den Revisionsrechtszug bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4 a) Ein Fall des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, bei dem die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht mehr zu prüfen wären (vgl. BGH aaO), ist nicht gegeben, da der Angeklagte kein Rechtsmittel gegen seine Verurteilung im Adhäsionsverfahren eingelegt hat.
5 b) Das Adhäsionsverfahren hat bezogen auf den Revisionsrechtszug keine Aussicht auf Erfolg. Es ist schon nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat. Da allein die Staatsanwaltschaft das landgerichtliche Urteil angefochten hat, ist im Revisionsverfahren über den zivilrechtlichen Anspruch nicht zu verhandeln (KK-StPO/Zabeck, 7. Aufl., § 406a Rn. 3).
6 Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beeinflusst den zivilrechtlichen Teil des landgerichtlichen Urteils nicht; auch wenn auf die Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wird, bleibt eine mit der Verurteilung erfolgte Entscheidung über einen Adhäsionsantrag hiervon unberührt (BGH, Urteil vom 28. November 2007 – 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96; Löwe/Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 406a Rn. 15).
7 c) Eine Entscheidung des Senats über den Adhäsionsantrag käme überhaupt nur in Betracht, wenn der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft in der Sache selbst entscheiden und den Angeklagten insoweit freisprechen würde (vgl. § 406a Abs. 3 Satz 1 StPO) oder das Adhäsionsverfahren etwa gemäß § 81 JGG unzulässig gewesen wäre (vgl. Hilger aaO Rn. 13, 18); ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch offensichtlich nicht vor.
8 Der Antrag des Adhäsionsklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Revisionsrechtszug war daher abzulehnen.
Sander Schneider Berger
Bellay Feilcke