Faulty aggregation of sentences; reformatio in peius limits

BGH 2 StR 487/15Bgh / II. Strafkammer15.03.2016Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bundesgerichtshof partially upheld the defendant’s revision against the Aachen Regional Court’s sentencing. It held that a prior penalty order of 10 March 2014 created a cut-off effect, so the five earlier drug cases had to be combined into a separate aggregate sentence and not merged with the later armed drug-trafficking offense. Because the defendant had appealed alone, the new sentencing could not exceed the unlawful three-year total under the prohibition of worsening. The court therefore imposed an aggregate sentence of one year for the earlier cases, left the two-year sentence for the later offense in place, and remitted the case to another chamber for probation and costs.

Omnilex-Regeste

§§ 54, 55 StGB; § 358 Abs. 2 StPO; § 354 Abs. 1 StPO; sentencing aggregation after a temporal cut-off and prohibition of reformatio in peius. Where a later offense is committed only after a prior penalty order has become relevant as a cut-off, the sentences for the earlier offenses must be aggregated separately from the sentence for the later offense; an aggregate sentence extending across the cut-off is unlawful. On a sole defendant’s appeal, the new sentencing may not worsen the defendant’s position and may not exceed the unlawfully imposed overall sentence. If the correction is arithmetically determinate, the appellate court may itself fix the lawful sentence by analogy to § 354 Abs. 1 StPO; the requirement of increasing the heaviest individual sentence under § 54 StGB yields where it would otherwise aggravate the appellant’s position (consid. 4-5).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 487/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-15

Aktenzeichen: 2 StR 487/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:150316B2STR487.15.1

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 54 StGB, § 55 Abs 1 StGB, § 354 Abs 1 StPO, § 358 Abs 2 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Aachen, 25. Juni 2015, Az: 64 KLs 3/15

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung nicht einbeziehungsfähiger Straftaten; Beachtung des Verschlechterungsverbots; Nachholung der Festsetzung der Einzelstrafe durch das Revisionsgericht

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Juni 2015 dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in jeweils fünf Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Heinsberg vom 10. März 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt ist.

  2. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über eine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Strafen zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in jeweils fünf Fällen (Fälle II. 4-8 der Urteilsgründe; Freiheitsstrafen von dreimal einem Jahr und zweimal einem Jahr und drei Monaten) sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 18 der Urteilsgründe; Freiheitsstrafe von zwei Jahren) unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen aus einem Strafbefehl vom 10. März 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die Bildung der Gesamtstrafe ist rechtsfehlerhaft. Die Tat im Fall II. 18 der Urteilsgründe wurde am 22. Oktober 2014 und damit erst nach dem Erlass des Strafbefehls durch das Amtsgericht Heinsberg am 10. März 2014 begangen. Aufgrund der damit eingetretenen Zäsurwirkung wäre aus den für die Fälle II. 4 bis 8 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sowie gesondert für den Fall II. 18 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu verhängen gewesen.

3 2. Der Angeklagte ist durch die Verhängung nur einer Gesamtfreiheitsstrafe beschwert, weil bei Beachtung der Zäsurwirkung eine Gesamt- und eine Einzelfreiheitsstrafe hätten gebildet werden können, deren Höhen - anders als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren - noch eine Strafaussetzung zur Bewährung ermöglicht hätten (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3).

4 3. Wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 StPO) darf die Summe der beiden zu bildenden Strafen die vom Landgericht rechtsfehlerhaft verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren nicht überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2012 - 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6). Da die für den Fall II. 18 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe zwei Jahre beträgt, ist aus den für die Fälle II. 4-8 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl eine Gesamtfreiheitsstrafe von höchstens einem Jahr zu verhängen. Dem steht nicht entgegen, dass die der neu zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde zu legende Einsatzstrafe bereits ein Jahr und drei Monate (Fälle II. 5 und 7 der Urteilsgründe) beträgt. Denn die Regelung des § 54 StGB, wonach die Gesamtstrafe in einer Erhöhung der verwirkten schwersten Einzelstrafe, der Einsatzstrafe, zu bestehen hat, könnte hier nur unter Benachteiligung des Beschwerdeführers eingehalten werden. Sie hat deshalb zurückzutreten hinter dem Grundsatz, dass die Rechtsstellung eines Angeklagten, der durch einen nur von ihm angefochtenen Strafausspruch einen über das in §§ 53 bis 55 StGB vorgesehene Maß - infolge fehlerhafter Anwendung dieser Vorschriften - hinausgehenden Vorteil erlangt hat, durch eine neuerliche Gesamtstrafenbildung nicht mehr beeinträchtigt werden darf. Das Verbot der reformatio in peius geht insoweit dem sachlichen Recht vor (BGH, Urteil vom 3. November 1955 - 3 StR 369/55, BGHSt 8, 203, 205; Rissing-van Saan, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. § 55 Rn. 44).

5 Die nach alledem hinter der Einsatzstrafe gemäß § 54 StGB zurückbleibende, nach § 358 Abs. 2 StPO höchstmögliche Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst verhängen. Der neue Tatrichter wird nach alledem nur noch zu entscheiden haben, ob - was angesichts des Vorlebens des Angeklagten M. allerdings nicht nahe liegt - eine Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der Freiheitsstrafen von einem Jahr und von zwei Jahren in Betracht kommt.

Fischer Appl Eschelbach

Ott Zeng

Schlagwörter

sentencing aggregationcut-off effectreformatio in peiusprobationdrug offensesappellate sentence correction

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the regional court erred in forming a single aggregate sentence despite a sentencing cut-off caused by a later offense

Extrahierter Entscheid

Yes. The offense from 2014 created a cut-off effect, so the sentences for the earlier cases had to be aggregated separately from the later offense.

Extrahierte Begründung

Because the later offense was committed after the 10 March 2014 penalty order, the earlier and later punishments could not all be merged into one aggregate sentence.

Kernrechtsfrage

Whether the revised sentencing could exceed the unlawful overall sentence in light of the prohibition of worse outcome

Extrahierter Entscheid

No. The combined new sentences may not exceed the unlawfully imposed three-year aggregate sentence.

Extrahierte Begründung

Under the prohibition of reformatio in peius, the defendant may not be placed in a worse position by new aggregation; therefore the total must remain within the original three-year ceiling.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court could itself fix the corrected aggregate sentence

Extrahierter Entscheid

Yes. The court imposed the highest permissible aggregate sentence of one year for the earlier cases and remitted only the remaining questions.

Extrahierte Begründung

Applying § 354 Abs. 1 StPO by analogy, the court could correct the sentence itself once the permissible ceiling was clear.

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