Drug trafficking: unity of offense in resale of mixed stocks

BGH 2 StR 487/15Bgh / II. Strafkammer15.03.2016Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partly allowed the defendant’s revision against an Aachen judgment for narcotics trafficking. It held that the amphetamine sold in cases II.11 and II.13 belonged to one evaluation unit because it had been acquired in a single transaction in May 2014 and later resold in parts. The conviction was therefore adjusted to five and ten cases of trafficking in narcotics in non-negligible quantity. As a consequence, the individual sentence in case II.13 fell away. The remainder of the revision was dismissed, and the defendant was ordered to pay the costs.

Omnilex-Regeste

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Alle auf dieselbe, in einem Akt erworbene und zur gewinnbringenden Veräußerung bereitgehaltene Rauschgiftmenge gerichteten Betätigungen bilden eine Tat; spätere Veräußerungsvorgänge sind unselbständige Teilakte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen (vgl. consid. 4 f.). Werden aus mehreren Erwerbsvorgängen stammende Betäubungsmittel gemeinsam weiterveräußert, ist maßgeblich zu unterscheiden, ob die veräußerten Mengen demselben Erwerbsvorgang zuzuordnen sind; nur insoweit liegt Bewertungseinheit vor. Eine Schuldspruchänderung kann zur Aufhebung der betroffenen Einzelstrafe führen, ohne dass die Gesamtstrafe zwingend berührt wird, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt unverändert bleibt (consid. 6).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 487/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-15

Aktenzeichen: 2 StR 487/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:150316B2STR487.15.2

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 52 StGB, § 53 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Aachen, 25. Juni 2015, Az: 64 KLs 3/15

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Bewertungseinheit beim Weiterverkauf aus mehreren Erwerbsgeschäften erworbener Betäubungsmittel

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Juni 2015

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte S.

des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in weiteren zehn Fällen schuldig ist;

b) im Strafausspruch dahin geändert, dass die im Fall II. 13 der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten entfällt.

  1. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

  2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf weiteren Fällen zu einer (zweiten) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 12.000 Euro angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Korrektur des Schuldspruchs und dem Entfallen einer Einzelstrafe. Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

3 1. Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte im großen Umfang mit Rauschgift. Im Mai 2014 erwarb er bei seinem Lieferanten in den Niederlanden 1 kg Marihuana sowie 2 kg Amphetamin. Das gesamte Marihuana sowie 1 kg des Amphetamins veräußerte er unmittelbar an seinen Abnehmer in Deutschland gewinnbringend weiter (Fall II. 11 der Urteilsgründe). Das zweite Kilogramm Amphetamin lagerte er zunächst ein. Im Juni 2014 erwarb und veräußerte er ein weiteres Kilogramm Marihuana in gleicher Weise an denselben Abnehmer (Fall II. 12 der Urteilsgründe). Im Juli 2014 bezog er von seinem niederländischen Lieferanten erneut 1 kg Marihuana, das er im Folgendem zusammen mit dem von ihm zwischengelagerten zweiten Kilo Amphetamin aus dem Einkauf im Mai 2014 weiterveräußerte (Fall II. 13 der Urteilsgründe).

4 2. Die Annahme des Landgerichts, es habe sich in den Fällen II. 11 bis 13 um jeweils selbständige Taten gehandelt, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die in den Fällen II. 11 und 13 verkauften Amphetaminmengen bilden - weil im Mai 2014 in einem Vorgang erworben - eine Bewertungseinheit. Alle Betätigungen, die sich auf den Betrieb derselben, in einem Akt erworbenen Menge an Betäubungsmitteln richten, werden als Bewertungseinheit zu einer Tat des Handeltreibens verbunden, weil der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln, die zum Zwecke gewinnbringender Veräußerung bereitgehalten werden, bereits den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen. Zu dieser Tat gehören als unselbständige Teilakte alle späteren Veräußerungsgeschäfte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen (st. Rspr. vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 StR 467/15 mwN).

5 Nach diesen Grundsätzen besteht zwar hinsichtlich der in den Monaten Mai bis Juli 2014 jeweils in gesonderten Akten erworbenen und anschließend gesondert veräußerten Marihuanamengen für sich genommen keine Bewertungseinheit. Indem aber der Angeklagte die aus dem Einkauf im Fall II. 11 stammende Restmenge von 1 kg Amphetamin zusammen mit dem im Fall II. 13 erworbenen Marihuana gemeinsam weiterveräußert hat, ist nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zur Bewertungseinheit eine einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegeben (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - 4 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 24, 25 mwN; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 313).

6 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung und zum Entfall der im Fall II. 13 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt, da die zutreffende Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses zu keiner Veränderung des Unrechts- und Schuldumfangs führt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. September 2015 - 2 StR 79/15; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 167/14, wistra 2015, 148, 151).

Fischer Appl Eschelbach

Ott Zeng

Schlagwörter

narcotics traffickingevaluation unitconcurrenceconviction modificationindividual sentencerevisioncosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the resale of separately acquired narcotics formed a single unit of offense or multiple drug-trafficking offenses.

Extrahierter Entscheid

The amphetamine sold in cases II.11 and II.13 formed one evaluation unit because it had been acquired in a single transaction and later resold in parts; the conviction had to be merged accordingly.

Extrahierte Begründung

All acts directed at the same quantity of drugs acquired in one act are treated as one evaluation unit for trafficking. The earlier acquisition and possession already completed trafficking for the whole quantity; later sales are only subordinate acts as far as the same drug stock is concerned.

Kernrechtsfrage

Whether the individual sentence imposed in case II.13 could stand after the conviction was modified.

Extrahierter Entscheid

The individual prison sentence for case II.13 was vacated.

Extrahierte Begründung

Because the conviction was adjusted to reflect a single offense, the corresponding individual sentence could not remain in place.

Kernrechtsfrage

Whether the remaining revision should succeed further or the appellant should bear costs.

Extrahierter Entscheid

The remaining appeal was unfounded and the appellant had to bear the costs of the remedy.

Extrahierte Begründung

Beyond the correction of the conviction and the related sentence, no further reversible error was established.

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