Higher guardian remuneration requires concrete proof of training content

BGH XII ZB 43/16Bgh / Civil Chamber 1206.04.2016Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice set aside the Darmstadt Regional Court’s order granting an increased guardian hourly rate of EUR 33.50 instead of EUR 27. The court held that a higher rate under § 4(1) sentence 2 VBVG requires concrete findings that the training was substantially directed at guardianship-relevant knowledge and that this content exceeded basic knowledge. The regional court had merely assumed that physiotherapy training conveyed medical expertise useful for guardianship, without establishing the curriculum content, its proportion, or its relevance in the final examination. The case was remitted for further fact-finding and a new decision, including costs.

Omnilex-Regeste

§ 4 Abs. 1 S. 2 VBVG; erhöhter Stundensatz für Berufsbetreuer wegen einschlägiger Ausbildung: Ein höherer Vergütungssatz setzt voraus, dass die Ausbildung ihrem Kernbereich nach auf die Vermittlung für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse ausgerichtet ist. Erforderlich sind Feststellungen zum tatsächlichen Ausbildungsinhalt, insbesondere zum Umfang und Anteil der betreuungsrelevanten Lehrinhalte an der Gesamtausbildung sowie dazu, dass das erworbene Wissen über Grundwissen hinausgeht und selbständiger, maßgeblicher Bestandteil der Abschlussprüfung ist. Ein bloßer Rückschluss aus der beruflichen Nützlichkeit bestimmter Kenntnisse genügt nicht; sie können auch durch Berufspraxis, Fortbildung oder Lebenserfahrung erworben sein (vgl. consid. 3 f.). Bei fehlenden Feststellungen ist die Sache nach § 74 Abs. 6 S. 2 FamFG zurückzuverweisen.

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 43/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-06

Aktenzeichen: XII ZB 43/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:060416BXIIZB43.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 Abs 1 S 2 VBVG

Vorinstanz: vorgehend LG Darmstadt, 11. Januar 2016, Az: 5 T 237/15vorgehend AG Darmstadt, 20. März 2015, Az: 503 XVII 493/14 (V)

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Betreuervergütung: Erhöhter Stundensatz wegen abgeschlossener Ausbildung der Betreuerin zur Krankengymnastin bzw. Physiotherapeutin

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 11. Januar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 131 €

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 (Staatskasse), mit der sie eine Festsetzung der Betreuervergütung mit einem Stundensatz von 27 € statt eines erhöhten Stundensatzes von 33,50 € begehrt, führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

2 1. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, wonach die Betreuerin durch ihre im Jahr 1992 abgeschlossene Ausbildung zur Krankengymnastin (heutige Berufsbezeichnung: Physiotherapeutin) für die Betreuung nutzbare Kenntnisse i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG erworben habe, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hat die maßgeblichen Tatsachen nicht vollständig ermittelt.

3 a) Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass ein erhöhter Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat, sondern dass vielmehr erforderlich ist, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 123/14 - FamRZ 2015, 1794 Rn. 4 mwN).

4 Erforderlich ist demnach die Feststellung, dass ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dass das dadurch erworbene Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht. Allein daraus, dass bestimmte Kenntnisse für die Berufsausübung von erheblicher Bedeutung sind, kann nicht darauf geschlossen werden, dass diese auch einen erheblichen Teil der Ausbildung darstellen. Solches Wissen kann nämlich auch durch Lebenserfahrung, Fortbildungen oder Berufspraxis erworben werden, was nicht zu einer erhöhten Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG führt. Bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG muss das Gericht eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung vornehmen, insbesondere den Umfang der für die Betreuung nutzbaren Ausbildungsinhalte bzw. deren Anteil an der Gesamtausbildungszeit feststellen, und in die Würdigung einbeziehen, inwieweit diese Kenntnisse selbständiger und maßgeblicher Teil der Abschlussprüfung sind. Der Umfang bzw. Anteil der Vermittlung für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse muss dabei nicht so genau festgestellt werden, dass ein exakter Prozentanteil angegeben werden kann. Es genügt, wenn aufgrund des erkennbaren zeitlichen Aufwands oder anderer Anhaltspunkte feststeht, dass ein erheblicher Teil der Ausbildungszeit auf die Vermittlung solchen Wissens fällt (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 123/14 - FamRZ 2015, 1794 Rn. 5 mwN).

5 b) Das Beschwerdegericht hat den Inhalt der Ausbildung nicht ermittelt, sondern ist ohne nähere Prüfung davon ausgegangen, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich medizinische Kenntnisse vermittle, was es der Betreuerin ermögliche, bestimmte Krankheitsbilder besser einzuschätzen, den erforderlichen Therapiebedarf eigenständig zu beurteilen, dadurch besser und effektiver die notwendigen Behandlungs-, Therapie- und Pflegemaßnamen in die Wege zu leiten sowie bestimmte therapeutische Maßnahmen besser zu überwachen, als dies einem Betreuer ohne eine entsprechende Ausbildung möglich wäre.

6 Dabei hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen zum Umfang und Anteil der Vermittlung für die Betreuung nutzbaren Wissens an der Gesamtausbildung der Betreuerin getroffen (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 123/14 - FamRZ 2015, 1794 Rn. 5). Ferner fehlt es an der Feststellung, ob bzw. inwieweit das angenommene für die Betreuung nutzbare Wissen über Grundwissen hinausgeht. Das Erlernen physiotherapeutischer Behandlungstechniken gehört für sich genommen nicht zu den Ausbildungsinhalten, die im Rahmen einer rechtlichen Betreuung nutzbar sind.

7 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben. Da die erforderlichen Feststellungen noch zu treffen sind, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung in der Sache verwehrt. Die Sache ist zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).

Dose Weber-Monecke Klinkhammer

Nedden-Boeger Guhling

Schlagwörter

guardian remunerationhourly ratevocational trainingphysiotherapyfact findingremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the guardian's completed training as a physiotherapist justified an increased hourly rate under § 4(1) sentence 2 VBVG.

Extrahierter Entscheid

An increased hourly rate requires proof that the training was specifically and substantially geared toward knowledge useful for guardianship; the lower court had not sufficiently established this.

Extrahierte Begründung

It is not enough that training incidentally includes medical knowledge relevant to guardianship. The court must determine the actual content of the training, the share of useful content in the overall curriculum, and whether that knowledge exceeds basic knowledge and forms a substantial part of the final examination. Mere assumptions about medical usefulness are insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the matter could be finally decided on the existing findings.

Extrahierter Entscheid

No final decision was possible because the necessary factual findings had not been made.

Extrahierte Begründung

The record did not establish the scope and proportion of guardianship-relevant content in the education or whether the assumed knowledge went beyond basic knowledge. The case had to be remitted for further fact-finding.

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