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BGH 3 StR 468/15 ΓÇó Admissibility of accessory prosecutor’s appeal under § 400 StPO
BGH 3 StR 468/15Bgh / III. Strafkammer22.03.2016Dismissed
The Federal Court held that the revisions of the accessory prosecutors B. and Ba. against the Mainz Regional Court judgment were inadmissible. They had filed only a general complaint and did not specify within the time limit that they sought a permissible result under § 400(1) StPO, namely a conviction for an offence permitting accessory prosecution. The appeals were therefore dismissed. Costs were imposed on each appellant, and no reimbursement of the defendant’s necessary expenses was ordered because the defendant’s own revision also failed.
§ 400 Abs. 1 StPO; Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers: Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht erkennen lässt, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird, insbesondere ein (weiterer) Schuldspruch wegen einer die Nebenklageberechtigung begründenden Straftat. Eine bloße Sachrüge genügt nicht; die erforderliche Präzisierung muss vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgen (vgl. auch die Senatsrechtsprechung). Fehlt es daran, ist das Rechtsmittel zu verwerfen. Die Kostenfolge richtet sich nach § 473 StPO.
Entscheidungsdatum: 2016-03-22
Aktenzeichen: 3 StR 468/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:220316B3STR468.15.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 400 Abs 1 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Mainz, 1. Juni 2015, Az: 1 Ks 3111 Js 36721/14nachgehend BGH, 22. März 2016, Az: 3 StR 468/15, Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers
Die Revisionen der Nebenkläger B. und Ba. gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 1. Juni 2015 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 10 a).
1 Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seinen Antragschriften jeweils zutreffend ausgeführt:
"Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass ein Angeklagter wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision eines Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 StR 360/12; BGH NStZ 2007, 700, 701). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Seine Revision ist daher zu verwerfen."
2 Dem stimmt der Senat zu.
Schäfer Hubert Mayer
Gericke Tiemann