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BGH 3 StR 56/16 ΓÇó Admissibility of the victim’s appeal in criminal proceedings
BGH 3 StR 56/16Bgh / III. Strafkammer22.03.2016Dismissed
The Federal Court of Justice held that the auxiliary prosecutor's revision against a conviction for dangerous bodily harm was inadmissible. Under Section 400(1) StPO, an auxiliary prosecutor has only a limited right of appeal and cannot rely on an unparticularized general complaint of substantive law. Because the revision did not specify any joinder-entitling offence or explain the relevant prejudice, it was rejected. The auxiliary prosecutor had to bear the costs of the remedy.
§ 400 Abs. 1 StPO; Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers: Der Nebenkläger ist nur beschränkt anfechtungsbefugt und kann das Urteil nicht mit dem bloßen Ziel einer weitergehenden oder anderen Verurteilung angreifen. Er muss darlegen, inwieweit er durch das Urteil in seiner Stellung als Nebenkläger beschwert ist und welches Anschlussdelikt verletzt sein soll. Die bloße Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt grundsätzlich nicht (consid. 2).
Entscheidungsdatum: 2016-03-22
Aktenzeichen: 3 StR 56/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:220316B3STR56.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 400 Abs 1 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Wuppertal, 2. Oktober 2015, Az: 25 Ks 22/14
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. Oktober 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 10a).
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers.
2 Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann er das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stützendes Strafgesetz verletzt ist. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt hierfür grundsätzlich nicht (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 29. September 2015, 3 StR 323/15 m.w.N.).
lm vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigten Delikts verurteilt. Dass der Nebenkläger eine darüber hinaus gehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der unausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen."
3 Dem schließt sich der Senat an.
Schäfer Hubert Mayer
Gericke Tiemann