Fixed fee for appellate defense work granted

BGH 2 StR 535/12Bgh / II. Strafkammer29.03.2016Granted

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice granted court-appointed defense counsel Dr. E. a fixed fee of EUR 470 for preparing for and attending the appellate main hearing. The Court held that the scope and difficulty of the work justified a fee above the statutory amount of EUR 272 under No. 4132 RVG-VV. VAT is to be added to the total amount, and any statutory fees already reimbursed must be deducted in the final accounting.

Regest

§ 51 RVG; Pauschvergütung für Pflichtverteidigung in der Revisionshauptverhandlung; eine Pauschgebühr ist zu bewilligen, wenn Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit dies rechtfertigen. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung von Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung; die Bewilligung setzt keine außergewöhnlichen, sondern nur eine überdurchschnittliche Belastung voraus. Die Höhe bemisst sich nach der konkreten Inanspruchnahme und dem Gewicht der Sache; bereits erörterte Rechtsfragen können den Aufwand zwar mindern, schließen eine Pauschvergütung aber nicht aus. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur eigentlichen Gebühr, sondern ist gesondert auszuweisen; bereits erstattete gesetzliche Gebühren sind anzurechnen (consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 535/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-29

Aktenzeichen: 2 StR 535/12

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:290316B2STR535.12.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 51 RVG, Nr 4132 RVG-VV

Vorinstanz: vorgehend BGH, 18. September 2013, Az: 2 StR 535/12, Urteilvorgehend LG Meiningen, 5. Juli 2012, Az: 1 KLs 850 Js 23281/11

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Pflichtverteidigergebühr: Pauschvergütung für Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung

Tenor

Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. E. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung von 470 Euro bewilligt.

Gründe

1 Die Antragstellerin war durch Verfügung des Vorsitzenden vom 13. August 2013 für die Revisionshauptverhandlung am 28. August 2013 zur Verteidigerin des Angeklagten bestellt worden. Sie begehrt vom Senat (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG) für die Vorbereitung und die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 272 Euro gemäß VV RVG Nr. 4132 eine Pauschvergütung in Höhe von 470 Euro.

2 Der Senat setzt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG die Pauschgebühr in der beantragten Höhe fest. Sie ist wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung in dieser Höhe angemessen. In der Hauptverhandlung waren die im Senatsurteil vom 18. September 2013 (BGHSt 59, 16 ff.) entschiedenen Fragen zu erörtern.

3 Die Umsatzsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr und notwendige Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen. Soweit der Antragstellerin die gesetzlichen Gebühren erstattet worden sind, sind diese bei der Abrechnung in Abzug zu bringen.

Appl Krehl Eschelbach

Zeng Bartel

Schlagwörter

fixed feecourt-appointed defense counselappellate hearingfeescriminal procedure