Attempt threshold in co-perpetrated aggravated gang theft

BGH 1 StR 605/15Bgh / I. Strafkammer15.03.2016Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partly upheld the defendants' cassation appeals against the Mannheim Regional Court's conviction for aggravated gang theft. Four counts were discontinued for reasons of procedural economy under Section 154(2) StPO. On the merits, the court held that the attempt threshold had already been crossed where a co-perpetrator had bagged valuable goods and hidden them in the store for pickup by the defendants. The conviction was therefore amended to 23 counts. The remaining appeals were dismissed, and the defendants had to bear the residual costs of their appeals.

Omnilex-Regeste

§ 22 StGB, § 25 Abs. 2 StGB, § 244a StGB; Versuchsbeginn bei Mittäterschaft und schwerem Bandendiebstahl. Der Versuch setzt voraus, dass der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur tatbestandsnahen Ausführung unmittelbar ansetzt; bei mittäterschaftlich begangenen Vermögensdelikten ist auf das arbeitsteilige Gesamtgeschehen abzustellen. Wird die Wegnahme durch einen Mittäter vorbereitet, indem die Ware in tatplangemäßer Weise aus dem Verkaufsbereich entfernt und für die Mitabholung durch die übrigen Bandenmitglieder verborgen wird, kann das Stadium des strafbaren Versuchs bereits überschritten sein, auch wenn es zur Wegnahme selbst nicht mehr kommt. Eine Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO lässt die Gesamtstrafe unberührt, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht ohne die eingestellten Fälle auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte (vgl. consid. 2 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 605/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-15

Aktenzeichen: 1 StR 605/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:150316B1STR605.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 22 StGB, § 25 Abs 2 StGB, § 244a StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Mannheim, 14. August 2015, Az: 4 KLs 201 Js 20806/14

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren wegen schweren Bandendiebstahls: Versuchsbeginn bei Mittäterschaft

Tenor

  1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. August 2015 wird

a) das Verfahren in den Fällen III.1., 2., 15. und 25. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils wegen schweren Bandendiebstahls in 23 Fällen verurteilt sind.

  1. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

  2. Die Angeklagten haben die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schweren Bandendiebstahls in 27 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Die Angeklagten wenden sich mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen gegen ihre Verurteilung. Die Rechtsmittel haben nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

2 Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagten in den Fällen III.1., 2., 15. und 25. jeweils wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden sind. Anders als der Generalbundesanwalt es in seiner Antragsschrift vertritt, hält der Senat aber jedenfalls die Schwelle zum strafbaren Versuch für die Diebstahlstaten für überschritten: Ein gesondert verfolgter Mittäter hatte in einem Selbstbedienungsgeschäft hochwertige Waren in eine Tüte gesteckt und diese zumeist noch in einem anderen Bereich des Geschäfts zwischen Waren verborgen, wo sie absprachegemäß von den Angeklagten abgeholt werden sollten, wozu es jedoch dann nicht kam (vgl. hierzu RG, Urteil vom 9. Juli 1885 – Rep 1677/85, RGSt 12, 353, 355 f.; BGH, Urteile vom 7. Oktober 1954 – 3 StR 560/53, NJW 1955, 71 und vom 18. Dezember 1959 – 4 StR 499/59, JZ 1960, 447; Beschluss vom 6. Oktober 1961 – 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 274; Urteil vom 27. Februar 1975 – 4 StR 310/74, NJW 1975, 1176, 1177; Beschluss vom 4. Mai 1984 – 2 StR 133/84; Vogel, LK StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 97, 100).

3 Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen von drei Jahren und sechs Monaten, zweimal zwei Jahren und drei Monaten, zwei Jahren sowie neunzehnmal einem Jahr und elf Monaten Freiheitsstrafe ausschließen, dass das Landgericht ohne die im eingestellten Fall verhängten Strafen eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.

4 Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

GrafJägerCirener
RiBGH Dr. Bär ist
urlaubsbedingt an einer
Unterschriftsleistung
gehindert.
RadtkeGraf

Schlagwörter

attemptco-perpetrationgang theftprocedural economyappealpartial discontinuancesentence

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings in counts III.1, 2, 15, and 25 should be discontinued for procedural economy.

Extrahierter Entscheid

The proceedings were discontinued in those four counts under Section 154(2) StPO.

Extrahierte Begründung

The court granted the prosecution's request for economy and removed those counts from review.

Kernrechtsfrage

Whether the conduct in the remaining theft episodes had already reached the stage of punishable attempt in co-perpetration.

Extrahierter Entscheid

Yes. The attempt threshold was exceeded when a co-perpetrator placed valuable goods in a bag and hid them in the store for agreed pickup by the defendants.

Extrahierte Begründung

The preparatory acts had progressed beyond mere preparation into an immediate step toward completion, even though the defendants never collected the goods.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction had to be modified after partial discontinuance.

Extrahierter Entscheid

Yes. The conviction was amended to aggravated gang theft in 23 counts.

Extrahierte Begründung

After dropping four counts, only 23 convictions remained; the sentence was otherwise left intact.

Kernrechtsfrage

Whether the remaining appeals had merit.

Extrahierter Entscheid

No. No legal error adverse to the defendants was found in the remaining scope of review.

Extrahierte Begründung

The court found the further grounds of appeal unfounded under Section 349(2) StPO.

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