Hearing complaint against summary rejection of criminal appeal

BGH 1 StR 585/15Bgh / I. Strafkammer17.03.2016Dismissed

Zusammenfassung

After the Federal Court of Justice had rejected the defendant’s revision on 2016-02-02, he filed a pleading titled 'Gegenvorstellung' on 2016-02-11. The court held that such a motion is not an admissible remedy against a decision under Section 349(2) StPO. It nevertheless construed the filing as a hearing complaint under Section 356a StPO and rejected it as unfounded, finding no violation of the right to be heard. The court also ordered the convicted person to bear the costs.

Regest

§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO; Gegenvorstellung gegen eine Revisionsentscheidung ist nicht statthaft, da Beschlüsse nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können. Ein als Gegenvorstellung bezeichnetes Vorbringen ist jedoch als Anhörungsrüge auszulegen, wenn dessen Inhalt darauf zielt, eine Gehörsverletzung zu rügen. Eine solche Rüge ist unbegründet, wenn das Revisionsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers erkennbar zur Kenntnis genommen und erwogen hat; eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit jedem Gesichtspunkt ist nicht erforderlich, solange entscheidungserhebliches Vorbringen nicht übergangen wird (vgl. consid. 3-4). Die Kostenfolge richtet sich in entsprechender Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 585/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-17

Aktenzeichen: 1 StR 585/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:170316B1STR585.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 349 Abs 2 StPO, § 356a StPO

Vorinstanz: vorgehend BGH, 2. Februar 2016, Az: 1 StR 585/15vorgehend LG Hof, 28. April 2015, Az: 3 KLs 12 Js 7667/13

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Revision in Strafsachen: Anhörungsrüge gegen die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 11. Februar 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 2. Februar 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 2. Februar 2016 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen „Gegenvorstellung“ vom 11. Februar 2016.

2 Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 – 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 – 1 StR 137/13).

3 Die Gegenvorstellung erweist sich jedoch als Anhörungsrüge nach § 356a StPO. Sie ist unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

4 Der Senat hat in seinem Beschluss vom 2. Februar 2016 zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang– auch im Hinblick auf die in der „Gegenvorstellung“ und auch bereits in der Revisionsbegründung näher ausgeführten Gesichtspunkte – bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Dass auf diese Gesichtspunkte in der Entscheidung nicht ausdrücklich eingegangen wurde, stellt – insbesondere im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil und im Antrag des Generalbundesanwalts – keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar (vgl. auch BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, wistra 2014, 434 mwN).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 – 1 StR 207/15).

Raum Graf Jäger

Cirener Fischer

Schlagwörter

revisionhearing complaintright to be heardsummary rejectioninadmissibilitycosts