Late hearing complaint despite missing legal instruction

BVerwG 9 A 7/16, 9 A 7/16 (9 A 1/14)Bverwg / Division 922.03.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the plaintiff’s hearing complaint against its earlier judgment. It held that the two-week filing period under Section 152a(2) sentence 1 VwGO begins when the party, through counsel, learns of the decision and the alleged hearing defect, even if no legal remedies instruction was given. The complaint had been filed many months late. The court also emphasized that a hearing complaint cannot be used to reargue the merits of the case or to obtain a second substantive review. The plaintiff was ordered to bear the costs.

Omnilex-Regeste

§ 152a Abs. 2 S. 1 VwGO; Fristbeginn der Anhörungsrüge ohne Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO; die Anhörungsrüge ist ein außerordentlicher, rein formeller Rechtsbehelf. Die Zweiwochenfrist läuft mit Kenntnis der angefochtenen Entscheidung und des behaupteten Gehörsverstoßes; die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten wird dem Beteiligten zugerechnet. Eine Belehrung über die Anhörungsrüge ist für den Fristenlauf nicht Voraussetzung. Mit der Anhörungsrüge kann nicht die materielle Richtigkeit des Vorurteils überprüft oder eine erneute Sachprüfung erzwungen werden; erforderlich ist vielmehr die substantiierte Darlegung, dass entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde (vgl. consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 9 A 7/16, 9 A 7/16 (9 A 1/14), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-22

Aktenzeichen: 9 A 7/16, 9 A 7/16 (9 A 1/14)

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:220316B9A7.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 152a Abs 2 S 1 VwGO, § 58 Abs 1 VwGO

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung und Anhörungsrüge

Orientierungssatz

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.07.2016 - Az: 1 BvR 942/16 - nicht zur Entscheidung angenommen.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 25. März 2015 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge des Klägers ist unzulässig, da er sie entgegen § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben hat.

2 Das mit der Rüge angegriffene Urteil des Senats vom 25. März 2015 ist bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des von dem Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 23. Juni 2015 eingegangen. Damit hatte der Kläger, der sich das Wissen seines Bevollmächtigten zurechnen lassen muss, Kenntnis von der Entscheidung und damit von den Umständen, die seiner Auffassung nach eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör begründeten. Dennoch ist die Anhörungsrüge erst am 8. März 2016 und damit verspätet beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

3 Die zweiwöchige Frist hat mit der Kenntniserlangung durch den Kläger zu laufen begonnen, obwohl er über sie nicht belehrt worden war. Da die Anhörungsrüge ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist, hängt der Fristenlauf nicht davon ab, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO erteilt wird (BVerwG, Beschluss vom 15. November 2005 - 6 B 69.05 - juris Rn. 3; vgl. auch die amtliche Begründung zu § 152a VwGO, BT-Drs. 15/3706 S. 22; Rudisile; in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 152a Rn. 22).

4 Im Übrigen greift der Kläger mit seiner Anhörungsrüge im Wesentlichen die materiell-rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung seines Klagevorbringens erreichen. Das ist nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge (vgl. dazu u.a. Beschluss vom 1. April 2008 - 9 A 12.08 - juris). Sie dient nicht der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Es handelt sich vielmehr um einen formellen Rechtsbehelf, der dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2006 - 7 C 10.06 -, vom 11. Februar 2008 - 5 B 17.08 - und vom 24. November 2011 - 8 C 13.11 - jeweils juris). Das Gericht ist ebenso wenig verpflichtet, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Klagevorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (vgl. stRspr; BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 <46> m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - 9 B 9.05 - juris und vom 17. August 2007 - 8 C 5.07 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310> m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 9 A 7.13 - NVwZ 2013, 1549 Rn. 4).

5 Solche Umstände sind hier weder dargelegt noch ersichtlich. Der Senat hat sich vielmehr mit dem Vorbringen des Klägers, dass er nunmehr weitgehend wiederholt, auseinandergesetzt. Das gilt auch in Bezug auf die Voraussetzungen, nach denen ein Erörterungstermin entfallen kann, was entgegen der Auffassung der Anhörungsrüge in Rn. 18 des Urteils vom 25. März 2015 ausführlich erörtert wird.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Höhe der Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus KV-Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.

Schlagwörter

hearing complaintdeadlinelegal instructionattribution of knowledgeprocedural admissibilityright to be heardcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the hearing complaint was filed within the two-week period under Section 152a(2) sentence 1 VwGO despite no legal instruction.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because the two-week period began upon knowledge of the alleged hearing violation and was missed by a wide margin; a legal instruction was not required for this extraordinary remedy.

Extrahierte Begründung

Knowledge of the decision through counsel is attributable to the plaintiff. The running of the period does not depend on a legal remedies instruction under Section 58(1) VwGO because the hearing complaint is an extraordinary remedy.

Kernrechtsfrage

Whether the hearing complaint could be used to challenge the merits of the earlier judgment and obtain a renewed review of the case.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint was rejected insofar as it merely attacked the substantive assessment of the prior judgment rather than showing a denial of the right to be heard.

Extrahierte Begründung

A hearing complaint is only a formal remedy for overlooked decisive submissions; it is not a vehicle to review the substantive correctness of the judgment or to force a new merits examination.

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