Appeal allowed in specialist lawyer designation case

BGH AnwZ (Brfg) 53/15Bgh / Senat FüR Anwaltssachen03.03.2016Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant sought admission to use the specialist lawyer designation for copyright and media law. The defendant had rejected the application, and the Hessian Lawyers' Court of Appeal dismissed the action because proof of continuing education for 2009 was missing. The Federal Court of Justice held that, when assessing serious doubts under the appeal-admission standard, submissions and evidence first presented within the time limit must be considered even if they already existed at first instance. The claimant's material on the 2009 autumn conference could, on a provisional view, satisfy the required ten continuing-education hours. The appeal was therefore allowed; the merits were left for the subsequent appeal proceedings.

Omnilex-Regeste

§ 112e S. 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 S. 2 VwGO; Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Bei der Prüfung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind vom Antragsteller innerhalb der Antragsfrist erstmals vorgetragene und nach materiellem Recht entscheidungserhebliche Tatsachen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung vorlagen. Maßgeblich ist insoweit die vorläufige Beurteilung der Erfolgsaussichten; genügt der nachgereichte Vortrag bei summarischer Würdigung einem tragenden Ablehnungsgrund, sind ernstliche Zweifel zu bejahen (vgl. consid. 4 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — AnwZ (Brfg) 53/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-03

Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 53/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:030316BANWZBRFG53.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 112e S 2 BRAO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124a Abs 5 S 2 VwGO, § 4 Abs 2 FAO, § 15 aF FAO

Vorinstanz: vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 1. Juni 2015, Az: 2 AGH 1/15

Spruchkörper: Senat für Anwaltssachen

Titelzeile

Berufungszulassung in einer verwaltungsrechtlichen Anwaltssache: Berücksichtigung des Vortrags zum Fortbildungsnachweis bei der Überprüfung der Richtigkeit eines ablehnenden Urteils zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. Juni 2015 zugelassen.

Gründe

I.

1 Der Kläger begehrt die Verleihung der Befugnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht" zu führen. Seinen am 3. Januar 2011 eingereichten Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2015 abgelehnt, weil weder der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse noch der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen nachgewiesen sei. Die hierauf vom Kläger erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit der Begründung abgewiesen, es fehle bereits am Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse, da die Fortbildung für das Jahr 2009 nicht nachgewiesen sei. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2 Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist schon deshalb zuzulassen, weil ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3 Der Anwaltsgerichtshof hat die Abweisung der Klage allein mit dem Fehlen des Nachweises der Fortbildung für das Jahr 2009 begründet. Die Frage, ob die notwendigen praktischen Erfahrungen vorliegen, hat er ausdrücklich dahinstehen lassen. Er hat die Auffassung vertreten, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit sei der Erlass des angefochtenen Bescheids. Zu diesem Zeitpunkt hätten die erforderlichen Fortbildungsnachweise nicht vorgelegen.

4 Der Vortrag des Klägers in der Klageschrift und in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung zu den im Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2015 genannten Gründen für die Ablehnung des Antrags auf Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht" und die vom Kläger vorgelegten Fortbildungsnachweise für die Jahre 2009 und 2011 sind bei der Überprüfung der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs vom 1. Juni 2015 zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2015 - AnwZ (Brfg) 22/15, juris Rn. 6; BVerwG, NVwZ-RR 2002, 894; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124 Rn. 7b; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl., § 124 Rn. 20). Insofern gilt der Grundsatz, dass bei der Entscheidung über den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vom Antragsteller erstmals innerhalb der Antragsfrist vorgetragene und nach materiellem Recht entscheidungserhebliche Tatsachen auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits vorlagen (vgl. im Einzelnen BVerwG aaO).

5 Auf dieser Grundlage bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs, soweit dort der Nachweis der erforderlichen Fortbildung für das Jahr 2009 verneint wird. Der Kläger hat in der Klageschrift und in der Begründung seines Zulassungsantrags zu den von ihm in den Jahren 2009 und 2011 besuchten Fortbildungsveranstaltungen - jeweils unter Vorlage von Teilnahmebestätigungen und Tagungsprogrammen - sowie zu den von der Beklagten im Rahmen des Nachweises von praktischen Erfahrungen nicht anerkannten Fällen inhaltlich ausgeführt. Sein Vortrag zu der von ihm im Jahr 2009 besuchten Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im Deutschen Anwaltverein führt - bei vorläufiger Bewertung - zu einem Nachweis der nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 FAO a.F. erforderlichen zehn Fortbildungsstunden. Da der Anwaltsgerichtshof die Abweisung der Klage allein mit dem fehlenden Fortbildungsnachweis für das Jahr 2009 begründet hat, ist bereits unter diesem Gesichtspunkt der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben.

6 Offen bleiben kann, ob die Zulassung der Berufung auch aufgrund der weiteren vom Kläger geltend gemachten Gründe angezeigt ist.

III.

7 Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Im Berufungsverfahren werden auch die weiteren im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2015 angeführten Gründe für die Zurückweisung des Antrags des Klägers zu prüfen sein.

Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Kayser Bünger Remmert

Quaas Schäfer

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be admitted because there are serious doubts about the correctness of the first-instance judgment.

Extrahierter Entscheid

The appeal is admitted because the claimant's submissions and documents make the first-instance ruling on the missing 2009 continuing-education proof doubtful.

Extrahierte Begründung

In reviewing seriousness of doubts, factual and legally decisive material first submitted within the appeal time limit must be considered even if it existed already at first instance. On a provisional assessment, the claimant's evidence for the 2009 autumn conference could satisfy the required ten continuing-education hours.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant had sufficiently shown the required continuing education for 2009.

Extrahierter Entscheid

On a provisional view, the claimant's submissions and attendance documents may establish the required ten hours.

Extrahierte Begründung

The court held that the first-instance court relied solely on the alleged lack of proof for 2009, but the claimant's newly considered material may prove compliance under the specialist lawyer rules.

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