Independent confiscation not available in security proceedings

BGH 4 StR 39/16Bgh / Criminal Chamber 416.03.2016Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice partly allowed the accused’s appeal against a Regional Court judgment in security proceedings. It discontinued the part of the case concerning count II.9 because the validity of a criminal complaint could not be conclusively assessed from the file. It further held that a separate confiscation of an item cannot be ordered in security proceedings under Section 413 StPO; such confiscation requires independent confiscation proceedings under Section 440(1) StPO and a separate application, which was absent. The confiscation order was therefore set aside. The remaining appeal was dismissed, and the accused was charged with the residual appellate costs and the co-plaintiffs’ necessary expenses.

Omnilex-Regeste

§§ 76a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB; § 413 StPO, § 440 Abs. 1 StPO: Selbständige Einziehung eines Gegenstandes ist im Sicherungsverfahren unzulässig; sie setzt das selbständige Einziehungsverfahren mit gesondertem Antrag voraus. Fehlt dieser Antrag, fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung und die Einziehungsentscheidung ist aufzuheben (consid. 3). Ein Verfahrensteil kann aus prozessökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werden, wenn die abschließende Beurteilung einer Verfahrensvoraussetzung nicht möglich ist. Ein geringfügiger Teilerfolg der Revision rechtfertigt regelmäßig keine Kostenentlastung nach § 473 Abs. 4 StPO (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 39/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-16

Aktenzeichen: 4 StR 39/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:160316B4STR39.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 74 Abs 2 Nr 2 StGB, § 74 Abs 3 StGB, § 76a Abs 2 S 1 Nr 2 StGB, § 413 StPO, § 440 Abs 1 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Frankenthal, 26. Oktober 2015, Az: 2 KLs 5404 Js 11882/15

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Selbständige Einziehung eines Gegenstandes im Sicherungsverfahren

Tenor

  1. Auf die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Oktober 2015 wird

a) das Verfahren im Fall II.9. der Urteilsgründe (Nr. 9 der Antragsschrift vom 3. August 2015) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

  1. Die weiter gehende Revision des Beschuldigten wird verworfen.

  2. Der Beschuldigte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Gründe

1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und einen Gegenstand eingezogen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten.

2 Der Senat stellt das Verfahren im Fall II.9. der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil nach Aktenlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob in diesem Fall ein nach § 77 Abs. 3 StGB wirksamer Strafantrag vorliegt.

3 Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat die getroffene Einziehungsentscheidung keinen Bestand. Die selbständige Einziehung eines Gegenstandes gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2003 – 3 StR 405/03, bei Becker, NStZ-RR 2005, 65, 69; Urteil vom 12. Juni 2008 – 4 StR 140/08; Rosenau in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl., § 413 Rn. 2). Da der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.

4 Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Bender

Schlagwörter

confiscationsecurity proceedingscriminal complaintprocedural prerequisiterevisioncostspsychiatric hospital placement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings in case II.9 should be discontinued because a valid criminal complaint could not be finally confirmed.

Extrahierter Entscheid

The proceedings were discontinued in that part for procedural economy because it could not be conclusively determined from the file whether an effective criminal complaint existed.

Extrahierte Begründung

Further clarification was unnecessary; the file position left the validity of the complaint uncertain.

Kernrechtsfrage

Whether the confiscation order could stand in security proceedings under Section 413 StPO.

Extrahierter Entscheid

No. Independent confiscation under Sections 76a(2) sentence 1 no. 2, 74(2) no. 2, 74(3) StGB is not available in security proceedings under Section 413 StPO, but only in independent confiscation proceedings under Section 440(1) StPO.

Extrahierte Begründung

The special procedural avenue in Section 440(1) StPO is mandatory; because no separate application had been made, a procedural prerequisite for confiscation was missing.

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