Joint arson for insurance fraud: accomplice liability upheld

BGH 4 StR 7/16Bgh / Criminal Chamber 415.03.2016Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BGH rejected the defendant's request for reinstatement into the deadline for substantiating the revision. On the prosecution's motion under Section 154(2) StPO, it discontinued the proceedings as to attempted fraud, because the judgment did not explain the non-completion of that offense. The remaining conviction for particularly serious arson, committed as co-perpetration to facilitate insurance fraud, was upheld. The court left the five-year prison sentence in place and imposed the remaining appeal costs on the defendant, while the state bears the costs and necessary expenses for the discontinued count.

Omnilex-Regeste

§ 154 Abs. 2 StPO; § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; revision and joint perpetration in aggravated arson: reinstatement into a lapsed revision-substantiation period is only exceptional where the appellant was, through no fault of his own, prevented by external, unforeseeable circumstances from meeting a formal pleading requirement; mere supplementation of a timely factual complaint does not justify reinstatement (consid. 2). For co-perpetration, a contribution limited to preparation or support may suffice if it promotes the offence’s completion; the assessment of participation is subject only to limited appellate review (consid. 7). An intended insurance fraud qualifies as another offense within the meaning of § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB; discontinuance under § 154 Abs. 2 StPO leads to corresponding correction of the conviction, while the remaining sentence may stand if unaffected in the offender’s favor (consid. 3, 11).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 7/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-15

Aktenzeichen: 4 StR 7/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:150316B4STR7.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 Abs 2 StGB, § 306b Abs 2 Nr 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Siegen, 3. September 2015, Az: 21 KLs 15/15

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Besonders schwere Brandstiftung zur Ermöglichung eines Versicherungsbetrugs in Mittäterschaft

Tenor

  1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 3. September 2015 wird verworfen.

  2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das Urteil dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt ist.

  1. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  2. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision. Ferner beantragt der Verteidiger des Angeklagten Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist. Die Revision führt zu einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO; im Übrigen hat sie – wie auch der Wiedereinsetzungsantrag – keinen Erfolg.

I.

2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt bei einer bereits form- und fristgerecht begründeten Revision eine Wiedereinsetzung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Beschwerdeführer unverschuldet durch äußere Umstände oder unvorhersehbare Zufälle daran gehindert war, eine Verfahrensrüge rechtzeitig formgerecht zu begründen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 StR 196/14, wistra 2014, 486, 487 mwN). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zur Ergänzung der – rechtzeitig erhobenen – Sachrüge bedarf es der Wiedereinsetzung nicht.

II.

3 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt wurde. Denn das Urteil befasst sich nicht mit der Frage, aus welchem Grund es nicht zur Vollendung dieser Tat gekommen ist (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 4 StR 173/15).

4 2. Im verbleibenden Schuld- und Strafausspruch hat die Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 15. Januar 2016 bemerkt der Senat:

5 a) Grundlagen der revisionsgerichtlichen Überprüfung eines Urteils auf die Sachrüge hin sind ausschließlich die Urteilsurkunde und die dort zulässig in Bezug genommenen Abbildungen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 337 Rn. 22 mwN). Daher muss das urteilsfremde Vorbringen des Verteidigers im Schriftsatz vom 25. Januar 2016 außer Betracht bleiben.

6 b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung begegnet auf der Grundlage der Rechtsprechung zum Inbrandsetzen gemischt genutzter Gebäude keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 – 3 StR 442/09, BGHR StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1 Vollendung 1; vom 20. Oktober 2009 – 3 StR 392/09, NStZ-RR 2010, 279 jeweils mwN). Der (versuchte) Betrug zum Nachteil der Versicherung, der durch die (besonders schwere) Brandstiftung ermöglicht werden sollte, stellt auch eine andere Straftat im Sinne des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB dar (BGH, Urteile vom 18. Juni 2008 – 2 StR 141/08, NStZ 2008, 571; vom 14. November 2013 – 3 StR 336/13, NStZ 2014, 404, 406). Dass § 306b StGB eine Strafrahmenverschiebung in minder schweren Fällen nicht vorsieht, beruht auf einer von der Rechtsprechung hinzunehmenden Entscheidung des Gesetzgebers, der sich damit innerhalb des verfassungsrechtlich zulässigen gesetzgeberischen Beurteilungsspielraums bewegt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2013 – 3 StR 336/13, NStZ 2014, 404, 406 mwN).

7 Auch die Annahme von Mittäterschaft des Angeklagten bei der besonders schweren Brandstiftung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Denn die tatgerichtliche Bewertung der Beteiligungsform ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglich (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 8. Februar 2012 – 1 StR 427/11, NStZ-RR 2012, 241, 243; vom 27. September 2012– 4 StR 255/12, NStZ-RR 2013, 40, 41; vom 10. Dezember 2013 – 5 StR 387/13 mwN). Dabei erfordert Mittäterschaft nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt (BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2008 – 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26; vom 19. August 2014 – 3 StR 326/14 jeweils mwN). Mehrere können eine Tat sogar dann gemeinschaftlich begehen, wenn sie einander nicht kennen (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 – 4 StR 275/09, NStZ 2010, 342, 343, sowie BGH, Urteil vom 23. November 2011 – 2 StR 330/11). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer insbesondere aufgrund der gemeinsamen Tatplanung, des nach und aufgrund des Tatentschlusses erfolgten Abschlusses der Versicherung sowie des Interesses des Angeklagten an der Tat dessen Mittäterschaft bejaht hat (vgl. auch BGH, Urteile vom 17. Oktober 2002 – 3 StR 153/02, BGHR StGB § 26 Bestimmen 6; vom 23. November 2011 – 2 StR 330/11).

8 c) Auch die Beweiswürdigung hält der Überprüfung stand.

9 Zwar ist es überflüssig und regelmäßig verfehlt, dass die Strafkammer im Anschluss an die Feststellungen mitteilt, dass sie acht Zeugen vernommen hat, von denen im Folgenden jedoch keine Aussagen dargestellt und erörtert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 39/15). Denn dies kann die Würdigung der Beweise nicht ersetzen und stellt lediglich eine vermeidbare Fehlerquelle dar, da sie Anlass zu – hier nicht erhobenen – Rügen nach § 261 StPO geben kann. Insbesondere im Hinblick auf das umfassende Geständnis des Angeklagten schließt der Senat aber aus, dass das Urteil hierauf beruht. Dass der Molotow-Cocktail vom gesondert verfolgten H. oder einem von diesem beauftragten unbekannten Täter geworfen wurde, hat die Strafkammer ersichtlich der vom Angeklagten und H. bei der Tatplanung verabredeten und schließlich umgesetzten Vorgehensweise entnommen.

10 d) Hinsichtlich der am 24. Februar 2015 verhängten, an sich gesamtstrafenfähigen Geldstrafe hat das Landgericht zwar den Vollstreckungsstand nicht mitgeteilt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – 4 StR 423/15). Da der Senat aufgrund der mitgeteilten Haftdaten (UA S. 5) ausschließen kann, dass der am 25. Februar 2015 festgenommene und sich bis zur Verkündung des hiesigen Urteils ununterbrochen in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte die Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat, ist er durch die unterbliebene Gesamtstrafenbildung nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2013 – 1 StR 387/13).

11 e) Die Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO hat die entsprechende Korrektur des Schuldspruchs zur Folge. Die wegen der besonders schweren Brandstiftung vom Landgericht verhängte (Einzel-)Strafe von fünf Jahren kann bestehen bleiben. Sie ist rechtsfehlerfrei zugemessen und wird durch den Entfall der Verurteilung wegen versuchten Betrugs jedenfalls nicht zugunsten des Angeklagten berührt, zumal er als Beweggrund des Angeklagten strafschärfend hätte berücksichtigt werden dürfen.

Sost-Scheible Franke Mutzbauer

Bender Quentin

Schlagwörter

aggravated arsonco-perpetrationinsurance fraudrevisionreinstatementpartial discontinuancesentencingcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether reinstatement into the time limit for substantiating the revision should be granted

Extrahierter Entscheid

Reinstatement was denied because no exceptional, unavoidable external circumstance prevented timely formal substantiation.

Extrahierte Begründung

Reinstatement after a properly filed revision is exceptional; mere supplementation of the timely factual complaint does not require it.

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings should be discontinued for the attempted fraud count under Section 154(2) StPO

Extrahierter Entscheid

The proceedings were discontinued insofar as the conviction for attempted fraud was concerned.

Extrahierte Begründung

The judgment did not address why the fraud remained uncompleted, so the count could be removed under Section 154(2) StPO.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction for aggravated arson, including co-perpetration, should be upheld

Extrahierter Entscheid

The arson conviction was upheld; the fraud intended to be enabled by the fire qualified as another offense, and co-perpetration was sufficiently supported.

Extrahierte Begründung

The court found no reversible error in the findings on joint planning, insurance conclusion after the decision to commit the offense, and the defendant's interest in the act.

Kernrechtsfrage

Whether the five-year prison sentence for aggravated arson should remain in place after discontinuance of the fraud count

Extrahierter Entscheid

The five-year sentence was left unchanged.

Extrahierte Begründung

The sentence was lawful and not affected to the defendant's benefit by the elimination of the attempted-fraud conviction.

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