Sukzessive co-perpetration not enough for dangerous bodily harm

BGH 2 StR 123/15Bgh / II. Strafkammer07.03.2016Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court allowed defendant K.’s appeal against a Regional Court judgment convicting him and co-defendant S. of especially serious robbery in concurrence with dangerous bodily harm. It held that the non-spraying defendant could not be made liable for the pepper-spray assault by sukzessive co-perpetration, because the assault had already ended when he later agreed to the situation by helping block the bedroom door. The robbery conviction was therefore also annulled, and the case was remitted for a new hearing before another chamber. The reversal was extended to the non-appealing co-defendant under § 357 StPO.

Omnilex-Regeste

§ 25 Abs. 2 StGB; § 224 StGB; sukzessive Mittäterschaft bei bereits beendeter Körperverletzung: Das nachträgliche Einverständnis eines später Hinzutretenden mit der vom anderen Täter geschaffenen Lage begründet für ein bereits abgeschlossenes Verletzungsdelikt keine Zurechnung. Sukzessive Mittäterschaft setzt voraus, dass der Betreffende noch während des laufenden Delikts eintritt und die Tat als eigene will. Ist die Vortat im Zeitpunkt des Beitritts beendet, genügen Billigung, Ausnutzung oder Unterstützung des Erfolgs nicht. Kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte den Einsatz des Tatmittels vor Tatbeendigung wahrnahm und billigte, entfällt die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (consid. 5 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 123/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-07

Aktenzeichen: 2 StR 123/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:070316B2STR123.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 Abs 2 StGB, § 224 StGB, § 249 StGB, § 250 Abs 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Stralsund, 1. Dezember 2014, Az: 22 KLs 21/14

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Gefährliche Körperverletzung: Voraussetzungen für die Annahme sukzessiver Mittäterschaft

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 1. Dezember 2014, auch soweit es den Mitangeklagten S. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den nicht revidierenden Mitangeklagten S. wegen des gleichen Schuldvorwurfs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten K. hat Erfolg und ist auf den nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken.

2 1. Die (tateinheitliche) Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3 a) Nach den Feststellungen drangen beide Angeklagte am 2. Juni 2014 gegen 8.30 Uhr in einen Bungalow in A. ein, um daraus Stehlenswertes zu entwenden. Dabei gingen sie davon aus, dass sich niemand in dem Haus befindet. Als einer der Angeklagten aber die Tür eines der Schlafzimmer öffnete, stellte er zu seiner Überraschung fest, dass darin eine Person schlief, die durch den Lichteinfall geweckt wurde. Es handelte sich bei ihr um die dort nicht wohnhafte Tochter des Hauseigentümers, B. ; diese begab sich unmittelbar nach dem Erwachen zu der Schlafzimmertür, die der Täter sofort wieder geschlossen hatte und die nunmehr zugehalten wurde. Frau B. fing an zu schreien und hämmerte gegen die Tür, woraufhin sich zumindest einer der beiden Angeklagten entschloss, sie mit Gewalt einzuschüchtern, um ungestört die Wegnahme weiterer Gegenstände aus dem Haus zu ermöglichen. Hierzu öffnete dieser Täter die Tür einen Spalt breit und sprühte Frau B. aus kurzer Distanz Pfefferspray mitten ins Gesicht, bevor die Tür wieder geschlossen wurde. Schon zuvor und währenddessen hörte die Zeugin, wie sich zwei Personen in polnischer Sprache unterhielten. Zumindest jetzt hatte sich auch der zweite Angeklagte mit dem Vorgehen gegen Frau B. einverstanden erklärt; zugleich entschlossen die Angeklagten sich, das Tatopfer einzuschließen, indem sie - um weiter ungehindert nach Beute suchen zu können - eine schwere Couch vor die Tür des Schlafzimmers schoben. Die Angeklagten setzten ihre Suche nach stehlenswerten Gegenständen fort, wurden dabei aber von der Polizei gestört, die von der Zeugin B. mittels ihres Handys herbeigerufen worden war. Beide Angeklagte ergriffen die Flucht. Der Mitangeklagte S. wurde in der Nähe des Hauses von Polizeibeamten gestellt, der Angeklagte K. konnte zunächst entkommen und wurde erst ca. eine Stunde später einige Kilometer vom Tatort entfernt festgenommen. Die Pfefferspraydose wurde auf dem Fluchtweg des Angeklagten K. gefunden.

4 b) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass beide Angeklagte zunächst im Hinblick auf einen Wohnungseinbruchsdiebstahl arbeitsteilig gehandelt hätten, und hat im Übrigen dahinstehen lassen, ob ein eventueller Einsatz des Sprays vorab zwischen den Angeklagten vereinbart gewesen sei bzw. ob der jeweilige Mittäter überhaupt gewusst habe, dass der andere ein Pfefferspray bei sich führe und dies gegebenenfalls zum Einsatz bringen wollte. Unabhängig davon, dass sich Feststellungen dazu, wer das Spray gegen die Zeugin B. eingesetzt hatte, nicht treffen ließen, war die Strafkammer sodann der Ansicht, dass sich beide Angeklagte den Einsatz des Pfeffersprays zurechnen lassen müssten (UA S. 63 f.). Denn der nicht sprayende Täter habe sich spätestens (jedenfalls) den Einsatz des Sprays zu eigen gemacht, als er dem Mittäter geholfen habe, die Couch vor die Tür zu schieben, und trotz Kenntnis der Gewaltanwendung mit den Wegnahmehandlungen fortgefahren sei.

5 c) Dies begegnet mit Blick auf die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zu Recht ist das Landgericht zwar davon ausgegangen, dass die getroffene Feststellung zur Zurechnung der Gewaltanwendung im Hinblick auf die noch nicht vollendete Wegnahme von Sachen und damit zur Verurteilung wegen besonders schweren Raubes (statt Wohnungseinbruchsdiebstahls) führt. Für die Annahme sukzessiver Mittäterschaft des jeweils nicht sprayenden Angeklagten ist in Bezug auf den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung aber kein Raum. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zieht bei einem Geschehen, welches schon vollständig abgeschlossen ist, das Einverständnis des später Hinzutretenden trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung der durch den anderen Mittäter geschaffenen Lage eine strafbare Verantwortung für das bereits abgeschlossene Geschehen nicht nach sich (st. Rspr.; zuletzt Senat, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 37). So liegt der Fall hier. Als die beiden Angeklagten die Couch vor die Tür schoben, war die zuvor begangene Körperverletzung bereits beendet. Zuverlässige Feststellungen, dass der nicht sprayende Angeklagte den Einsatz des Sprays schon vorher, d.h. vor dessen Beendigung, gemerkt und gebilligt haben könnte, hat das Landgericht - auch mit Blick auf zuvor geführte Gespräche unter den Angeklagten - ersichtlich nicht treffen können.

6 Kommt aufgrund der getroffenen Feststellungen die Annahme sukzessiver Tatbegehung nicht in Betracht, scheidet - nachdem sich das Landgericht nicht davon zu überzeugen vermocht hat, dass der Angeklagte K. selbst das Pfefferspray eingesetzt hat - eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung aus. Dies führt auch zur Aufhebung des an sich rechtsfehlerfreien Schuldspruchs wegen besonders schweren Raubes. Der Senat kann nicht ausschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die auch zu einem Schuldspruch wegen (tateinheitlicher) gefährlicher Körperverletzung führen können.

7 2. Die Entscheidung war auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten S. zu erstrecken (§ 357 StPO). Auch insoweit hat das Landgericht den Einsatz des Pfeffersprays rechtsfehlerhaft im Wege sukzessiver Tatbeteiligung als gefährliche Körperverletzung zugerechnet.

Fischer Krehl Eschelbach

Zeng Bartel

Schlagwörter

sukzessive co-perpetrationdangerous bodily harmrobberypepper sprayjoint perpetrationextension of judgmentcriminal appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-spraying defendant could be liable for dangerous bodily harm through sukzessive co-perpetration.

Extrahierter Entscheid

No. Once the assault was already completed, later agreement, exploitation, or assistance in securing the scene did not create liability for the finished act.

Extrahierte Begründung

Sukzessive co-perpetration requires that the later entrant still joins an ongoing offence. Here, the pepper-spray assault had already ended when the couch was moved; the lower court could not establish that the non-spraying defendant had perceived and approved the violence before its completion.

Kernrechtsfrage

Whether the aggravated robbery conviction could stand despite the error on the bodily-harm count.

Extrahierter Entscheid

No. The robbery conviction was also set aside because the factual findings were intertwined and a new trial might still yield different findings, including on tateinheitliche dangerous bodily harm.

Extrahierte Begründung

The court could not exclude that a new hearing might establish facts supporting both offences; therefore the entire conviction had to be annulled.

Kernrechtsfrage

Whether the judgment had to be extended to the non-appealing co-defendant under § 357 StPO.

Extrahierter Entscheid

Yes. The legal error in attributing the pepper-spray assault through sukzessive participation affected the co-defendant in the same way, so the reversal had to be extended.

Extrahierte Begründung

Where the same legal error equally concerns the non-appellant co-defendant, the benefit of the appellate decision is extended under § 357 StPO.

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