Flurbereinigung: subdivision of project areas and leave to appeal

BVerwG 9 B 58/15Bverwg / Division 904.02.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the plaintiffs' complaint against denial of leave to appeal in a land consolidation matter. It held that no question of fundamental importance arose regarding the subdivision of the consolidation area, because Section 8(2) FlurbG governs major area changes and Section 26a FlurbG concerns participant communities, not the authority. The alleged conflict with a Munich administrative court decision did not exist, and no surprise-judgment procedural error occurred. Costs of the complaint proceedings were imposed on the plaintiffs in equal shares; the interveners bore their own out-of-court costs.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO; Zulassung der Revision im Flurbereinigungsverfahren wegen Grundsatzbedeutung oder Verfahrensmangel. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor, wenn die aufgeworfene Frage sich anhand des FlurbG ohne Weiteres beantworten lässt und lediglich die Anwendung des Rechts im Einzelfall angreift (consid. 2a). § 8 Abs. 2 FlurbG ist bei erheblichen Änderungen des Flurbereinigungsgebiets maßgeblich; § 26a FlurbG richtet sich an die Teilnehmergemeinschaften und begründet keine Befugnis der Behörde zur Gebietsteilung. Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn die herangezogene Entscheidung die gleiche Rechtsgrundlage teilt und lediglich abweichende Mängel der Ermessensausübung beanstandet (consid. 5). Eine Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass das Gericht dem Rechtsstreit eine unerwartete Wendung gibt; dies ist nicht der Fall, wenn nur zur Stellungnahme zu einer erörterten Rechtsauffassung Gelegenheit gegeben wird (consid. 6).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 9 B 58/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-04

Aktenzeichen: 9 B 58/15

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:040216B9B58.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 FlurbG, § 8 Abs 3 FlurbG, § 26a Abs 5 S 1 FlurbG

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Flurbereinigungsverfahren; Abtrennung von Verfahrensgebieten

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts für Rheinland-Pfalz und das Saarland vom 1. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3 a) Soweit die Kläger sinngemäß geklärt wissen wollen, ob die Art und Weise der Teilung des Flurbereinigungsgebietes mit dem Flurbereinigungsgesetz in Einklang steht, werfen sie keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Vielmehr geht es ihnen um eine inhaltliche Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung in der Art einer zugelassenen oder zulassungsfreien Berufung oder Revision.

4 Sollten die Kläger es für grundsätzlich klärungsbedürftig halten, ob § 26a FlurbG zu entnehmen ist, dass einer nachträglichen Abtrennung von Verfahrensgebieten nach § 8 Abs. 2 FlurbG der Vorrang kleinerer Verfahren entgegensteht, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Die Frage lässt sich anhand des Flurbereinigungsgesetzes ohne Weiteres verneinend beantworten. § 8 Abs. 2 FlurbG wendet sich an die Flurbereinigungsbehörde; die Vorschrift ist bei erheblichen Änderungen des Flurbereinigungsgebietes anzuwenden, wenn - wie hier - ein Flurbereinigungsverfahren mit der Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes und einzelner Abschnitte bestandskräftig angeordnet ist und selbstständige Flurbereinigungsverfahren für einzelne Abschnitte durchgeführt werden sollen, um den Zweck der Flurbereinigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG möglichst vollkommen zu erreichen. Demgegenüber richtet sich § 26a FlurbG an die Teilnehmergemeinschaften und ermöglicht es ihnen, sich zu einem Verband zusammenzuschließen; die Adressaten dieser Vorschrift sind demzufolge die Teilnehmergemeinschaften, nicht aber die Flurbereinigungsbehörde. Den Teilnehmergemeinschaften wird zwar die Möglichkeit eröffnet, sich zu einem Verband zusammenzuschließen, sie können dazu jedoch nicht gezwungen werden (vgl. auch Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 26a Rn. 7). Die Flurbereinigungsbehörde kann lediglich eine Teilnehmergemeinschaft zwingen, einem bereits bestehenden Verband beizutreten (§ 26a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 FlurbG).

5 b) Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerde behaupteten abweichenden Rechtsprechung des VGH München im Urteil vom 27. Februar 2003 - 13 A 01.2055 - (RdL 2004, 67). Zwar kann bei einer uneinheitlichen Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht kommen. Jedoch besteht der behauptete Widerspruch der Entscheidungen nicht. Beide Gerichte gehen übereinstimmend davon aus, dass in Fällen der vorliegenden Art Tei- lungs- und Änderungsbeschlüsse nicht auf § 8 Abs. 3 FlurbG gestützt werden können, sondern nur auf § 8 Abs. 2 FlurbG. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat der VGH München in dem von ihm entschiedenen Fall die Ermessenserwägungen auch nicht deshalb als unzureichend kritisiert, weil sie sich auf die falsche Ermächtigungsgrundlage bezogen haben. Wesentlich für den VGH München war vielmehr, dass die Flurbereinigungsbehörde § 5 Abs. 1 und 2 FlurbG nicht beachtet und verkannt hat, dass eine Würdigung der neuen Gebietsabgrenzung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nicht vorgenommen wurde. Nur insoweit hat der VGH München den Ausgangspunkt der Ermessensentscheidung für verfehlt gehalten. Eine Aussage, die in Widerspruch stünde zu der Annahme des angegriffenen Urteils, dass sich aus § 8 Abs. 2 und 3 FlurbG keine unterschiedlichen Ermessenserwägungen ergäben, lässt sich dem Urteil des VGH München nicht entnehmen.

6 2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ein Verfahrensfehler in Gestalt einer Überraschungsentscheidung ist dem Flurbereinigungsgericht entgegen dem Vorbringen der Beschwerde nicht dadurch unterlaufen, dass es vor seiner Entscheidung nicht darauf hingewiesen hat, dass es die Ermessenserwägungen der Flurbereinigungsbehörde für ausreichend erachtet. Hierdurch hat es dem Rechtsstreit keine Wendung gegeben, mit der die Kläger nicht zu rechnen brauchten. Das Schreiben des Berichterstatters vom 16. Juni 2015, mit dem dieser darauf hingewiesen hat, dass es im Widerspruch zur Entscheidung des VGH München stehe, den angefochtenen Teilungs- und Änderungsbeschluss auf § 8 Abs. 3 FlurbG zu stützen, diente ersichtlich lediglich dem Zweck, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich mit der vom VGH München vertretenen Rechtsauffassung zu § 8 Abs. 3 FlurbG auseinanderzusetzen. Der VGH München hat es in seiner Entscheidung aber nicht für ausgeschlossen gehalten, dass ein auf § 8 Abs. 3 FlurbG gestützter Teilungs- und Änderungsbeschluss den Anforderungen des § 8 Abs. 2 FlurbG entsprechen kann. Er hat lediglich insoweit einen Ermessensmangel gesehen, als die Flurbereinigungsbehörde ein förmliches Verfahren mit einer Aufklärung der Teilnehmer (§ 5 Abs. 1 FlurbG) und einer Anhörung der Träger öffentlicher Belange (§ 5 Abs. 2 FlurbG) sowie eine substantielle Würdigung der neuen Gebietsabgrenzungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nicht durchgeführt hat.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Schlagwörter

land consolidationsubdivision of proceedingsleave to appealfundamental importanceprocedural errorsurprise judgmentdivergencecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the division of the land consolidation area raises a question of fundamental importance justifying leave to appeal.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint sought review of the lower court's application of law rather than a genuinely unresolved question of principle.

Extrahierte Begründung

The court held that the purported question can be answered directly from the Land Consolidation Act. Section 8(2) FlurbG applies to major changes in the consolidation area and is addressed to the authority; Section 26a FlurbG concerns participant communities and their association into a federation, not the authority's power to split proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether there is a conflict with VGH Munich case law that creates a need for revision.

Extrahierter Entscheid

No. The cited decisions are not inconsistent.

Extrahierte Begründung

Both courts accept that in such cases subdivision and amendment decisions cannot be based on Section 8(3) FlurbG but only on Section 8(2) FlurbG; the Munich decision criticized missing consideration of Sections 5 and 7 FlurbG, not the legal basis itself.

Kernrechtsfrage

Whether the lower court committed a surprise-judgment procedural error by not warning that it found the authority's discretion sufficient.

Extrahierter Entscheid

No procedural defect occurred.

Extrahierte Begründung

The parties had to expect the court's assessment. The rapporteur's letter only invited comments on the Munich decision and did not suggest that the issue of sufficiency of discretion would be decided unexpectedly.

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