Revision partly successful due to one-month compensation for delay

BGH 5 StR 10/16Bgh / Criminal Chamber 516.02.2016Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the defendant’s revision against a Berlin conviction for aiding organized drug trafficking in two cases. The court held that the complaint concerning the use of telecommunications-surveillance evidence was not properly substantiated under § 344(2) sentence 2 StPO and therefore did not reach the merits. It also found a post-judgment delay of about six months and compensated it by deeming one month of the total sentence served. The appeal was otherwise unfounded, and the appellant was ordered to pay the costs.

Omnilex-Regeste

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Verfahrensrüge betreffend ein Beweisverwertungsverbot aus Telekommunikationsüberwachung; die Revision muss die den behaupteten Verfahrensfehler tragenden Tatsachen so vollständig vortragen, dass das Revisionsgericht die Rüge allein anhand der Revisionsbegründung prüfen kann. Fehlt es daran, ist die Rüge unzulässig; auf die Begründetheit kommt es nicht an. Ein Widerspruch gegen die Verwertung von TK-Überwachungskenntnissen ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich Voraussetzung für den Erhalt des Rügerechts. Bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung kann der Tatrichter bzw. das Revisionsgericht den Ausgleich durch Anrechnung auf die Strafe selbst aussprechen (consid. 2, 4, 5).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 5 StR 10/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-16

Aktenzeichen: 5 StR 10/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:160216B5STR10.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 100a StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 23. Februar 2015, Az: 528 KLs 36/14

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Revision im Strafverfahren: Anforderungen an die Verfahrensrüge betreffend ein Verwertungsverbot hinsichtlich erlangter Erkenntnisse bei einer Telekommunikationsüberwachung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat als vollstreckt gilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde und die Beanstandung der Verletzung formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Der Senat geht von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von rund sechs Monaten nach Urteilsverkündung aus. Im Hinblick darauf, dass sich der Angeklagte in dieser Zeit in Untersuchungshaft befunden hat, erscheint eine Kompensation von einem Monat der Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich und angemessen. Diese kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst aussprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 4 StR 391/14 Rn. 4 mwN).

3 2. Zur Rüge betreffend ein Verwertungsverbot hinsichtlich der bei der Überwachung der Telekommunikation ab dem 20. Juni 2014 erlangten Erkenntnisse ist ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Januar 2016 Folgendes zu bemerken:

4 a) Die Rüge ist bereits nicht zulässig nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Der Beschwerdeführer bezieht sich zur Begründung seines Vorbringens auf Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. und 20. Juni 2014, auf Vermerke sowie einen Zwischenbericht eines Polizeibeamten vom 20. bzw. 26. Juni 2014, auf Vermerke des zuständigen Staatsanwalts und eines Oberstaatsanwalts jeweils vom 20. Juni 2014 und auf den Durchsuchungsbericht betreffend das Objekt Karow (vgl. RB S. 9 bis 11). Keines dieser Dokumente wird jedoch durch die Revision in einer Weise mitgeteilt, die dem Senat eine eigene Bewertung ermöglichen würde. Die vollständige Kenntnis der einschlägigen Unterlagen wäre jedoch zumindest für die Beurteilung der Frage unabdingbar gewesen, ob die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensverstöße ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 4 StR 493/11). Die Vorlage eines Beschlusses und des Urteils aus dem Parallelverfahren vermag keinen Ausgleich zu schaffen. Soweit der Beschwerdeführer meint, es obliege dem Senat, die maßgebenden Tatsachen im Freibeweisverfahren zu ermitteln, verkennt er, dass dies nur aufgrund einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu erfolgen hat, an der es hier aber fehlt.

5 b) Der Generalbundesanwalt weist mit Recht darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verwertung der Erkenntnisse aus einer Telekommunikationsüberwachung grundsätzlich widersprochen werden muss, um sich das Rügerecht zu erhalten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 100a Rn. 39 mwN). Der Senat neigt der Auffassung zu, dass diese Voraussetzung auch dann zu wahren ist, wenn – wie vorliegend – eine täuschungsähnliche Situation behauptet wird, aus der der Beschwerdeführer ein umfassendes Beweisverwertungsverbot hinsichtlich sämtlicher weiterer Überwachungsmaßnahmen herleitet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1995 – 5 StR 445/95, NStZ 1996, 290, 291). Dies gilt zumal dann, wenn die Zwangsmaßnahmen für sich genommen auf ordnungsgemäß zustande gekommenen richterlichen Anordnungen beruhen.

6 c) Auf Fragen der Begründetheit der Beanstandung kommt es nach alldem nicht mehr an.

Schneider König Berger

Bellay Feilcke

Schlagwörter

revisionprocedural complaintevidence exclusiontelecommunications surveillancesubstantiation requirementsdelay compensationpre-trial detentioncosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision based on an alleged exclusionary rule regarding telecommunications surveillance evidence was admissible and well-founded.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissibly pleaded under § 344(2) sentence 2 StPO; the court therefore did not examine the merits of the alleged evidentiary bar.

Extrahierte Begründung

The revision did not set out the relevant documents in a way that allowed the court to independently assess the alleged procedural violations and any resulting exclusionary rule. In addition, the court indicated that a prior objection to the use of the surveillance results would generally be required to preserve the complaint.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant was entitled to compensation for an unreasonable post-judgment delay.

Extrahierter Entscheid

A delay of about six months after pronouncement of judgment was found; because the defendant was in pre-trial detention during that period, one month of the sentence was deemed served as compensation.

Extrahierte Begründung

The court considered the compensation appropriate and exercised its power to grant the offset directly.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction and remaining sentence should otherwise be set aside on revision.

Extrahierter Entscheid

No further grounds for reversal existed; the revision was otherwise unfounded.

Extrahierte Begründung

Apart from the delay compensation, the court saw no merit in the remaining appellate complaints.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.