Fraud conviction quashed for contradictory findings on intent

BGH 4 StR 79/15Bgh / Criminal Chamber 404.02.2016Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The accused had been convicted by the Regional Court of Halle of 14 counts of fraud in connection with soliciting funds for day-trading investments through the S. Club GbR. The Federal Court of Justice quashed the conviction because the trial court made incompatible findings on intent: on the one hand the accused trusted the trader and believed the idea promising, on the other hand he was said to have known from the outset that investors would receive no equivalent value. The case was remitted for a new trial before another chamber, with a reminder to reconsider chamber composition under § 76 GVG.

Omnilex-Regeste

§ 263 Abs. 1 StGB; contradictory findings on intent and damage in fraud cases. A conviction for fraud cannot stand where the factual findings concerning the accused’s mental state are mutually inconsistent and therefore do not support either direct or conditional intent to cause property damage (consid. 7–10). If the conviction is set aside on the merits, the judgment and findings are to be quashed in full and the matter remitted for a new hearing and decision. In the new proceedings, the trial court must make clear findings as to the specific deception alleged and the existence and extent of any property loss. Where the case is assigned to a large criminal chamber and the expected duration is significant, § 76(3) GVG calls for careful review of the chamber’s composition; § 76(5) GVG may be used to reconsider that composition.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 79/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-04

Aktenzeichen: 4 StR 79/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:040216B4STR79.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 76 Abs 3 GVG, § 263 Abs 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Halle (Saale), 19. September 2014, Az: 2 KLs 9/12

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren wegen Betruges: Widersprüchliche Urteilsfeststellungen zum Vorsatz bei der Einwerbung von Geldern zur Anlage im Day-Trading; Besetzung der Großen Strafkammer in der Hauptverhandlung

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 19. September 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 14 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, von welcher zwei Monate als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

2 Nach den Feststellungen des Landgerichts gründete der Angeklagte mit einem Mitgesellschafter die S. Club GbR, um Anleger zum Zweck des gemeinsamen Wertpapiersparens anzuwerben, die sich mit Bareinzahlungen an der Gesellschaft beteiligten. Die Gelder der Anleger verbrachte der Angeklagte in voller Höhe nach L. , wo sie über ein von ihm eröffnetes Konto zum Zweck des Day Tradings eingesetzt wurden. Die Anlage der Kundengelder erfolgte im hochspekulativen Marktsegment des Währungs- und Rohstoffhandels durch die Zeugin P. , die über keinerlei Qualifikation für derartige Geschäfte verfügte.

3 Der Angeklagte hatte die Zeugin, die krankheitsbedingt in ihrer kognitiven Leistungsfähigkeit eingeschränkt war, über keine kaufmännische Ausbildung für dieses Marktsegment verfügte und in keinem Arbeitsverhältnis mit Bezug zu derartigen Handelsvorgängen beschäftigt gewesen war, als Person kennen gelernt, die über Kenntnisse im Bereich des Day Tradings verfügte. Er konnte die ihm zum Zwecke eines Erfolgsnachweises vorgelegten Unterlagen mangels eigener Kompetenz nicht verstehen und sah auch die in Aussicht gestellten Gewinnversprechungen als überzogen an. Gleichwohl hielt er die Idee, die Gelder seiner Kunden im Day Trading anzulegen, für vielversprechend und glaubte der Zeugin P. letztlich.

4 Im Tatzeitraum zwischen dem 12. Juli 2007 und dem 29. Juli 2009 warb der Angeklagte in insgesamt 14 Fällen Gelder bei Anlegern ein. Die entsprechenden Verträge über die Beteiligung an der S. Club GbR sahen dabei teilweise eine Fristbindung der Geldanlage vor. In anderen Fällen sollten die Anleger ihre Anlage ohne Fristbindung im Bedarfsfall jederzeit wieder ausgezahlt bekommen können.

5 In der Folgezeit kam es beim Einsatz der eingeworbenen Gelder im Wege des Day Tradings durch die Zeugin P. zu einem Totalverlust auf Seiten der Anleger.

II.

6 Der Schuldspruch wegen Betrugs in 14 Fällen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

7 1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen insbesondere nicht die Annahme, der Angeklagte habe hinsichtlich der Schädigung der Anleger vorsätzlich gehandelt.

8 Die Strafkammer hat einerseits ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte sei von den Gewinnversprechen der Zeugin P. beeindruckt gewesen. Er habe die Idee, die Gelder seiner Kunden im Day Trading anzulegen, für vielversprechend gehalten. Letztlich habe er, der selbst über keine Kenntnisse auf dem Gebiet des Day Tradings verfügt habe, der Zeugin P. geglaubt und sich aufgrund eines „Bauchgefühls“ dazu entschlossen, eine Geschäftsbeziehung zu der Zeugin aufzunehmen (UA S. 12).

9 Andererseits seien ihm die „Unzulänglichkeiten seiner Day Traderin“ bekannt gewesen. Ihm sei von Anfang an bewusst gewesen, dass die Kunden mit der Hingabe des Geldes keine werthaltige Gegenleistung erlangen würden (UA S. 15).

10 Mit diesen widersprüchlichen Feststellungen ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe hinsichtlich der Herbeiführung des Vermögensschadens „mit direktem Vorsatz“ gehandelt (UA S. 53), ebenso wenig vereinbar wie die Bejahung eines für die Verurteilung wegen Betrugs hinreichenden bedingten Vorsatzes.

11 2. Im Hinblick auf die Feststellungen zum äußeren Tatbestand des Betrugs weist der Senat auf Folgendes hin:

12 a) Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird im Fall einer erneuten Verurteilung eindeutige Feststellungen zu der Frage zu treffen haben, über welche tatsächlichen Umstände der Angeklagte konkret getäuscht haben soll.

13 b) Hinsichtlich des Vermögensschadens bemerkt der Senat unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 17. August 2015, dass die von der Strafkammer vorgenommene Differenzierung zwischen fristgebundenen Anlagen, hinsichtlich derer eine hälftige Wertminderung eingetreten sei, und nicht fristgebundenen Anlagen, bei denen ein Schaden in voller Höhe vorliegen soll, auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht nachvollzogen werden kann.

III.

14 Angesichts des Erfolgs der Sachrüge kommt es auf die erhobenen Verfahrensbeanstandungen nicht mehr an. Mit Blick auf das künftige Verfahren bemerkt der Senat:

15 Die Vorschrift des § 76 Abs. 3 GVG in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung durch das Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554) sieht vor, dass die Mitwirkung eines dritten Richters in der Regel notwendig ist, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist. Diese Bestimmung dient nach den Gesetzesmaterialien (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 17/6905 S. 8 f.) dem Zweck, die für die Besetzungsentscheidung gemäß § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GVG maßgeblichen unbestimmten Rechtsbegriffe des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 5 StR 555/09, NStZ 2011, 52) näher zu konturieren. Von der in § 76 Abs. 3 GVG vorgesehenen regelmäßigen Dreierbesetzung soll nur abgewichen werden, wenn im Einzelfall bei einer solchen Sache die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters nicht notwendig erscheint (BT-Drucks. 17/6905 aaO).

16 Vor dem Hintergrund der danach nicht bedenkenfreien Besetzungsentscheidung vom 3. April 2014 wird sich für die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer empfehlen, von der Möglichkeit des § 76 Abs. 5 GVG Gebrauch zu machen und unter Berücksichtigung des verbleibenden Verfahrensstoffes nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 und 3 GVG erneut über ihre Besetzung zu befinden.

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak

Franke Bender

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the fraud conviction could stand despite contradictory findings on the accused’s intent to cause damage.

Extrahierter Entscheid

No. The findings on the accused’s state of mind were irreconcilable: the judgment alternately described trust in the trader and awareness that investors would receive no equivalent value.

Extrahierte Begründung

The trial court’s findings did not support either direct intent or conditional intent regarding the investors’ loss.

Kernrechtsfrage

Whether the case had to be remitted for a new trial and decision, including costs.

Extrahierter Entscheid

Yes. The judgment was set aside and the case remitted to another criminal chamber of the Regional Court for retrial, with costs to follow the new proceedings.

Extrahierte Begründung

Because the substantive complaint succeeded, the entire judgment including findings had to be quashed and the matter sent back for a fresh hearing.

Kernrechtsfrage

Whether the Senate’s remarks on the composition of the trial chamber should be noted for the new proceedings.

Extrahierter Entscheid

The new chamber should consider re-deciding its composition under § 76(2) and (3) GVG, possibly using § 76(5) GVG.

Extrahierte Begründung

Given the concerns about the prior staffing decision and the expected duration/complexity, a renewed composition decision was recommended.

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