Guardianship placement of an alcoholic adult requires lack of free will

BGH XII ZB 317/15Bgh / Civil Chamber 1203.02.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BGH dismissed the legal complaint against the Hanover Regional Court’s confirmation of a one-year closed placement under guardianship. It held that alcoholism alone is not enough under § 1906(1) No. 1 BGB, but placement is permissible where alcohol dependence is accompanied by severe mental impairment, a lack of free will, imminent relapse, and a serious danger of self-harm. The court also found the measure proportionate because outpatient and assisted-living alternatives had failed and no effective less restrictive option remained.

Omnilex-Regeste

§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB; Unterbringung eines alkoholkranken Betreuten durch den Betreuer; fehlende Therapiemöglichkeit und freie Willensbestimmung. Alkoholismus für sich allein begründet keine Unterbringung; erforderlich ist vielmehr eine psychische Krankheit oder geistige/seelische Behinderung mit erheblicher Selbstgefährdung. Die Unterbringung setzt voraus, dass der Betroffene krankheitsbedingt seinen Willen nicht frei bilden kann; Krankheitseinsicht ist insoweit ein wesentliches Indiz (vgl. consid. 2–6). Eine gezielte therapeutische Behandlungsmöglichkeit ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung der geschlossenen Unterbringung, wenn sie allein dem Schutz vor erheblicher Selbstschädigung dient. Die Maßnahme muss jedoch verhältnismäßig sein; sie ist nur zulässig, wenn mildere Mittel tatsächlich ausgeschöpft oder untauglich sind (vgl. consid. 3, 8).

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 317/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-03

Aktenzeichen: XII ZB 317/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:030216BXIIZB317.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1906 Abs 1 Nr 1 BGB

Vorinstanz: vorgehend LG Hannover, 1. Juli 2015, Az: 2 T 15/15vorgehend AG Hannover, 20. Februar 2015, Az: 662 XVII G 4242

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Unterbringungssache: Voraussetzung der Unterbringung des alkoholkranken Betreuten durch den Betreuer; fehlende Therapiemöglichkeit

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1 Die angefochtene Entscheidung, mit der das Landgericht die vom Amtsgericht erteilte Genehmigung der zivilrechtlichen Unterbringung der Betroffenen für die Dauer eines Jahres bestätigt hat, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

2 1. Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, so lange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.

3 Alkoholismus für sich gesehen ist keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, so dass allein darauf die Genehmigung der Unterbringung nicht gestützt werden darf. Ebenso wenig vermag die bloße Rückfallgefahr eine Anordnung der zivilrechtlichen Unterbringung zu rechtfertigen. Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung, steht oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat. Die Grundrechte eines psychisch Kranken schließen einen staatlichen Eingriff nicht aus, der ausschließlich den Zweck verfolgt, ihn vor sich selbst in Schutz zu nehmen und ihn zu seinem eigenen Wohl in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen. Die zivilrechtliche Unterbringung ist - wie das Betreuungsrecht insgesamt - ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist. Deshalb kann die geschlossene Unterbringung zur Vermeidung einer erheblichen Selbstgefährdung auch dann genehmigt werden, wenn eine gezielte Therapiemöglichkeit nicht besteht. Zwar steht es nach der Verfassung in der Regel jedermann frei, Hilfe zurückzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden. Das Gewicht, das dem Freiheitsanspruch gegenüber dem Gemeinwohl zukommt, darf aber nicht losgelöst von den tatsächlichen Möglichkeiten des Betroffenen bestimmt werden, sich frei zu entschließen. Mithin setzt eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge einer psychischen Erkrankung voraus, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 7 ff.).

4 2. Das Beschwerdegericht hat in Anwendung dieser Grundsätze rechtsfehlerfrei das Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bejaht. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg.

5 a) Der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge und Entscheidung über die Unterbringung als Betreuer bestellte Beteiligte zu 1 hat die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen beantragt. Das Beschwerdegericht hat auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens sowie der persönlichen Anhörung festgestellt, dass die Betroffene an einer psychischen Krankheit bzw. geistigen Behinderung leidet. Diese besteht bei einer hochgradigen Alkoholabhängigkeit in gravierenden Folgeschäden im Bereich des zentralen Nervensystems, nämlich einer äthyltoxisch bedingten Neuropathie und einem äthyltoxisch bedingten Kleinhirnschaden mit Einschränkungen von Auffassungsgabe, Konzentrations- und Merkfähigkeit. Ferner hat das Beschwerdegericht gestützt auf das Sachverständigengutachten festgestellt, dass bei der Betroffenen ohne eine Unterbringung krankheitsbedingt ein alsbaldiger Rückfall zu erwarten ist, durch den sich die Erkrankung vollständig demenziell im Sinne eines Korsakow-Syndroms entwickeln und damit ein erheblicher Gesundheitsschaden im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB eintreten würde. Das Amtsgericht hat zudem festgestellt, dass die Betroffene außerhalb der geschlossenen Station in lebensbedrohliche Zustände gerät, indem sie die Nahrungsaufnahme einstellt und unkontrolliert exzessiv Alkohol konsumiert.

6 b) Die Rechtsbeschwerde dringt nicht mit der Rüge durch, es fehle an Feststellungen zum Fehlen des freien Willens. Das Landgericht hat dieses rechtliche Erfordernis gesehen und im angegriffenen Beschluss ausdrücklich angesprochen. Es hat bei seiner Entscheidung ersichtlich auf dem die Unterbringung genehmigenden Beschluss des Amtsgerichts aufgebaut. Das Vorliegen eines freien Willens hatte das Amtsgericht sachverständig beraten ausdrücklich verneint, wogegen im Übrigen auch die Rechtsbeschwerde nichts erinnert. Darüber hinaus hat der im Beschwerdeverfahren beauftragte Sachverständige in seinem vom Landgericht in Bezug genommenen Gutachten ausgeführt, dass es der Betroffenen an einer Krankheitseinsicht fehlt. Ohne eine solche ist aber eine freie Willensbestimmung mit Blick auf die Unterbringung nicht möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2015 - XII ZB 58/15 - FamRZ 2015, 2158 Rn. 9).

7 c) Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung enthält die angegriffene Entscheidung ausreichende Feststellungen dazu, dass bei der Betroffenen ohne die Unterbringung eine unmittelbare Rückfallgefahr besteht. Wie sich aus den Ausführungen des Landgerichts zum Sachverhalt und dem in Bezug genommenen, im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergibt, ist die Betroffene aufgrund akuter Alkoholintoxikationen in der zweiten Hälfte des Jahres 2014 dreimal - jeweils mit gerichtlicher Genehmigung geschlossen und über längere Zeiträume - stationär behandelt worden. Nach ihrer Entlassung Ende Dezember 2014 wurde sie bereits am 8. Januar 2015 erneut schwerst alkoholintoxikiert mit einem Promillewert von rund 4,6 in die Klinik eingeliefert.

8 d) Schließlich ist die Unterbringung auch verhältnismäßig. Die Rechtsbeschwerde wendet insoweit ohne Erfolg ein, die Beschwerdeentscheidung verhalte sich nicht zu ambulanten Möglichkeiten, die eine geschlossene Unterbringung der Betroffenen überflüssig machen könnten. Der Beschluss des Amtsgerichts, auf dem die Beschwerdeentscheidung aufbaut, enthält die Feststellung, dass alle erdenklichen Versuche, der Betroffenen eine Heimunterbringung zu ersparen, gescheitert sind. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige führt in seinem in Bezug genommenen Gutachten aus, dass in den vergangenen Jahren erfolglos - neben wiederholten mehrmonatigen stationären Aufenthalten - ambulante psychiatrische und suchttherapeutische Therapien durchgeführt wurden und eine ambulante Behandlung keinen Erfolg verspricht. Hinzu kommt, dass - wie dem Gutachten ebenfalls zu entnehmen ist - die Betroffene seit Jahren im Rahmen eines betreuten Wohnens gelebt hat. Wenn Amts- und Landgericht bei dieser Sachlage die geschlossene Unterbringung der Betroffenen als einzige Möglichkeit ansehen, der erheblichen Selbstgefährdung zu begegnen, ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

9 Bei der Unterbringungsdauer hat das Beschwerdegericht ebenfalls die auf das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten gestützte Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Sie entspricht auch der Empfehlung des im Beschwerdeverfahren beauftragten Sachverständigen. Die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit nichts.

10 3. Die Beschwerdeentscheidung wird mithin von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB getragen. Daher kann dahinstehen, dass es im angefochtenen Beschluss - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - an Ausführungen fehlt, die eine Unterbringung der Betroffenen auch gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB rechtfertigen würden.

11 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Dose Weber-Monecke Klinkhammer

Nedden-Boeger Guhling

Schlagwörter

guardianship placementself-endangermentalcohol dependencefree willproportionalitylack of insightclosed institutionrelapse risk

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the placement under § 1906(1) No. 1 BGB was lawful despite alcoholism and lack of a specific therapy option.

Extrahierter Entscheid

Yes. Alcoholism alone is insufficient, but the measure is permissible where the addiction is linked to a mental illness or has already reached the level of a mental disorder causing danger of serious self-harm; a missing therapeutic option does not by itself bar placement.

Extrahierte Begründung

The lower courts found severe neurological damage from alcohol dependence, an imminent relapse, and a risk of serious health deterioration. The protective purpose of guardianship placement may justify closed placement to avert grave self-harm.

Kernrechtsfrage

Whether the required lack of free will was insufficiently established.

Extrahierter Entscheid

No. The lower courts expressly found that the woman lacked insight into her illness and therefore could not freely determine her will regarding the placement.

Extrahierte Begründung

A free will is impossible where illness insight is absent; the appellate court relied on the expert evidence and the first-instance findings.

Kernrechtsfrage

Whether an immediate relapse risk and resulting danger to health were sufficiently established.

Extrahierter Entscheid

Yes. The findings showed repeated acute intoxications, prior closed hospitalizations, and a likely renewed severe intoxication shortly after discharge.

Extrahierte Begründung

The record supported an imminent relapse and substantial risk of severe health damage, satisfying the statutory danger requirement.

Kernrechtsfrage

Whether the closed placement was proportionate because ambulatory alternatives existed.

Extrahierter Entscheid

No. The courts found that repeated ambulatory psychiatric and addiction-treatment attempts had failed and that no effective less restrictive measure remained.

Extrahierte Begründung

Given the failure of outpatient and assisted-living alternatives, closed placement was the only effective means to prevent significant self-endangerment.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.