Misdescribed documents do not start the insurance objection period

BGH IV ZR 201/14Bgh / IV. Zivilkammer24.02.2016Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The policyholder sought repayment of all premiums paid under a unit-linked life insurance policy after declaring objection under § 5a VVG a.F. The insurer and the lower courts relied on the one-year expiry rule, but the Federal Court held that the objection notice was defective because it did not correctly describe the documents whose delivery starts the objection period. The one-year limit in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. is inapplicable under EU-law-conforming interpretation where the policyholder was not properly informed. However, restitution must take account of the value of insurance cover enjoyed, so the case was remanded for further findings on the amount.

Omnilex-Regeste

§ 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F.; ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung bei Policenmodell und zutreffende Bezeichnung der fristauslösenden Unterlagen; die Frist beginnt nur bei vollständiger und klarer Belehrung über Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. Ein bloß tatsächlicher Zugang weiterer Unterlagen heilt die inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Belehrung nicht. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist im Anwendungsbereich der Zweiten und Dritten Lebensversicherungsrichtlinie richtlinienkonform teleologisch zu reduzieren; bei fehlender ordnungsgemäßer Belehrung bleibt das Widerspruchsrecht grundsätzlich bestehen. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB erfolgt rückwirkend, jedoch unter Anrechnung des bis zur Vertragsbeendigung genossenen Versicherungsschutzes (consid. 11-18).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IV ZR 201/14, Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-24

Aktenzeichen: IV ZR 201/14

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:240216UIVZR201.14.0

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 5a Abs 2 S 1 VVG vom 13.07.2001

Vorinstanz: vorgehend OLG Köln, 2. Mai 2014, Az: 20 U 143/13, Urteilvorgehend LG Köln, 15. Juli 2013, Az: 26 O 6/13, Urteilnachgehend OLG Köln, 29. Juli 2016, Az: 20 U 143/13, Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Titelzeile

Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Auslösung des Laufs der Widerspruchsfrist bei nicht zutreffender Benennung der fristauslösenden Unterlagen in der Widerspruchsbelehrung

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 14.196,30 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.

2 Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. April 2003 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. D. VN zahlte in der Folge die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 kündigte sie den Versicherungsvertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 30. November 2010 erklärte d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.

3 Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts.

4 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil sie nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.

5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7 I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt, weil die fristauslösenden Unterlagen nicht vollständig bezeichnet seien. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden.

8 II. Die Revision ist begründet.

9 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden.

10 a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.

11 aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Die Widerspruchsbelehrung in dem maßgeblichen Versicherungsschein ist fehlerhaft, weil sie die fristauslösenden Unterlagen nicht zutreffend benennt. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt der Beginn der Widerspruchsfrist die Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation nach § 10a VAG voraus. In der hier erteilten Widerspruchsbelehrung werden hingegen einzelne Unterlagen herausgegriffen, die zu der Verbraucherinformation gehören; damit wird - wie das Berufungsgericht zu Recht feststellt - für d. VN nicht klar, dass die nach § 10a VAG a.F. gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformation, die d. VN zur Auslösung des Laufs der Widerspruchsfrist zu erteilen ist, die Überlassung weiterer Unterlagen als der in der Widerspruchsbelehrung genannten voraussetzt. Es fehlt danach in der Widerspruchsbelehrung eine zutreffende Benennung der nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. fristauslösenden Unterlagen.

12 Ohne Belang ist es, ob d. VN mit dem Versicherungsschein die weiteren erforderlichen Unterlagen zugingen. Dieser Umstand ändert nichts an der inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der Belehrung, sondern betrifft allein die Auswirkung derselben auf den konkreten Fall. Für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung kommt es auf derartige Kausalitätsfragen nicht an (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 25).

13 Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.

14 Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

15 bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).

16 cc) Ob - wie die Revisionserwiderung meint - der Verwirkungseinwand möglich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist (so Heyers, NJW 2014, 2619, 2621), braucht hier nicht entschieden zu werden. Die - hier fehlende zutreffende Benennung der fristauslösenden Unterlagen wird in § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ausdrücklich gefordert und ist eine wesentliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung.

17 b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).

18 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46 und vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41 ff.).

Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski

Lehmann Dr. Brockmöller

Schlagwörter

life insuranceobjection rightpolicyholder informationrestitutionunjust enrichmentremandEU-law-conforming interpretationinsurance contract

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the objection period under § 5a VVG a.F. started despite an incorrect description of the documents to be provided

Extrahierter Entscheid

No. The objection notice was defective because it did not correctly identify the documents whose delivery triggers the period.

Extrahierte Begründung

The statutory prerequisites for the start of the period under § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. were not clearly conveyed. Whether additional documents actually reached the policyholder is irrelevant to the formal correctness of the notice.

Kernrechtsfrage

Whether the policyholder’s objection was time-barred by § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. or excluded by the prior cancellation

Extrahierter Entscheid

No. The one-year limitation in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. does not apply in this constellation; the objection right remained effective, and prior cancellation did not bar it.

Extrahierte Begründung

The provision must be teleologically reduced in line with EU law for relevant life-insurance contracts where the policyholder was not properly informed. A prior cancellation does not prevent a later objection.

Kernrechtsfrage

Whether the policyholder is entitled to full premium restitution without deduction for insurance cover enjoyed

Extrahierter Entscheid

The amount cannot be determined on the present findings; the policyholder must account for the value of insurance protection enjoyed until cancellation.

Extrahierte Begründung

In restitution, the value of the insurance cover must be offset, potentially based on premium calculation and risk share. Because the lower court made no findings on this point, the case had to be remitted.

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