Widerrufsrecht in policen model life insurance

BGH IV ZR 142/15Bgh / IV. Zivilkammer24.02.2016Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice set aside the Brandenburg Court of Appeal's judgment in a dispute over repayment of premiums from a capital life insurance policy concluded under the policy model. It held that the insurer's notice did not properly inform the policyholder of the objection right and that the one-year expiry rule of § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. does not apply in the scope of the EU life insurance directives where proper notice was lacking. The objection therefore remained effective. However, the restitution claim cannot cover all premiums without deduction; the value of the insurance cover enjoyed up to termination must be set off, so the case was remanded for further findings on amount.

Omnilex-Regeste

§ 5a Abs. 2 S. 1, 4 VVG a.F.; richtlinienkonforme Auslegung im Anwendungsbereich der Zweiten und Dritten Lebensversicherungsrichtlinie: Die Widerspruchsbelehrung muss unmissverständlich auch den Erhalt von Versicherungsschein, AVB und Verbraucherinformation als Fristbeginn benennen; eine Belehrung, die den Beginn allein an den Zugang des Begleitschreibens knüpft, ist unwirksam. Die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist in diesem Anwendungsbereich teleologisch zu reduzieren und findet bei fehlender ordnungsgemäßer Belehrung keine Anwendung; das Widerspruchsrecht bleibt fortbestehen. Bereicherungsrechtlich sind gezahlte Prämien im Rückabwicklungsverhältnis um den Wert des bereits genossenen Versicherungsschutzes zu kürzen (consid. 11-19).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IV ZR 142/15, Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-24

Aktenzeichen: IV ZR 142/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:240216UIVZR142.15.0

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 5a Abs 2 S 1 VVG vom 21.07.1994, § 5a Abs 2 S 4 VVG vom 21.07.1994, Art 15 Abs 1 S 1 EWGRL 619/90, Art 31 Abs 1 EWGRL 96/92

Vorinstanz: vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 23. Dezember 2014, Az: 11 U 107/13, Urteilvorgehend LG Cottbus, 23. Mai 2013, Az: 6 O 205/11

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Titelzeile

Versicherungsvertrag: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss nach dem Policenmodell; Richtlinienkonforme Auslegung der Altregelung über das Erlöschen des Widerrufsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie auch bei Nichtbelehrung des Versicherungsnehmers

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 12.608,52 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Lebensversicherung.

2 Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. August 1996 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. D. VN zahlte in der Folge die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 erklärte sie u.a. den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertrages und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 erklärte d. VN erneut den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.

3 Mit der Klage verlangt d. VN soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse - Rückzahlung aller geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts.

4 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil sie nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.

5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7 I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen, denn der Versicherer habe ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. Mit der Geldendmachung bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsansprüche verstoße die Klägerin nach jahrelanger Vertragsdurchführung gegen das Prinzip von Treu und Glauben.

8 II. Die Revision ist begründet.

9 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden.

10 a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.

11 aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Die Widerspruchsbelehrung in dem maßgeblichen Policenbegleitschreiben genügt den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht.

12 Anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen, genügt die Widerspruchsbelehrung in dem Übersendungsschreiben inhaltlich nicht den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., denn sie knüpft den Fristbeginn nur an den "Zugang dieses Briefes", nicht aber in unmissverständlicher Weise auch an den Erhalt des Versicherungsscheins, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - I ZR 73/91, BGHZ 121, 52, 57 unter II 3).

13 Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.

14 Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

15 bb) Die hilfsweise Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).

16 cc) D. VN hat das Recht zum Wiederspruch hier auch nicht verwirkt. Es fehlt jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er d. VN keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte.

17 b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).

18 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104).

19 Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46 und vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41 ff.).

Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski

Lehmann Dr. Brockmöller

Schlagwörter

insurance contractwithdrawal rightpolicy modellife insuranceunjust enrichmentEU directive interpretationpremium refundconsumer information

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the policyholder's objection under § 5a VVG a.F. was timely despite the one-year clause.

Extrahierter Entscheid

The objection remained effective because the one-year expiry rule is inapplicable in the scope of the Second and Third Life Insurance Directives when no proper notice was given.

Extrahierte Begründung

The insurer's notice tied the start of the period only to receipt of the letter, not clearly to receipt of the policy, terms and consumer information. Directive-conforming interpretation of § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. disapplies the one-year expiry rule in this setting.

Kernrechtsfrage

Whether the contract and premium payments had a legal basis defeating a restitution claim.

Extrahierter Entscheid

No legal basis existed after the effective objection; the restitution claim could not be denied on that ground.

Extrahierte Begründung

Because the contract did not come into effective existence after the timely objection, the premiums were paid without legal basis.

Kernrechtsfrage

Whether the claim must be limited by deduction of the value of insurance cover enjoyed until termination.

Extrahierter Entscheid

Yes; the policyholder must be credited for the value of insurance protection already received.

Extrahierte Begründung

Unjust enrichment restitution is not for all premiums without deduction; the value of cover must be assessed, potentially using the premium calculation and risk component.

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