Bargeldtransport as money laundering by a third-party interest actor

BGH 4 StR 384/15Bgh / Criminal Chamber 421.01.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the defendant's appeal against an Essen Regional Court judgment convicting him of ten counts of intentional money laundering and sentencing him to a total of two years and eight months' imprisonment. The court held that the predicate offenses could be established from the circumstances of the cash transports, that the defendant at least accepted the illicit origin of the money, and that he was properly treated as a perpetrator even though he acted largely in another's interest. Any possible participation in the predicate drug offenses did not bar liability; the special personal exclusion in § 261(9) sentence 2 StGB was not met.

Omnilex-Regeste

§ 261 Abs. 1 StGB; Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Geldwäsche; der bargeldtransportierende Beteiligte kann Täter sein, wenn er den Tatbestand vollständig verwirklicht, auch wenn er im Interesse eines Dritten handelt. Für die Vortat genügt, dass sich aus den festgestellten Umständen in groben Zügen eine Katalogtat als Herkunftstat ergibt; Täter und Teilnehmer der Vortat müssen nicht festgestellt sein. Eine legale Herkunft darf rechtsfehlerfrei ausgeschlossen werden, wenn die Gesamtumstände der Verschleierung und der Bargeldbewegung dagegen sprechen. Eine mögliche Beteiligung an der Vortat schließt die Geldwäschestraftat nicht aus; der persönliche Strafausschließungsgrund setzt eine sichere Feststellung und Verurteilung wegen der Vortat voraus (consid. 4-12).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 384/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-21

Aktenzeichen: 4 StR 384/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:210116B4STR384.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 Abs 1 Alt 1 StGB, § 259 StGB, § 261 Abs 1 S 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 6. Februar 2015, Az: 56 KLs 1/15

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Geldwäsche: Bargeldtransport im Interesse eines Dritten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Geldwäsche in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die gegen diese Verurteilung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I.

2 Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte und mindestens sieben weitere, namentlich bekannte Beteiligte Teil einer international agierenden Tätergruppe, die zwischen Herbst 2011 und Ende Oktober 2013 unter der Legende eines Kraftfahrzeug- und Baumaschinenhandels Erlöse aus illegalem Handel mit Betäubungsmitteln in ganz erheblichem Umfang in bar aus Spanien und den Niederlanden nach Deutschland brachte und sie von dort aus an Dritte in Spanien, Italien, Griechenland und den Irak weiterleitete. In sieben Fällen transportierte der Angeklagte selbst hohe, zur Weiterleitung bestimmte Geldbeträge überwiegend aus den Niederlanden nach Deutschland, in drei weiteren Fällen war er in anderer Weise in die Organisation und die Durchführung derartiger Transporte eingebunden. Dass die Gelder nicht für den Handel mit Baumaschinen bestimmt waren, sondern aus illegalen Betäubungsmittelgeschäften herrührten, hielt er bei jeder einzelnen Tat ernsthaft für möglich.

II.

3 Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 27. August 2015 Bezug und bemerkt ergänzend:

4 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen täterschaftlich begangener, vorsätzlicher Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2b StGB) hält rechtlicher Nachprüfung stand.

5 a) Die Strafkammer hat hinreichend konkrete Feststellungen zu den Vortaten der Geldwäsche getroffen (jeweils unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG).

6 Dazu reicht es aus, wenn sich aus den festgestellten Umständen in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; vom 28. Januar 2003 – 1 StR 393/02, BGHR StGB § 261 Vortat 1). Zwar muss die Tat keinem bestimmten Katalogtatbestand zugeordnet werden. Es muss aber nicht nur ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden können, dass das Geld legal erlangt wurde, sondern auch, dass es aus einer Nichtkatalogtat stammt, die keine taugliche Vortat der Geldwäsche darstellt (BGH, Beschluss vom 10. November 1999 – 5 StR 476/99, wistra 2000, 67). Täter und Teilnehmer der Vortat müssen hingegen nicht bekannt sein, ebenso wenig Tatort oder Tatmodalität.

7 Gemessen daran erweisen sich die Feststellungen der Strafkammer zur Herkunft des Geldes aus den umfangreichen Rauschgiftgeschäften, die von den drei Rauschgiftgruppierungen in Spanien und den Niederlanden getätigt wurden und zu denen die Gruppe um den früheren Mitangeklagten A. engen und regelmäßigen Kontakt hatte, als hinreichend tragfähig. Die insoweit aus den äußeren Umständen der Geldtransporte (umfangreiche Maßnahmen zur Konspiration und Verschleierung, Höhe der Bargeldsummen, Stückelung dieser Summen in kleine Scheine, Transport in Plastiktüten und Sporttaschen usw.) gezogenen Schlüsse sind möglich und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen. Eine Herkunft aus legalen Geschäften hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

8 b) Dass der Angeklagte die Herkunft der Gelder aus illegalen Betäubungsmittelgeschäften im Sinne bedingten Vorsatzes zumindest ernsthaft für möglich hielt, ist, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, entgegen der Auffassung der Revision in den Urteilsgründen ebenfalls hinreichend belegt.

9 2. Die Verurteilung des Angeklagten als Täter begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

10 Der Gesetzgeber hat in § 261 StGB – ebenso wie bei der Absatzhilfe im Sinne des § 259 StGB – auch solche Handlungen als täterschaftlich eingeordnet, bei denen es sich nach allgemeinen strafrechtlichen Regeln um Beihilfe handeln würde (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84). Wer aber in einem solchen Fall selbst in vollem Umfang tatbestandsmäßig handelt, ist Täter (§ 25 Abs. 1, 1. Alt. StGB), mag er, wie im vorliegenden Fall, auch ganz oder überwiegend im Interesse eines anderen handeln (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998, aaO; Urteil vom 24. Juni 1992 – 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 317).

11 3. Ob der Angeklagte, entsprechend der Auffassung der Strafkammer, die Tathandlungen des Verschleierns sowie der Vereitelung der Ermittlung der Herkunft und des Auffindens der Gelder im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB erfüllt hat, kann dahinstehen. Jedenfalls hat er die Tatmodalität der Gefährdung der Ermittlung der Herkunft und des Auffindens verwirklicht. Dazu reicht jede Aktivität aus, die den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf den Gegenstand zu verhindern trachtet, namentlich auch der Transport von Bargeld (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84; Nestler in: Herzog, GwG, 2. Aufl., § 261 StGB Rn. 87 f.). Ob die erforderliche konkrete Gefährdung des Auffindens (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998, aaO) voraussetzt, dass bereits Ermittlungen aufgenommen wurden und daher eine Entziehung des Gegenstandes droht, kann hier dahinstehen, weil diese Voraussetzungen vorliegen. Denn nach den Feststellungen der Strafkammer führten die niederländischen Strafverfolgungsbehörden umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen gegen die betreffenden Rauschgiftgruppierungen durch und stellten – u.a. unmittelbar vor Beginn des verfahrensgegenständlichen Tatzeitraums – große Mengen Heroin und Bargeld bei Mitgliedern dieser Gruppierungen sicher.

12 4. Ebenfalls dahinstehen kann, ob der Transport des Bargeldes durch den Angeklagten eine Beteiligung an der Vortat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln darstellt. Denn eine solche Beteiligung steht der Strafbarkeit des Angeklagten wegen Geldwäsche nicht entgegen (BGH, Urteil vom 26. August 2005 – 2 StR 225/05, BGHSt 50, 224, 229 f.). Auch der persönliche Strafausschließungsgrund des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB (BGH, Urteil vom 26. August 2005 aaO) greift nicht ein, weil dieser voraussetzt, dass die Beteiligung an der Vortat sicher feststeht und der Täter deshalb verurteilt wurde oder verurteilt wird. Daran fehlt es hier.

Sost-Scheible Roggenbuck Franke

Mutzbauer Quentin

Schlagwörter

money launderingdrug trafficking proceedscash transportpredicate offenseconditional intentperpetrator liabilitythird-party interestappeal dismissal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conviction for intentional money laundering was sustainable despite challenges to the proof of the predicate offenses and knowledge of criminal origin.

Extrahierter Entscheid

Yes. The trial court's findings sufficiently established drug-trafficking proceeds as the source of the cash and the defendant's at least conditional knowledge of that origin.

Extrahierte Begründung

For § 261 StGB, it is enough that the circumstances, viewed correctly in law, allow a catalog predicate offense to be inferred in broad outline. The court could exclude a lawful origin; the defendant's concealment-oriented conduct and the amount, packaging, and transport method of the cash supported knowledge.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant was a perpetrator rather than merely an aider in the money-laundering scheme, and whether participation in the predicate offense barred punishment.

Extrahierter Entscheid

Yes, he was properly treated as a perpetrator. Even if he acted mainly for another's interest or contributed to the predicate offense, that did not preclude liability for money laundering.

Extrahierte Begründung

Under § 261 StGB, conduct that would otherwise amount to aid can still be treated as principal conduct if the person himself fully satisfies the statutory elements. A contribution to the predicate offense does not exclude liability; the personal bar in § 261(9) sentence 2 StGB requires proven participation in the predicate offense and a conviction for it, which was lacking here.

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