Revision partly granted on forfeiture and procedural objections

BGH 4 StR 376/15Bgh / Criminal Chamber 420.01.2016Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice dismissed the defendants’ revisions insofar as they challenged the convictions and sentences for aggravated drug trafficking. It held that translators who had assisted during the investigation could still be heard at trial as witnesses to their own perceptions, and that the complaint about re-listening to recordings was inadmissible because no proper objection under section 238(2) StPO had been shown. The court partly amended the value-based forfeiture orders to reflect joint and several liability for amounts passed between the co-defendants, but otherwise left the judgment intact and ordered the defendants to pay the costs of their appeals.

Omnilex-Regeste

§ 344 Abs. 2 Satz 2, § 238 Abs. 2 StPO; Verfahrensrüge gegen die Vernehmung eines im Ermittlungsverfahren als sachverständige Hilfsperson tätigen Übersetzers als Zeugen sowie gegen eine sachleitende Anordnung des Vorsitzenden. Ein Übersetzer, der bei polizeilichen Ermittlungen an der Übertragung von Telefongesprächen mitwirkte, ist nicht schon deshalb von einer späteren Zeugenvernehmung über eigene Wahrnehmungen ausgeschlossen. Eine Rüge gegen die Aufforderung zum erneuten Anhören von Tonaufnahmen ist unzulässig, wenn nicht dargetan wird, dass die Anordnung nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet wurde. Bei Wertersatzverfall ist eine bestehende gesamtschuldnerische Haftung der Beteiligten auch dann zu berücksichtigen, wenn das Tatgericht nach § 73c StGB von einer weitergehenden Anordnung absieht.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 376/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-20

Aktenzeichen: 4 StR 376/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:200116B4STR376.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 69 StPO, § 85 StPO, § 238 Abs 2 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Stendal, 30. März 2015, Az: 502 KLs 13/14

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Revision im Strafverfahren: Verfahrensrüge der Vernehmung eines im polizeilichen Ermittlungsverfahren hinzugezogenen Übersetzers von Telefongesprächen als Zeuge in der Hauptverhandlung

Tenor

  1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 30. März 2015, soweit es die Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Verfallsanordnungen dahin geändert, dass sich die Anordnungen des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 8.000 €

– gegen die Angeklagten P. und L. N. jeweils als Gesamtschuldner in Höhe von 7.000 € mit dem Angeklagten Q. N. und in weiterer Gesamtschuldnerschaft in Höhe von 1.000 € mit dem Angeklagten D. ,

– gegen den Angeklagten D. als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten Q. N. und in weiterer Gesamtschuldnerschaft in Höhe von 1.000 € jeweils mit den Angeklagten P. und L. N. sowie

– gegen den Angeklagten Q. N. als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten D. und in weiterer Gesamtschuldnerschaft in Höhe von 7.000 € jeweils mit den Angeklagten P. und L. N.

richten.

  1. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

  2. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten D. unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und die Angeklagten Q. N. , P. und L. N. jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren (Q. N. ), vier Jahren und sechs Monaten (P. ) und fünf Jahren und sechs Monaten (L. N. ) verurteilt. Des Weiteren hat es gegen alle Angeklagten jeweils den Verfall von Wertersatz in Höhe von 8.000 € angeordnet. Hiergegen richten sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel führen lediglich zu einer Änderung der Verfallsanordnungen.

2 1. Hinsichtlich der Schuld- und Strafaussprüche sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Zu den Verfahrensrügen ist ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts anzumerken:

3 Entgegen der Auffassung der Revisionen ist die Strafkammer durch den Umstand, dass die beiden Übersetzer im Ermittlungsverfahren bei der Übertragung aufgezeichneter Telefongespräche in die deutsche Sprache als Sachverständige tätig waren, nicht gehindert gewesen, sie in der Hauptverhandlung ausschließlich als Zeugen zum Gegenstand ihrer sinnlichen Wahrnehmung zu vernehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2002 – 5 StR 42/02, NJW 2003, 150, 151; Trück in MüKo-StPO, § 85 Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Mai 1965 – 2 StR 92/65, BGHSt 20, 222, 223 f.; Beschlüsse vom 15. August 2001 – 3 StR 225/01, NStZ 2002, 44; vom 18. März 2010 – 3 StR 426/09, NStZ-RR 2010, 210 [Ls]).

4 Die Rüge, mit welcher der Angeklagte P. beanstandet, dass die beiden Übersetzer vor ihrer zweiten Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung auf Veranlassung des Gerichts einzelne Telefongespräche erneut anhörten, ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dabei kann dahinstehen, ob der pauschale Verweis der Revision auf eine Vorgabe „des Gerichts“ den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, weil sich aus den Urteilsgründen, die der Senat aufgrund der gleichfalls erhobenen Sachrüge zur Kenntnis nimmt, ergibt, dass die Aufforderung zum erneuten Abhören einiger Telefongespräche durch den Vorsitzenden der Strafkammer am 16. Hauptverhandlungstag erfolgte. Die Rüge ist aber unzulässig, weil dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung des Vorsitzenden, bei der es sich um eine auf die Sachleitung bezogene Anordnung handelte (vgl. Schneider in KK-StPO, 7. Aufl., § 238 Rn. 11), nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet hat. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob die Grundsätze, die für die Vorbereitung von Zeugenvernehmungen zu in amtlicher Eigenschaft gemachten Wahrnehmungen gelten (vgl. BGH, Urteile vom 28. November 1950 – 2 StR 50/50, BGHSt 1, 4, 8; vom 11. November 1952 – 1 StR 465/52, BGHSt 3, 281, 283; vom 21. März 2012 – 1 StR 43/12, NStZ 2012, 521, 522 f.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 69 Rn. 8; Ignor/Bertheau in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 69 Rn. 9; Franke in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl., § 69 Rn. 4), auf von der Polizei im Ermittlungsverfahren hinzugezogene sachverständige Hilfspersonen übertragen werden können.

5 2. Die im angefochtenen Urteil getroffenen Verfallsanordnungen halten dagegen einer rechtlichen Prüfung insoweit nicht stand, als das Landgericht die zum Teil bestehende gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten nicht berücksichtigt hat.

6 Nach den Feststellungen veräußerten die Angeklagten Q. . N. und D. jeweils Teile des geernteten Marihuanas, wobei der Angeklagte Q. N. insgesamt 160.000 € und der Angeklagte D. 5.500 € erlangten. Von diesen Beträgen kehrten die Angeklagten Q. N. jeweils 7.000 € und der Angeklagte D. jeweils 1.000 € an die jeweiligen anderen Tatgenossen aus. Da die Angeklagten Q. N. und D. mithin zunächst (Mit-)Verfügungsmacht an den an die jeweils anderen Angeklagten ausgekehrten Erlösanteilen hatten, haften die Angeklagten beim Verfall von Wertersatz in diesem Umfang als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 – 4 StR 144/13 Rn. 7; vom 23. November 2011 – 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383; vom 25. September 2012 – 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401). Der Umstand, dass das Landgericht bei den Angeklagten Q. N. und D. nach § 73c StGB von einer den Betrag des ihnen jeweils verbleibenden Erlösanteils übersteigenden Verfallsanordnung abgesehen hat, lässt das Gesamtschuldverhältnis unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2012 – 4 StR 137/12 aaO). Die Aussprüche über die Anordnungen des Wertersatzverfalls sind daher entsprechend zu ergänzen.

7 3. Der geringfügige Teilerfolg der Rechtsmittel rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak

Franke Bender

Schlagwörter

revisionwitness testimonytranslatorprocedural objectionforfeiturejoint liabilitydrug traffickingcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether translators used in the investigation could be heard at trial only as witnesses despite having acted as experts during the investigation.

Extrahierter Entscheid

Yes. Their prior role as expert helpers in the investigation did not bar examination in trial as witnesses about their own sensory perceptions.

Extrahierte Begründung

A person who previously assisted police as an expert/helper is not thereby prevented from later being examined as a witness on what they personally perceived.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint about the judge’s order to re-listen to recorded telephone conversations was properly raised.

Extrahierter Entscheid

No. The challenge was inadmissible because the revision did not show a prior objection under section 238(2) StPO to the chairman’s case-management order.

Extrahierte Begründung

The appellate submission failed to satisfy section 344(2) sentence 2 StPO and did not demonstrate the necessary objection to the procedural order.

Kernrechtsfrage

Whether the value-forfeiture orders had to reflect joint and several liability among the defendants.

Extrahierter Entscheid

Yes. The lower court failed to account for overlapping disposal authority and the resulting joint liability for parts of the proceeds.

Extrahierte Begründung

Because Q. N. and D. initially had joint control over amounts later distributed to co-defendants, they were jointly liable for those amounts; the lower court’s partial omission under section 73c StGB did not eliminate that joint liability.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the unsuccessful and only slightly successful revisions.

Extrahierter Entscheid

The defendants bear the costs of their appeals.

Extrahierte Begründung

The limited success did not justify departing from the usual cost rule.

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