No ordre public breach by arbitral award on physicians’ fee allocation

BGH I ZB 8/15Bgh / I. Zivilkammer14.01.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the respondent’s Rechtsbeschwerde as inadmissible. It held that no fundamental question justified review, because an arbitral award enforcing a fee-allocation arrangement in a medical partnership did not breach German ordre public. The professional rules on contractual physicians were not part of the core public policy relevant under § 1059 ZPO, especially since the referral-ban rule cited by the respondent entered into force only in 2012, after the partnership had ended. The court also rejected a hearing complaint and confirmed that an arbitral tribunal may determine the amount in dispute for its cost decision without engaging in impermissible self-adjudication.

Omnilex-Regeste

§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, § 1060 Abs. 1 und 2 ZPO; ordre public as ground for refusing enforcement of an arbitral award. Enforcement is barred only where recognition or enforcement would manifestly conflict with essential principles of German law, i.e. with elementary foundations of the legal order or intolerable notions of justice. Not every violation of mandatory domestic law suffices; the norm must express a fundamental legislative value judgment. Subordinate professional regulations, especially those governing a restricted professional group, do not as such belong to the core ordre public. A tribunal’s determination of the amount in dispute under § 1057 ZPO within its cost decision is binding inter partes and may form the basis of reimbursement claims; it is not impermissible self-adjudication, though it has no effect on fee claims between the tribunal and the parties or their counsel.

Gesamter Gesetzestext

BGH — I ZB 8/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-14

Aktenzeichen: I ZB 8/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:140116BIZB8.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1057 ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 2 Buchst b ZPO, § 1060 Abs 1 ZPO, § 1060 Abs 2 ZPO, § 73 Abs 7 SGB 5, § 33 Abs 2 ZO-Ärzte, § 33 Abs 3 ZO-Ärzte

Vorinstanz: vorgehend OLG Köln, 16. Januar 2015, Az: 19 Sch 13/14, Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Schiedsgerichtliches Verfahren: Verstoß gegen den ordre public durch Nichtbeachtung zwingender Vorschriften für Vertragsärzte; Richten in eigener Sache durch Festsetzung des Streitwerts

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Januar 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 28.124,57 €

Gründe

1 I. Die Parteien sind Radiologen. Der Antragsgegner hat keine Kassenzulassung und ist ausschließlich als Privatarzt tätig. Die Antragsteller behandeln sowohl Privat- als auch Kassenpatienten. Aufgrund eines Gemeinschaftspraxisvertrags vom 16. August 2006 schloss sich der Antragsgegner zunächst mit den Antragstellern zu 1 und 2 zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen. Der Antragsteller zu 3 trat der Gemeinschaftspraxis durch Vertrag vom 25. Mai 2007 bei. Dem Gemeinschaftspraxisvertrag ist als Anlage ein Schiedsvertrag beigefügt.

2 Nachdem der Antragsgegner am 18. Oktober 2010 den Gemeinschaftspraxisvertrag fristlos gekündigt hatte, erhob er Schiedsklage, die auf eine Verpflichtung der Antragsteller gerichtet war, an der Erstellung von Jahresabschlüssen für die Jahre 2006 bis 2010 mitzuwirken. Der Antragsgegner behauptet, die bisher vorgelegten Abschlüsse seien nicht entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen erstellt worden, so dass ihm im Ergebnis höhere Beträge zustünden.

3 Durch Schiedsspruch vom 10. Mai 2014 hat das Schiedsgericht die Schiedsklage abgewiesen und dem Antragsgegner die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt. Die den Antragstellern vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten hat das Schiedsgericht durch Berichtigungsbeschluss vom 28. Mai 2014 auf 28.124,57 € zuzüglich der noch nachzuweisenden Kosten der Rechtsverteidigung festgesetzt.

4 Nachdem die Antragsteller den Antragsgegner erfolglos zur Kostenerstattung aufgefordert hatten, haben sie die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

5 II. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

6 1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Rechtsstreit werfe die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, ob § 33 ÄrzteZV und § 73 Abs. 7 SGB V eine Gewinnverteilungsregelung in einem Gesellschaftsvertrag zum Betrieb einer Gemeinschaftspraxis verbieten, die nicht zwischen privat- und vertragsärztlichen Umsätzen unterscheidet. Auf diese Frage käme es im vorliegenden Rechtsstreit nur an, wenn ein solches Verbot Teil des inländischen ordre public wäre, so dass die Nichtbeachtung des Verbots durch das Schiedsgericht der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO entgegenstünde. Das hat das Oberlandesgericht mit zutreffenden Erwägungen verneint.

7 a) Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs widerspricht nur der öffentlichen Ordnung (ordre public), wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der zu vollstreckende Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Dabei stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 17/08, EuZW 2008, 768 Rn. 5 = SchiedsVZ 2009, 66).

8 b) Nach diesem Maßstab liegt im Streitfall ein Verstoß des Schiedsspruchs gegen den inländischen ordre public nicht vor.

9 Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte ist eine Rechtsverordnung und damit eine unter dem einfachen Gesetz stehende Rechtsquelle. Das spricht dagegen, dass hier die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens geregelt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein unterstellter Verstoß gegen eine Vorschrift, die allein die Zulassungsbedingungen für Vertragsärzte bestimmt und sich dementsprechend ausschließlich an diese Berufsgruppe richtet, in untragbarem Widerspruch zu den deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen stehen kann. Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass nach den deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen Gesellschafter, die sich zu gemeinsamer Berufsausübung zusammenschließen, grundsätzlich Fragen der Gewinnverteilung einvernehmlich unter sich regeln können. Dass dies aufgrund von Gesetz- oder Verordnungsrecht aus bestimmten Erwägungen des Allgemeinwohls in gewissen regulierten Bereichen anders sein mag, bedeutet nicht, dass derartige Sonderregelungen zu einem wesentlichen Grundsatz des deutschen Rechts werden.

10 Die Vorschrift des § 73 Abs. 7 SGB V, die für Vertragsärzte ein Verbot der Zuweisung von Versicherten gegen Entgelt enthält, und die Verweisung auf diese Vorschrift in § 33 Abs. 2 und 3 Ärzte-ZV sind erst am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Die Beachtung dieses gesetzlich erst ab dem Jahr 2012 geregelten Verbots konnte jedenfalls für die Gewinnverteilung in einer Ende 2010 aufgelösten Gemeinschaftspraxis noch nicht Teil des inländischen ordre public sein. Im Übrigen gehört eine berufsrechtliche Vorschrift, die ein Verbot der Zuweisung von Versicherten gegen Entgelt enthält, nicht zu den wesentlichen Grundlagen des deutschen Rechts.

11 2. Das Oberlandesgericht hat das rechtliche Gehör des Antragsgegners nicht im Zusammenhang mit dessen Vortrag zu § 33 Ärzte-ZV verletzt. Es hat dieses Vorbringen vielmehr in dem Umfang berücksichtigt, wie es von seinem zutreffenden Rechtsstandpunkt aus darauf ankam.

12 3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist dem Oberlandesgericht auch kein zulassungsrelevanter Rechtsfehler unterlaufen, indem es in der Streitwertbemessung durch das Schiedsgericht keinen der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs entgegenstehenden Aufhebungsgrund erkannt hat. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiedergegeben und auf den Streitfall richtig angewendet.

13 Danach stellt es kein unzulässiges Richten in eigener Sache dar, wenn das Schiedsgericht im Rahmen seiner nach § 1057 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung den Streitwert des schiedsgerichtlichen Verfahrens festsetzt, auch wenn die Vergütung der Schiedsrichter streitwertabhängig ist. Eine solche Streitwertfestsetzung kann damit Grundlage der Kostenerstattungsansprüche der obsiegenden Partei gegen die unterlegene Partei sein (BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - III ZB 63/10, BGHZ 193, 38 Rn. 10), um die es bei der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vorliegend geht. Im Verhältnis der Parteien zueinander ist eine solche Streitwertfestsetzung durch das Schiedsgericht verbindlich. Im Hinblick auf das Verbot des Richtens in eigener Sache kann sie allerdings keine Wirkungen für die Gebührenansprüche zwischen dem Schiedsgericht und den Parteien oder zwischen den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten entfalten (BGHZ 193, 38 Rn. 10). Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen.

14 III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten des Antragsgegners (§ 97 Abs. 1 ZPO) als unzulässig zu verwerfen.

Büscher Schaffert Kirchhoff

Koch Feddersen

Schlagwörter

arbitration enforcementordre publicmedical partnershipcost decisiondispute valueright to be heardself-adjudication

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the award’s disregard of medical-ethics rules on fee allocation and referral prohibitions violated German ordre public and blocked enforcement.

Extrahierter Entscheid

No. Only violations of fundamental principles or intolerable conflict with German justice qualify; the invoked rules were not part of the core ordre public.

Extrahierte Begründung

The physicians’ licensing regulation is a subordinate source, and the referral-ban provision only entered into force in 2012, after the partnership had ended. Even if breached, it would not amount to a fundamental principle of German law.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court violated the respondent’s right to be heard by not engaging with its arguments on the physicians’ licensing regulation.

Extrahierter Entscheid

No. The appellate court considered the arguments to the extent relevant under its correct legal view.

Extrahierte Begründung

There was no denial of procedural fairness because the court addressed the decisive submissions and applied the law consistently.

Kernrechtsfrage

Whether the arbitral tribunal’s determination of the amount in dispute in its cost decision amounted to impermissible self-adjudication and thus barred enforcement.

Extrahierter Entscheid

No. An arbitral tribunal may fix the dispute value under § 1057 ZPO for purposes of the cost decision, even if arbitrator fees depend on the value.

Extrahierte Begründung

That value determination is binding between the parties and may ground reimbursement claims, though it has no effect on fee claims between the tribunal and the parties or their counsel.

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