Rape conviction quashed for deficient assessment of contradictory testimony

BGH 1 StR 503/15Bgh / I. Strafkammer16.12.2015Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice set aside a rape conviction and seven-year prison sentence because the regional court's assessment of evidence was incomplete. The case was essentially one of statement against statement, and the complainant had previously made demonstrably false accusations. The trial court dealt with individual contradictions only separately and did not perform the required overall assessment of all incriminating and exculpatory circumstances. The court also erred by treating disproved exculpatory statements by the defendant as independent incriminating evidence. The matter was remanded to another criminal chamber of the Regional Court of Munich II.

Omnilex-Regeste

§§ 261, 267 StPO; Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen mit nachgewiesenen Falschangaben des Belastungszeugen und erlogener Einlassung des Angeklagten. Besteht die Entscheidung im Wesentlichen auf der Glaubhaftigkeit einer Aussage, verlangt die revisionsfeste Begründung eine umfassende Gesamtwürdigung sämtlicher belastender und entlastender Beweisanzeichen; einzelne Widersprüche dürfen nicht isoliert abgehandelt werden, sondern sind in ihrem Zusammenwirken zu würdigen. Besonders strenge Anforderungen gelten, wenn sich Teilunwahrheiten des Belastungszeugen feststellen lassen und aussagepsychologische Zweifel an der Erlebnisfundiertheit bestehen. Die bloße Widerlegung einer Einlassung des Angeklagten ist für sich genommen kein Schuldindiz; eine wissentlich falsche Entlastungsbehauptung kann nur unter Berücksichtigung ihres begrenzten Beweiswerts als ergänzendes Indiz verwertet werden (vgl. consid. 3-9).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 503/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-16

Aktenzeichen: 1 StR 503/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:161215B1STR503.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 261 StPO, § 267 StPO, § 177 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG München II, 18. Mai 2015, Az: 1 KLs 51 Js 38711/14

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren wegen Vergewaltigung: Beweiswürdigung bei einer Lüge des Angeklagten

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 18. Mai 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2 Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

3 1. Wenn Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Das gilt besonders, wenn sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils des Belastungszeugen herausstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 2014 – 1 StR 700/13). Erforderlich ist hierbei zudem in besonderem Maße eine Gesamtwürdigung aller Indizien (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 1997 – 2 StR 140/97, NStZ-RR 1998, 16).

4 2. Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht.

5 a) Vorliegend handelt es sich um einen Fall, in dem zu der entscheidenden Frage, ob der Geschlechtsverkehr mit der Zeugin S. einvernehmlich erfolgte (wie der Angeklagte behauptet) oder mit Gewalt vom Angeklagten erzwungen wurde (wie die Zeugin behauptet), letztlich Aussage gegen Aussage steht (vgl. auch Senat, Beschluss vom 6. Februar 2014 – 1 StR 700/13). Die Zeugin hat gegenüber der Polizei mehrfach nachweislich die Unwahrheit gesagt und den Angeklagten dort etwa zu Unrecht beschuldigt, er habe sie durch Vorhalt eines Messers genötigt, mit ihm mehrere Kilometer weit in seine Unterkunft zu gehen (tatsächlich wurden beide einvernehmlich von einer Autofahrerin mitgenommen und tauschten später im Beisein eines Zeugen Zärtlichkeiten aus). Als Grund für diese Falschbelastung hat die geistig leicht behinderte Zeugin angegeben, sie habe dies gesagt, weil ihr wegen ihrer Behinderung sonst keiner glaube. Die aussagepsychologische Sachverständige hat eine Erlebnisfundiertheit der Angaben der Zeugin nicht bestätigen können, weil deren Aussage die Mindestanforderungen an eine aussageübergreifende Konstanz nicht erfüllten.

6 b) Es fehlt die bei dieser Lage notwendige besonders sorgfältige Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte. Die Strafkammer hat jeweils isoliert einzelne Umstände erörtert, die aus ihrer Sicht für die Beweiswürdigung eine Rolle spielen. Für jede widerlegte oder widersprüchliche Angabe der Zeugin (etwa: „Entführung“ durch Vorhalt eines Messers, angebliche Nötigung zur Alkoholaufnahme, einzelne Umstände des Vergewaltigungsgeschehens wie Anzahl und Positionen beim Geschlechtsverkehr, Ablage des Zimmerschlüssels in einem Nachtkästchen) hat das Gericht isoliert eine Erklärung gesucht, ohne die verschiedenen Mängel der Aussage in eine umfassende Gesamtwürdigung mit den weiteren be- und entlastenden Beweisanzeichen einzustellen.

7 Dass die Beweisergebnisse nicht zueinander in Beziehung gesetzt werden, wird auch bei der Darstellung der Ergebnisse der rechtsmedizinischen Untersuchung der Zeugin kurz nach dem Vorfall deutlich. Unerörtert bleibt dabei etwa, ob die am ehesten durch Entlangschürfen eines festen Gegenstandes (Reißverschluss oder Knopf) erklärbaren Kratzer an den Beinen der Zeugin nicht nur mit einem Entkleiden (UA S. 44), sondern auch (oder sogar eher) mit dem von der Zeugin berichteten hastigen Ankleiden einer auf links gedrehten Hose erklärbar sind. Das Gericht legt auch nicht dar, wie es vor dem Hintergrund der übrigen Beweisergebnisse den Umstand würdigt, dass sich die Zeugin kurze Zeit nach der Untersuchung durch die rechtsmedizinische Sachverständige wahrscheinlich selbst eine erhebliche Verletzung des Hymens zugefügt hat, die nach sachverständiger Einschätzung nur schwerlich mit einem intensiven Waschversuch erklärbar ist (UA S. 45).

8 c) Soweit das Landgericht unter diejenigen Erwägungen, die nach seiner Ansicht die Aussage der Zeugin bestätigen, auch fasst, dass die Angaben des Angeklagten in den maßgeblichen Punkten widerlegt worden sind (vgl. UA S. 38), gilt, dass die bloße Widerlegung von Angaben des Angeklagten grundsätzlich kein Schuldindiz ist, weil auch ein Unschuldiger Zuflucht zur Lüge nehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1998 – 5 StR 469/97, NStZ-RR 1998, 303 mwN). Will der Tatrichter eine erlogene Entlastungsbehauptung als zusätzliches Belastungsanzeichen werten, so muss er sich bewusst sein, dass eine wissentlich falsche Einlassung hierzu ihren Grund nicht darin haben muss, dass der Angeklagte die Tat begangen hat (vgl. Senat, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 364/03, NStZ 2004, 392, 394 f.).

9 3. Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Der Senat kann trotz der von der Strafkammer zutreffend als die Aussage der Zeugin stützend gewerteten Beweisergebnisse (anhaltende Nein-Rufe, Hautdefekte und -verfärbungen, UA S. 35 ff.; S. 43) nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Vornahme der gebotenen Gesamtwürdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die Sache bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Prüfung.

Raum Jäger Radtke

Mosbacher Bär

Schlagwörter

evidence assessmentstatement against statementwitness credibilityfalse accusationrapefalse exculpatory statementremandcriminal appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conviction could stand despite an incomplete assessment of the evidence in a case of statement against statement with a witness who had previously lied.

Extrahierter Entscheid

No. The trial court had to assess all incriminating and exculpatory indicators in a comprehensive overall evaluation, especially given the witness's proven falsehoods and the psychological expert's doubts about the reliability of her account.

Extrahierte Begründung

The judgment discussed individual inconsistencies only in isolation and did not relate them to each other or to the remaining evidence. In this evidentiary situation, that omission was legally significant.

Kernrechtsfrage

Whether proven false exculpatory statements by the defendant could be used as an independent incriminating indication.

Extrahierter Entscheid

Not by themselves. A disproved defense explanation is generally not a guilt indicator, because an innocent person may also lie; it may be weighed only with awareness that the lie need not imply guilt.

Extrahierte Begründung

The trial court treated the defendant's disproved account as corroborative evidence without adequately recognizing the limited probative value of such lies.

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