Minimum amount for non-admission complaint based on new cost estimate

BGH V ZR 92/15Bgh / V. Zivilkammer14.01.2016Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff’s non-admission complaint as inadmissible. The decisive issue was whether the value of the complaint exceeded EUR 20,000. Although the plaintiff submitted a newer cost estimate, the court found that she had previously relied on significantly lower figures in the lower courts and that the new estimate was not credibly substantiated. The work described remained the same; only the unit prices had risen dramatically, which the court regarded as implausible. The plaintiff was ordered to pay the costs of the complaint proceedings.

Omnilex-Regeste

§ 26 Nr. 8 EGZPO; complaint value in a non-admission complaint; substantiation and credibility of a higher complaint value. The value of the complaint in the intended revision is determined by the costs of the measures sought and must be both alleged and made credible under § 294 ZPO. If the appellant previously quantified those costs substantially lower in the lower instances, a later higher private offer must be scrutinized with particular care. A mere increase in unit prices for identical work, standing far outside ordinary price developments, does not render the required threshold of more than EUR 20,000 sufficiently credible; the complaint is then inadmissible (consid. 4-7).

Gesamter Gesetzestext

BGH — V ZR 92/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-14

Aktenzeichen: V ZR 92/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:140116BVZR92.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 26 Nr 8 ZPOEG, § 294 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Rostock, 12. März 2015, Az: 3 U 37/14, Urteilvorgehend LG Stralsund, 4. März 2014, Az: 4 O 135/12

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Mindestbeschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde: Neuer Vortrag zur Streitwertbemessung

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - 3. Zivilsenat - vom 12. März 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 14.321,65 €.

Gründe

I.

1 Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Das Grundstück des Beklagten war mit einem alten Wohnhaus bebaut, das der Mutter der Klägerin und Großmutter des Beklagten gehörte. An dieses Gebäude wurde 1975/1976 ein Wohnhaus angebaut, ohne eine eigene Giebelaußenwand für den Anbau herzustellen. Im Jahr 1995 erhielt die Klägerin von ihrer Mutter eine Teilfläche des mit dem Anbau bebauten Grundstücks übertragen. Der Beklagte wurde nach dem Tode seiner Großmutter im Jahr 2009 als deren Alleinerbe Eigentümer des mit dem alten Wohnhaus bebauten Grundstücks. Nach einer im Oktober 2010 durchgeführten Grenzfeststellung befindet sich die für den Anbau genutzte Giebelaußenwand auf dem Grundstück des Beklagten. Dieser ließ ein Jahr später den Altbau mit Ausnahme des dem Anbau dienenden Teils der Giebelwand abreißen. Diese Wand liegt nunmehr frei: sie ist vor Witterungseinflüssen nicht mehr geschützt und zudem allein nicht standsicher.

2 Die Klägerin hat Klage erhoben, mit der sie beantragt hat, den Beklagten zu bestimmten, im Antrag bezeichneten baulichen Maßnahmen zur Sicherung und zur Sanierung der Giebelwand, hilfsweise zur Gestattung der Selbstvornahme und zur Erstattung der ihr dadurch entstehenden Aufwendungen zu verurteilen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel, ihre Klageanträge in einem Revisionsverfahren weiter zu verfolgen.

II.

3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

4 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Dieser Wert bemisst sich nach den Kosten der Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung der durch den Abriss des Gebäudes des Beklagten freigelegten Giebelwand des Wohnhauses der Klägerin. Dieser Wert ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZR 262/12, Grundeigentum 2013, 1584 Rn. 6; Beschluss vom 7. Mai 2015 - V ZR 159/14, Grundeigentum 2015, 912 Rn. 5). Daran fehlt es hier.

5 2. a) Dahinstehen kann, ob das Angebot der Fa. P. vom 20. März 2015 mit einer Summe von 26.433,47 € - wie von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin behauptet - dem Schriftsatz vom 29. Mai 2015 beigefügt gewesen und damit innerhalb der laufenden Begründungsfrist (vgl. zu diesem Erfordernis: Senat, Beschluss vom 10. April 2014 - V ZR 174/13, juris Rn. 5) eingereicht worden ist. Dass der Wert der im Revisionsverfahren geltend zu machenden Beschwer der Klägerin den Betrag von 20.000 € übersteigt, ist nämlich auch auf der Grundlage des neuen Angebots nicht glaubhaft dargelegt.

6 b) Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Klägerin die ihre Beschwer bestimmenden Kosten der im Klageantrag bezeichneten Baumaßnahmen in den Tatsacheninstanzen mit wesentlich geringeren Beträgen in Ansatz gebracht hat. In erster Instanz hat sie die voraussichtlichen Kosten auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme eines Bausachverständigen mit 5.992,19 € angegeben. In zweiter Instanz hat sie die voraussichtlichen Kosten nach zwei Angeboten der Fa. P. vom 26. August 2013 (über 9.282 €) und vom 30. September 2013 (über 5.039,65 €) mit insgesamt 14.321,65 € berechnet. Der neue, gegenüber den Angeboten aus dem Jahre 2013 um 12.111,82 € (= 84,57 %) höhere Angebotspreis wird damit begründet, dass die Kosten für die Sanierung des Giebels auf Grund von Verschlechterungen der Bausubstanz und von Preissteigerungen nunmehr deutlich höher lägen.

7 Wird zur Begründung der Werts der Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO ein neues Angebot vorgelegt, muss dieses von dem Revisionsgericht darauf überprüft werden, ob der behauptete Wert danach glaubhaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 1991 - XII ZR 115/90, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 27. August 2009 - VII ZR 161/09, juris Rn. 7). Das ist hier nicht der Fall. Bei einem Vergleich der Angebote fällt nämlich auf, dass in diesen dieselben Arbeiten beschrieben werden. Geändert haben sich allein die Einheitspreise zu den einzelnen Positionen, die sich teilweise verdoppelt, teilweise sogar verdreifacht haben. Das liegt jedoch weit außerhalb der üblichen Preissteigerung in eineinhalb Jahren. Der Senat sieht es deshalb nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass der Wert der Beschwer der Klägerin höher ist als von ihr in der Berufungsinstanz unter Vorlage von Angeboten desselben Unternehmens für dieselben Arbeiten angegeben.

8 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann Schmidt-Räntsch Czub

Kazele Göbel

Schlagwörter

non-admission complaintcomplaint valuecredibilitycost estimateinadmissibilitycivil procedurecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint was admissible under the EUR 20,000 threshold.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because the value of the matter in dispute for the intended revision did not exceed EUR 20,000.

Extrahierte Begründung

The plaintiff had earlier valued the costs of the requested measures at much lower amounts in the lower instances. The newly submitted offer did not make a higher complaint value sufficiently plausible, especially because it concerned the same work items and only significantly higher unit prices, which appeared implausible after only about one and a half years.

Kernrechtsfrage

Whether the costs of the planned measures were credibly shown to exceed the earlier valuation.

Extrahierter Entscheid

No. The new estimate was not sufficiently credible.

Extrahierte Begründung

A comparison of the estimates showed identical work descriptions; only the unit prices changed, in part doubling or tripling, which lay far beyond ordinary price increases.

Kernrechtsfrage

Costs of the non-admission complaint.

Extrahierter Entscheid

The plaintiff must bear the costs of the complaint proceedings.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under the Code of Civil Procedure.

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