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BGH 2 StR 191/15 ΓÇó Clarification of conviction wording in child sexual abuse case
BGH 2 StR 191/15Bgh / II. Strafkammer16.12.2015Dismissed
The Federal Court dismissed the accused’s revision against the Fulda Regional Court judgment. It held that the dispositive part had to specify the qualified offense under § 176a Abs. 3 StGB concretely as aggravated sexual abuse of children in child-pornographic intent and, where relevant, indicate the number of legally concurrent cases. It also upheld the treatment of the basic offense under § 176 Abs. 2 StGB in concurrence with the qualified offense in the second count because the basic offense carried an independent additional wrong. The accused was ordered to pay the costs of the appeal and the private complainants’ necessary expenses.
§ 260 Abs. 4 S. 1 und 2 StPO; Bestimmtheit des Schuldspruchs bei § 176a Abs. 3 StGB und Bezeichnung mehrerer Fälle; der Urteilstenor muss die qualifizierte Tatbestandsvariante nicht nur durch Verweis auf die Gesetzesüberschrift, sondern konkret als „schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht“ bezeichnen; bei mehreren rechtlich zusammentreffenden Taten ist deren Zahl im Tenor auszuweisen. § 52 StGB; Tateinheit zwischen Grunddelikt und Qualifikation ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Grunddelikt einen selbständig zu bewertenden zusätzlichen Unrechtsgehalt aufweist, der die Verletzung des geschützten Rechtsguts vertieft (vgl. consid. 1 f.).
Entscheidungsdatum: 2015-12-16
Aktenzeichen: 2 StR 191/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:161215B2STR191.15.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 52 StGB, § 176 Abs 2 StGB, § 176a Abs 2 Nr 1 StGB, § 176a Abs 3 StGB, § 260 Abs 4 S 1 StPO, § 260 Abs 4 S 2 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Fulda, 22. Januar 2015, Az: 2 KLs 42 Js 6948/14
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Urteilstenor bei schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern: Konkrete Bezeichnung des gesetzlichen Tatbestandes und der Zahl der Missbrauchsfälle; Tateinheit zwischen Grunddelikt und Qualifikation
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 22. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte verurteilt ist,
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit der Herstellung kinderpornographischer Schriften in Verwendungsabsicht sowie tatmehrheitlich dazu
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in jeweils zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in weiterer Tateinheit mit der Herstellung kinderpornographischer Schriften in Verwendungsabsicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1 Die Qualifikationen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 und des § 176a Abs. 3 StGB sind in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe tateinheitlich verwirklicht, was auch im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen ist. Da eine mehrfache Bezeichnung allein der gesetzlichen Überschrift unverständlich wäre, ist der Tatbestand des § 176a Abs. 3 StGB konkret zu bezeichnen als "schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht" (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 176a Rn. 23 f.).
2 Im Fall 2 ist die Annahme von Tateinheit zwischen dem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 StGB und dem Grunddelikt des sexuellen Missbrauchs gemäß § 176 Abs. 2 StGB ausnahmsweise nicht zu beanstanden, weil insoweit in der Verwirklichung des Grunddelikts ein gegenüber der Qualifikation selbständig zu berücksichtigender Unrechtsgehalt liegt, der den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Kinder vertieft hat (vgl. LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 176a Rn. 93; MünchKomm/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 176a Rn. 45). Da sich im Fall 2 der sexuelle Missbrauch und der schwere sexuelle Missbrauch jeweils auf zwei Kinder bezogen, war in den Urteilstenor der Zusatz "in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen" aufzunehmen.
Fischer Appl Eschelbach
Ott Zeng