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BGH XI ZB 13/14 ΓÇó KapMuG: notice of incoming appeal after model decision
BGH XI ZB 13/14Bgh / Civil Chamber 1101.12.2015Granted
The BGH dealt with the procedural consequences of several appeals against a KapMuG model decision by the OLG Munich. It designated Musterbeklagte zu 1) as lead appellant for the defendants' appeals and as respondent to the plaintiff's appeal. It further ordered publication in the claims register of a notice that appeals had been filed against the model decision, because the statutory conditions for the notification duty were met and individual notification was impracticable given the number of participants.
§ 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG; § 575 Abs. 1 ZPO; Mitteilungspflicht des Rechtsbeschwerdegerichts nach Einlegung einer zulässigen und beschwerten Rechtsbeschwerde gegen einen Musterentscheid. Die Mitteilung ist zu veranlassen, sobald ein beschwerdeberechtigter Beteiligter des Musterverfahrens Rechtsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt hat und die Beschwer vorliegt. Eine individuelle Benachrichtigung sämtlicher Beteiligten und Anmelder kann wegen der Vielzahl der Beigeladenen durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers ersetzt werden. Die Bestimmung des Musterrechtsbeschwerdeführers richtet sich bei mehreren Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten nach dem zeitlichen Vorrang der Einlegung (§ 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG); die Bestimmung des Musterrechtsbeschwerdegegners erfolgt nach billigem Ermessen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG).
Entscheidungsdatum: 2015-12-01
Aktenzeichen: XI ZB 13/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:011215BXIZB13.14.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 20 Abs 2 S 1 KapMuG, § 20 Abs 1 S 4 KapMuG, § 9 Abs 1 KapMuG, § 575 Abs 1 ZPO
Vorinstanz: vorgehend OLG München, 15. Dezember 2014, Az: KAP 3/10, Beschlussvorgehend LG München I, 22. September 2010, Az: 22 OH 17735/10nachgehend BGH, 19. September 2017, Az: XI ZB 13/14, Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Kapitalanlegermusterverfahren: Mitteilungspflicht des Rechtsbeschwerdegerichts hinsichtlich des Eingangs einer Rechtsbeschwerde gegen einen Musterentscheid
Hinsichtlich der Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt.
Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde des Musterklägers wird die Musterbeklagte zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 2014 (Kap 3/10), berichtigt durch die Beschlüsse vom 9. Juni 2015 und vom 17. Juli 2015, ist beim Bundesgerichtshof (Az. XI ZB 13/14) durch die Musterbeklagte zu 1), durch die Musterbeklagten zu 2) und 3), durch den Musterkläger und durch einen Beigeladenen auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
I.
1 Das Oberlandesgericht hat am 15. Dezember 2014 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 23. Dezember 2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger, die Musterbeklagte zu 1), die Musterbeklagten zu 2) und 3) und ein Beigeladener auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist am 19. Januar 2015, die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1) am 30. Dezember 2014, die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 2) und 3) am 22. Januar 2015 und die Rechtsbeschwerde des Beigeladenen am 16. Januar 2015 eingegangen.
II.
2 Hinsichtlich der Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt, weil sie das Rechtsmittel als erste eingelegt hat (§ 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG). Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde des Musterklägers wird nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG).
III.
3 Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 ZPO) und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
4 Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie hat durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers zu erfolgen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte und die Anmelder auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Ellenberger Maihold Matthias
Derstadt Dauber