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BGH 1 StR 538/15 ΓÇó Heimtücke requires specific findings on exploitation awareness
BGH 1 StR 538/15Bgh / I. Strafkammer26.11.2015Dismissed
The Federal Court dismissed the defendant's revision against the Landgericht Nürnberg-Fürth judgment. It held that the treachery finding lacked sufficient factual reasoning because, despite diminished responsibility and a delusional disorder, the judgment did not explain why the defendant still had the requisite awareness of exploiting the victim. Nevertheless, the psychiatric placement order under § 63 StGB was upheld, since the lower court had validly established attempted manslaughter in concurrence with dangerous bodily harm as an adequate predicate offence. The defendant must bear the costs of the appeal.
§ 21 StGB, § 63 StGB; Heimtücke und Unterbringung bei verminderter Schuldfähigkeit: Bei erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und zu beurteilen, regelmässig nicht beeinträchtigt; gleichwohl bedarf die Annahme des Ausnutzungsbewusstseins bei besonderen psychischen Störungen konkreter Darlegungen (consid. betreffend Ausnutzungsbewusstsein). Fehlen solche Darlegungen, kann die Qualifikation als versuchter Mord wegen Heimtücke nicht bestehen bleiben. Die Unterbringung nach § 63 StGB bleibt indessen aufrechterhalten, wenn das Tatgericht rechtsfehlerfrei mindestens einen anderen, als Grundlage der Massregel hinreichenden Anlasstatbestand feststellt. Eine fehlerhafte rechtliche Qualifikation der Anlasstat führt daher nicht zur Aufhebung der Massregel, sofern der festgestellte Tatkomplex für sich allein die Unterbringung tragen kann.
Entscheidungsdatum: 2015-11-26
Aktenzeichen: 1 StR 538/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:261115B1STR538.15.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 21 StGB, § 63 StGB, § 211 Abs 2 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 19. Juni 2015, Az: 5 Ks 109 Js 1406/14
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Erhalten gebliebene Einsichtsfähigkeit des vermindert schuldfähigen Täters: Darlegungserfordernis hinsichtlich des Ausnutzungsbewusstseins bei Verwirklichung des Mordmerkmals Heimtücke
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist lediglich zu bemerken:
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hat Bestand, obwohl die Bewertung der Anlasstat insoweit rechtlicher Überprüfung nicht Stand hält, als sie auch als versuchter Mord unter Verwirklichung des Merkmals der Heimtücke (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) gewertet worden ist.
Das Landgericht hat die Feststellung, der Beschuldigte habe trotz der bei der Tat sicher erheblich verminderten und nicht ausschließbar vollständig aufgehobenen Steuerungsfähigkeit mit dem erforderlichen Ausnutzungsbewusstsein gehandelt, beweiswürdigend nicht ausreichend belegt. Der Generalbundesanwalt hat zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei - wie hier - erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt ist (BGH, Urteile vom 27. Februar 2008 - 2 StR 603/07, NStZ 2008, 510, 511 f. Rn. 4 mwN und vom 10. Februar 2010 - 2 StR 391/09, NStZ-RR 2010, 175, 176). Im Hinblick auf die konkreten Auswirkungen der bei dem Beschuldigten festgestellten, als krankhafte seelische Störung eingeordneten, wahnhaften Störung bedurfte es hier jedoch näherer Darlegungen, warum er trotz dieser Störung mit Ausnutzungsbewusstsein gehandelt hatte. Daran fehlt es.
Da das Landgericht aber die Voraussetzungen eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung rechtsfehlerfrei festgestellt hat, verbleibt es bei der Anordnung der Maßregel. Denn damit liegt eine Anlasstat vor, die angesichts ihrer konkreten Ausgestaltung ohne Weiteres Grundlage der Unterbringung gemäß § 63 StGB sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. August 2003 - 1 StR 327/03, NStZ-RR 2004, 10, 11, vom 10. September 2002 - 1 StR 337/02, NStZ-RR 2003, 11, 12 sowie vom 5. März 1999 - 2 StR 518/98).
Raum Graf Jäger
Radtke Bär