Same matter under RVG for plaintiff and third-party defendant

BGH III ZB 61/15Bgh / III. Zivilkammer17.12.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court had to decide whether a lawyer’s simultaneous representation of a plaintiff and a third-party defendant in an investment damages dispute constituted one matter for fee purposes. The claim and third-party claim concerned the same assigned damages claim, and the assignment’s validity was not contested. The Court held that the attorney acted in the same matter under the RVG, so only one procedural fee and one hearing fee per instance could be charged, with the multiple-representation surcharge. The Rechtsbeschwerde was therefore dismissed, and the costs of the proceedings were allocated 37% to the plaintiff and 63% to the third-party defendant.

Omnilex-Regeste

§ 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 RVG; Abgrenzung der Angelegenheit bei gleichzeitiger Vertretung von Zessionar und Zedenten als Drittwiderbeklagtem: Maßgeblich ist der Inhalt des Mandats und der innere Zusammenhang der anwaltlichen Tätigkeiten. Eine einheitliche Angelegenheit liegt vor, wenn Klage und Drittwiderklage auf demselben Lebenssachverhalt und demselben materiell-rechtlichen Anspruch beruhen und die Interessenlage nicht durch einen Streit über die Wirksamkeit der Abtretung auseinanderfällt. Ist die Abtretung zwischen Klägerin und Drittwiderbeklagtem unstreitig und wird von beiden derselbe Schadensersatzanspruch verfolgt bzw. abgewehrt, ist die zusätzliche Vertretung des Zedenten durch denselben Anwalt gebührenrechtlich Teil derselben Angelegenheit; pro Instanz fällt nur eine Verfahrensgebühr samt Mehrvertretungszuschlag und eine Terminsgebühr an (consid. 3-8).

Gesamter Gesetzestext

BGH — III ZB 61/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-17

Aktenzeichen: III ZB 61/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:171215IIIZB61.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 Abs 1 RVG, § 15 Abs 2 RVG, § 45 Abs 1 S 3 GKG

Vorinstanz: vorgehend OLG Bamberg, 24. Februar 2015, Az: 1 W 38/14, Beschlussvorgehend LG Aschaffenburg, 17. April 2013, Az: 31 O 532/11

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Titelzeile

Rechtsanwaltsvergütung: Vertretung des Klägers und des Drittwiderbeklagten in einem Anlageprozess durch denselben Rechtsanwalt

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 24. Februar 2015 - 1 W 38/14 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 37%, der Drittwiderbeklagte 63%.

Beschwerdewert: bis 4.000 €

Gründe

I.

1 Die Klägerin hat die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Vaters auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch genommen. Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung Drittwiderklage gegen den Zedenten auf negative Feststellung erhoben, dass ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb seiner Beteiligung keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin auch die Vertretung des Drittwiderbeklagten übernommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2014 vor dem Oberlandesgericht den Rechtsstreit durch Vergleich beigelegt. Die Kosten wurden dabei im Verhältnis 5/14 (Klägerin) zu 9/14 (Beklagte) verteilt, wobei die Beklagte zusätzlich die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten in vollem Umfang übernahm. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - für die erste und zweite Instanz jeweils eine Verfahrens- sowie eine Terminsgebühr ihrer gemeinsamen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht. Das Landgericht (Rechtspflegerin) hat die von der Beklagten insoweit zu erstattenden Beträge mit der Maßgabe festgesetzt, dass wegen des Vorliegens einer Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG) für jede Instanz die Verfahrensgebühr - diese erhöht um 0,3 (Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) - und die Terminsgebühr nur einmal in Ansatz gebracht werden können. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten.

II.

2 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend sind die Instanzgerichte davon ausgegangen, dass es sich bei der anwaltlichen Vertretung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten um dieselbe Angelegenheit im Sinne der § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 RVG handelt.

3 1. Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 2168 Rn. 9 und vom 8. Mai 2014 - IX ZR 219/13, NJW 2014, 2126 Rn. 14). Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit gesprochen werden kann.

4 2. Der Klage und der Drittwiderklage liegt der inhaltlich identische Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung des Drittwiderbeklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zugrunde. Sowohl dem Drittwiderbeklagten als Zedenten als auch der Klägerin als Zessionarin war an einer erfolgreichen Durchsetzung dieses Anspruchs gelegen. Der Drittwiderbeklagte hat durch die Abtretung seiner Ansprüche an die Klägerin deren Aktivlegitimation überhaupt erst herbeigeführt. Dieser innere Zusammenhang ist im Übrigen notwendige Voraussetzung der Zulässigkeit der Drittwiderklage. Denn eine isolierte Widerklage gegen eine bisher am Verfahren nicht beteiligte Partei ist nur zulässig, wenn unter anderem die Gegenstände der Klage und Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 27 mwN). Hierbei resultiert das rechtlich schutzwürdige Interesse des im Klagewege vom Zessionar in Anspruch genommenen Schuldners an der Drittwiderklage gegen den Zedenten daraus, dass nur auf diesem Weg das Nichtbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche in diesem Rechtsstreit mit Rechtskraft auch gegenüber dem Zedenten sicher festgestellt werden kann (BGH aaO Rn. 31 ff). Der enge Zusammenhang zeigt sich auch daran, dass sich der Streitwert gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG bemisst und eine Zusammenrechnung der Werte von Klage und Widerklage wegen derer wirtschaftlicher Identität unterbleibt. Vor diesem Hintergrund wurde die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, als sie die Vertretung des Drittwiderbeklagten übernahm, in derselben Angelegenheit tätig.

5 3. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten, die sich hierzu auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. November 2012 (NJW-RR 2013, 63) berufen, dass wegen konträrer Interessen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten nicht dieselbe Angelegenheit vorliege. In der zitierten Entscheidung wird ausgeführt, die isolierte Drittwiderklage sei dadurch gekennzeichnet, dass ihre Abwehr durch den Drittwiderbeklagten eine zur Anspruchsverfolgung der Klage entgegengesetzte Zielrichtung habe. Die mit der Klage verfolgten Anträge seien nur durchzusetzen, wenn der Anspruch wirksam abgetreten sei. Der Drittwiderbeklagte könne sich aber gegen die negative Feststellungsklage nur wehren mit dem Argument, dass er wegen der Unwirksamkeit der Abtretung nach wie vor Anspruchsinhaber sei.

6 Dem vermag der Senat für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu folgen, weil zwischen der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten bezüglich der Wirksamkeit der Abtretung kein Streit bestand. Richtet sich aber die Frage, ob eine Angelegenheit vorliegt, nach dem Inhalt des Auftrags, so kann jedenfalls dann, wenn sich der Drittwiderbeklagte gerade nicht damit verteidigt, dass die Abtretung unwirksam ist, sondern vielmehr - in Übereinstimmung mit dem Klagevorbringen - sich darauf beruft, dass sich die Beklagte/Widerklägerin schadensersatzpflichtig gemacht hat, nicht von einer entgegengesetzten Interessenlage gesprochen werden. Anderenfalls hätte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die zusätzliche Vertretung des Drittwiderbeklagten auch gar nicht übernehmen dürfen.

7 Im Übrigen beruht die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (aaO S. 64) auf einem Fehlverständnis der Drittwiderklage. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass eine Drittwiderklage unzulässig sei, wenn sich der Zedent seit der Abtretung an den Zessionar nicht mehr der streitgegenständlichen Ansprüche berühmt habe und insoweit beide im Prozess übereinstimmend von der Wirksamkeit der Abtretung ausgingen. Die zulässige Drittwiderklage sei demgegenüber von einem Interessengegensatz zwischen Zedent und Zessionar geprägt; ihr Ziel sei die Feststellung, dass dem Zedenten die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche "in Folge der Abtretung" nicht mehr zustehen.

8 Für das Interesse an der richterlichen Feststellung, dass auch dem Zedenten keine Ansprüche zustehen, ist es aber unerheblich, dass sich der Zedent nach der Abtretung keiner eigenen Ansprüche mehr berühmt (BGH aaO Rn. 31). Die Drittwiderklage ist darauf gerichtet, das Nichtbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche mit Rechtskraft sicher auch gegenüber dem Zedenten festzustellen (BGH aaO Rn. 32). Sie soll insoweit die Fälle erfassen, in denen die Abtretung entweder von vorneherein oder aufgrund späterer Umstände, z.B. einer zukünftigen Anfechtung durch den Zedenten, unwirksam ist, sodass bei einer Klageabweisung gegenüber dem (Schein-)Zessionar im Fall der Erklärung der Rückabtretung § 325 Abs. 1 ZPO nicht eingreift (BGH aaO Rn. 34). Die Drittwiderklage ist deshalb - für den Fall, dass die Abtretung von vorneherein unwirksam sein sollte oder aufgrund späterer Umstände unwirksam werden könnte - darauf gerichtet festzustellen, dass dem Zedenten keine Schadensersatzansprüche zustehen, das heißt er von Anfang an keine abtretbaren Ansprüche gehabt hat. Dementsprechend geht der Streit der Beteiligten - so wie auch hier - regelmäßig nur darum, ob solche Ansprüche entstanden sind oder nicht. Auch im Verhältnis der beklagten Partei und des Zedenten ist deshalb über die Ansprüche selbst eine Entscheidung zu treffen.

Herrmann Wöstmann Seiters

Reiter Liebert

Schlagwörter

attorney feessame mattermultiple representationassignmentthird-party claimfee assessmentprocedural feehearing feecost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether representation of the plaintiff and the third-party defendant by the same lawyer was the same matter under the RVG.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the claim and third-party claim were economically and legally identical and the lawyer acted within one unified factual and legal framework.

Extrahierte Begründung

The decisive factor is the content of the mandate and the inner connection of the services. Here both parties pursued the same damages claim based on the same investment advice. The third-party defendant had assigned the claim to the plaintiff, and the third-party claim served to secure res judicata against the assignor as well. No contrary interest arose because the validity of the assignment was not disputed.

Kernrechtsfrage

Whether the cost allocation in the lower courts' fee assessment had to be changed.

Extrahierter Entscheid

No. The lower courts correctly counted only one procedural fee per instance, increased by the multiple-representation surcharge, and one hearing fee per instance.

Extrahierte Begründung

Because the matter was the same, the lawyer could recover only one set of fees per instance, not separate fees for each represented client.

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