“Zahnärztliche Tagesklinik” is descriptive and not registrable

BPatG 30 W (pat) 553/13Bundespatentgericht / Division 3026.03.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant appealed the refusal of the trademark application “Zahnärztliche Tagesklinik” for class 44 medical services. The Federal Patent Court held that the sign is descriptive within the meaning of § 8(2) No. 2 MarkenG because it identifies a dental day clinic and thus the nature and place of provision of the services. The applicant’s argument that the term was unclear or coined by him was rejected as irrelevant. The appeal was dismissed.

Omnilex-Regeste

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; Beschreibende Angaben sind von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Für die Beurteilung ist auf das Verständnis des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Anmeldezeitpunkt abzustellen. Ein Zeichen ist auch dann freihaltungsbedürftig, wenn es aus einer geläufigen Sachangabe und einem näher beschreibenden Zusatz besteht; auf eine behauptete Eigenprägung durch den Anmelder kommt es nicht an, sofern der Begriff bereits beschreibend verwendet werden konnte. Unerheblich ist ferner, dass einzelne Teile des Verkehrs den Ausdruck möglicherweise nicht sofort zutreffend erfassen (consid. 13–15).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 30 W (pat) 553/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-26

Aktenzeichen: 30 W (pat) 553/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Spruchkörper: 30. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Zahnärztliche Tagesklinik" – Freihaltungsbedürfnis

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 019 356.3

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Uhlmann und Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Bezeichnung

2 Zahnärztliche Tagesklinik

3 ist am 26. Februar 2013 als Marke für

4 „Klasse 44: Medizinische Dienstleistungen“

5 zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden.

6 Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zunächst wegen fehlender Unterscheidungskraft und im Hinblick auf ein bestehendes Freihaltebedürfnis beanstandet und sodann durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes mit Beschluss vom 2. Juli 2013 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das Wort „Tagesklinik“ sei eine heute gebräuchliche Bezeichnung für eine medizinische Einrichtung, die eine ambulante teilstationäre Betreuung und Behandlung von Patienten leiste. Durch das vorangestellte Adjektiv „zahnärztliche“ werde die zahnmedizinische Ausrichtung der Einrichtung beschrieben. Die angemeldete Marke beschreibe damit lediglich Art und Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistungen.

7 Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Nicht jedem Patienten sei klar, was unter einer „Tagesklinik“ zu verstehen sei, zumal der Begriff in sich widersprüchlich sei. Unter einer „Klinik“ werde im Allgemeinen eine Einrichtung verstanden, in der man sich mehr als nur einen Tag aufhalte. Im Verfahren vor der Markenstelle hat der Anmelder darüber hinaus ausgeführt, dass er als erster in Deutschland eine zahnärztliche Tagesklinik eröffnet und so den Begriff geprägt habe.

8 Der Anmelder beantragt,

9 den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

11 Die gemäß § 66 Abs. 1 i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke unterliegt als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen.

12 Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung u. a. solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder Beschaffenheit sowie sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Das ist hier der Fall.

13 Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, beschreibt der Begriff „Tagesklinik“ eine medizinische Einrichtung, in der Patienten teilstationär, d. h. ohne Aufenthalt über Nacht, behandelt und betreut werden, in der also medizinische Dienstleistungen erbracht werden. Das Adjektiv „zahnärztliche“ bringt die spezifische Ausrichtung der Dienstleistungen zum Ausdruck. Damit erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung in einer Beschreibung der Art und des Erbringungsortes der von ihr erfassten Dienstleistungen.

14 Dass möglicherweise nicht jeder Patient den Begriff „Tagesklinik“ zutreffend versteht, ist markenrechtlich nicht erheblich. Abzustellen ist, soweit sich die angemeldete Marke an allgemeine Verkehrskreise richtet, auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8 Rn. 42 m. w. N.). Diesem aber ist der Begriff „Tagesklinik“ als geläufiges Wort der deutschen Sprache vertraut, wie auch der Eintrag im DUDEN belegt (vgl. auch ZEIT-Lexikon, 1. Aufl. 2005, Bd. 19, Stichwort „Tagesklinik“).

15 Dass der Anmelder nach eigener Behauptung als erster eine zahnärztliche Tagesklinik betrieben und so den Begriff geprägt hat, ist markenrechtlich ebenfalls unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob das angemeldete Zeichen bereits am Tag der Anmeldung (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 [Nr. 15] – Aus Akten werden Fakten), hier also dem 26. Februar 2013, als beschreibende Angabe dienen konnte. Davon ist nach dem eindeutigen Sinngehalt der Bezeichnung „Zahnärztliche Tagesklinik“ ohne Weiteres auszugehen.

16 Die Beschwerde konnte demnach keinen Erfolg haben.

Schlagwörter

trademark lawdescriptivenessfree for usemedical servicesaverage consumerdental clinic

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the sign “Zahnärztliche Tagesklinik” is excluded from registration under § 8(2) No. 2 MarkenG as descriptive of the services.

Extrahierter Entscheid

Yes. The sign merely describes the type and place of provision of the claimed medical services and must remain free for use by competitors.

Extrahierte Begründung

“Tagesklinik” denotes a medical facility providing outpatient, day-only treatment; “zahnärztliche” specifies the dental orientation. The combination is immediately descriptive for class 44 services.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant’s claim to have coined the term or the alleged ambiguity of “Tagesklinik” affects registrability.

Extrahierter Entscheid

No. Relevant is only whether the sign could serve descriptively on the filing date, from the perspective of the relevant average consumer.

Extrahierte Begründung

Even if some consumers might not grasp the term, the relevant public understands it as a familiar German word. Any alleged first use by the applicant is irrelevant to the absolute ground for refusal.

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