Trademark appeal costs due to untimely withdrawal notice

BPatG 28 W (pat) 501/13Bundespatentgericht / Division 2811.03.2015Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bundespatentgericht decided an appeal against the rejection of an opposition in a trademark case after the appellant had withdrawn the appeal shortly before the hearing. Because the appellant did not inform the respondent in time, the respondent still incurred expenses for preparation and travel. The court held that this breach of procedural diligence justified a costs order under § 71 MarkenG and ordered the appellant to pay the respondent's costs for the hearing-related preparation and travel.

Omnilex-Regeste

§ 71 Abs. 1, 4 MarkenG; Kostenauferlegung nach Beschwerderücknahme bei verspäteter Mitteilung an den Gegner. Die Rücknahme der Beschwerde rechtfertigt für sich allein keine Kostenlast. Kosten können jedoch nach billigem Ermessen auferlegt werden, wenn der Beschwerdeführer schuldhaft gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht verstößt, indem er den Beschwerdegegner trotz Möglichkeit nicht rechtzeitig von der Rücknahme unterrichtet und dieser dadurch unnötige Vorbereitung- und Anreisekosten aufwenden muss (consid. 11 f.).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 28 W (pat) 501/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-11

Aktenzeichen: 28 W (pat) 501/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 71 Abs 1 MarkenG, § 71 Abs 4 MarkenG

Spruchkörper: 28. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – Antrag auf Kostenentscheidung - "GartenMeister (Wort-Bild-Marke)/meister M (Wort-Bild-Marke)" – keine rechtzeitige Information über die Beschwerderücknahme – Kostenauferlegung

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2009 035 609

hier: Antrag auf Kostenauferlegung

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Friehe, die Richterin Dorn und den Richter Dr. Himmelmann

beschlossen:

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Beschwerdegegnerin für die Vorbereitung des und die Anreise zum Verhandlungstermin am 19. November 2014 zu tragen.

Gründe

I.

1 Gegen die eingetragene farbige (grün, schwarz, weiß, grau, gelb, blau) prioritätsjüngere Wort-/Bildmarke DE 30 2009 035 609

2 hat die Beschwerdeführerin aus ihrer Wort-/Bildmarke DE 2 057 244

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3 Widerspruch erhoben. Die Markenstelle für Klasse 8 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mangels Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen den Widerspruch mit Beschluss vom 6. November 2012 zurückgewiesen und keine Kosten auferlegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Beschwerdeführerin nicht begründet. Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

4 Mit der der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2014 zugegangenen Terminsladung vom 23. Juli 2014 ist wegen Sachdienlichkeit nach § 69 Nr. 3 MarkenG Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht für den 24. September 2014 anberaumt worden. In einem Ladungszusatz hat der Senat den Beteiligten aufgegeben, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze bis zum 3. September 2014 vorzubereiten, wovon die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht hat. Mit der der Beschwerdeführerin am 19. September 2014 zugegangenen Terminsnachricht vom 18. September 2014 hat der Senat den Verhandlungstermin vom 24. September 2014 von Amts wegen aufgehoben und als neuen Termin den 19. November 2014, 13:00 Uhr, anberaumt. Im Übrigen hat der Senat auf die Terminsladung vom 23. Juli 2014 Bezug genommen. Mit Fax-Schreiben vom 18. November 2014, das in der Geschäftsstelle des Senats am 18. November 2014 um 15:59:32 Uhr eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgenommen.

5 Die Beschwerdeführerin hat weder die Beschwerdegegnerin noch deren anwaltlichen Vertreter über die Rücknahme der Beschwerde informiert. Die Geschäftsstelle des Senats hat die Patentanwaltskanzlei des Vertreters der Beschwerdegegnerin am 19. November 2014 gegen ca. 8:30 Uhr telefonisch über die Rücknahme unterrichtet. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Vertreter der Beschwerdegegnerin bereits in einem Flugzeug zur Anreise zur mündlichen Verhandlung nach München, das er nicht mehr verlassen konnte.

6 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Beschwerdeführerin sei es ein Leichtes gewesen, die Beschwerdegegnerin rechtzeitig über die Beschwerderücknahme zu informieren. Da sie dies unterlassen habe, habe sie gegen die den Beteiligten obliegende allgemeine prozessuale Sorgfaltspflicht verstoßen.

7 Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014 beantragt sie,

8 die ihr entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Anreise zum Verhandlungstermin der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

9 Die Beschwerdeführerin hat sich hierzu nicht geäußert.

II.

10 Der Beschwerdeführerin waren im beantragten Umfang die Kosten aufzuerlegen, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

11 Zwar bedingt, wie aus § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG folgt, allein die Rücknahme der Beschwerde noch keine Kostenauferlegung zu Lasten der Widersprechenden. Doch war es mit der prozessualen Sorgfaltspflicht der Beschwerdeführerin nicht vereinbar, dass sie der Beschwerdegegnerin bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten nicht am 18. November 2014 und damit vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. November 2014 ihre Beschwerderücknahme mitteilte, und es entspricht der Billigkeit, ihr die hierdurch entstandenen Kosten aufzuerlegen.

12 Nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts entspricht es der Billigkeit, einem Beteiligten im Beschwerdeverfahren Kosten dann aufzuerlegen, wenn ein Beteiligter schuldhaft unnötige oder unnötig hohe Kosten verursacht hat. Hat der Beschwerdeführer - wie hier - die Möglichkeit, den Beschwerdegegner rechtzeitig von der Beschwerderücknahme zu informieren, so dass dieser die durch die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und Anreise entstandenen Kosten hätte vermeiden können, entspricht es billigem Ermessen, die durch diese prozessuale Sorgfaltspflichtverletzung entstandenen zusätzlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Schlagwörter

trademark oppositioncostswithdrawal of appealprocedural diligencehearing expensesequity

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant should bear the respondent's costs caused by the late notice of appeal withdrawal.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the appellant failed to inform the respondent in time of the withdrawal, contrary to procedural diligence, it was equitable to order reimbursement of the costs incurred for preparing for and traveling to the hearing.

Extrahierte Begründung

Withdrawal alone does not automatically trigger costs, but equity permits costs where a party culpably causes unnecessary expenses. Timely notice would have allowed the respondent to avoid the hearing-related costs.

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