CNC Führerschein lacks distinctiveness only for specialized ad services

BPatG 24 W (pat) 543/12Bundespatentgericht / Division 2418.03.2015Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant sought trademark protection for 'CNC Führerschein'. The DPMA had refused the application in full for lack of distinctiveness. On appeal, the applicant limited the specification to three class 35 services concerning advertising and marketing. The Federal Patent Court held that the sign refers only to a specific subject matter, namely the acquisition of CNC skills, and is not directly descriptive of the remaining services. It therefore set aside the refusal decision for those services. The remainder of the appeal became moot.

Omnilex-Regeste

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG; Unterscheidungskraft und Freihaltungsbedürfnis bei werblichen Dienstleistungen. Eine Bezeichnung ist für Advertising- und Marketingdienstleistungen nur dann schutzunfähig, wenn sie diese unmittelbar beschreibt oder vom Verkehr ohne analysierende Betrachtung als sachbezogene Angabe für die beanspruchten Leistungen verstanden wird. Bezieht sich das Zeichen lediglich auf einen konkreten, eingegrenzten Gegenstand der beworbenen Leistung, fehlt es regelmäßig nicht schon deshalb an Unterscheidungskraft. Ein Freihaltungsbedürfnis besteht nicht, wenn die Marke für die spezialisierten Dienstleistungen keinen hinreichend direkten beschreibenden Bezug aufweist (consid. 12-14).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 24 W (pat) 543/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-18

Aktenzeichen: 24 W (pat) 543/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Spruchkörper: 24. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "CNC Führerschein" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2009 066 190.1

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. März 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich und der Richter Heimen und Schmid

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2012 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die nachfolgend genannten Dienstleistungen der Klasse 35 zurückgewiesen worden ist: Werbung, insbesondere Onlinewerbung in Computernetzwerken; Entwicklung und Durchführung von Werbe- und Marketingkonzepten; Konzeptionierung von Kundenbindungsmaßnahmen unter Werbe- und Marketingaspekten.

Gründe

I.

1 Die Anmelderin hat die Bezeichnung

2 CNC Führerschein

3 am 11. November 2009 für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42, darunter die im Tenor genannten Dienstleistungen, zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister angemeldet.

4 Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluss vom 25. Oktober 2012 in vollem Umfang zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der angemeldeten Bezeichnung fehle jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG. Sie bezeichne einen Ausbildungsnachweis auf dem jedenfalls unter Fachpublikum als „CNC“ bekannten Gebiet rechnergestützter Steuerung von Werkzeugmaschinen (engl. Computerized Numerical Control) und erschöpfe sich damit in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einem bloßen Sachhinweis.

5 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Bezeichnung beschränke sich nicht auf eine unmittelbar erkennbare Sachaussage über Eigenschaften der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen. Insbesondere bilde „CNC“ keine gebräuchliche Abkürzung des englischen Ausdrucks „Computerized Numerical Control“. Jedenfalls verfüge die Kombination der zwei unterschiedlichen Sprachkreisen zurechenbaren Wortbestandteile über eine schutzbegründende Eigenart.

6 Nach einem verfahrensleitenden Hinweis des Senats hat die Anmelderin die Anmeldung mit Schriftsatz vom 30. Januar 2015 auf folgende Dienstleistungen beschränkt:

7 Klasse 35: Werbung, insbesondere Onlinewerbung in Computernetzwerken; Entwicklung und Durchführung von Werbe- und Marketingkonzepten; Konzeptionierung von Kundenbindungsmaßnahmen unter Werbe- und Marketingaspekten.

8 Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

9 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2012 aufzuheben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 35 zurückgewiesen worden ist.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

11 Die zulässige Beschwerde ist nach der im Beschwerdeverfahren erklärten Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im damit noch anhängigen Umfang begründet. Die angemeldete Bezeichnung ist in Bezug auf die Dienstleistungen, für die sie noch beansprucht wird, nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 1, 2 i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

12 Zwar können Bezeichnungen, die z. B. die Art des Mediums oder die Branche, auf die sich im Einzelfall beanspruchte Werbungs- und/oder damit in Zusammenhang stehende Konzeptionierungsleistungen beziehen können, beschreiben, in Bezug auf derartige Dienstleistungen schutzunfähig sein (vgl. BGH GRUR 2009, 949 Rn. 24 - My World; BPatG, Beschluss vom 27.11.2013, 29 W (pat) 523/12 - myJobs). Die Bezeichnung „CNC Führerschein“ beschreibt allerdings einen konkreten, eingegrenzten Gegenstand, nämlich schlagwortartig den Erwerb der Befähigung zur Anwendung von CNC-Techniken. Es ist nicht zu erwarten, dass der Verkehr in Bezug auf einen derartig spezialisierten Gegenstand auch speziell hierauf bezogene Werbungs- und Konzeptionierungsdienstleistungen in Betracht zieht, jedenfalls nicht ohne eine mehrere Gedankenschritte erfordernde analysierende Betrachtungsweise.

13 Die angemeldete Marke wird vorliegend auch nicht unmittelbar als Angabe zur fachlichen Qualifikation des Anbieters der beanspruchten Werbungsdienstleistungen aufgefasst, da besondere Kenntnisse im Bereich der CNC-Technik keine erkennbare Voraussetzung für die Erbringung von gewerblichen Werbungs- und den anderen beanspruchten Dienstleistungen darstellen.

14 Nach alledem kann der angemeldeten Bezeichnung hinsichtlich der im Tenor genannten Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Ihrer Eintragung als Marke steht insoweit auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Der angefochtene Beschluss war daher im Umfang des Tenors aufzuheben.

15 Soweit die Anmelderin die Anmeldung nicht mehr weiter verfolgt, ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und der hierauf bezogene Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des DPMA wirkungslos (vgl. Knoll in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 66 Rn. 78 und 80).

Schlagwörter

trademark distinctivenessfree availabilityadvertising servicesmarketing conceptsdescriptive signspecialized subject matter

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether 'CNC Führerschein' lacks distinctiveness for the remaining class 35 services.

Extrahierter Entscheid

No. For the remaining advertising and marketing services, the sign is not perceived as a direct descriptive statement and retains sufficient distinctiveness.

Extrahierte Begründung

The term describes only a specific, narrowly defined subject matter, namely the acquisition of skills in CNC techniques. The relevant public would not expect advertising or concept services targeted at such a specialized topic without several analytical steps; it is also not seen as a direct qualification statement about the provider.

Kernrechtsfrage

Whether the sign is excluded because of a need to keep it free for class 35 services.

Extrahierter Entscheid

No. The sign is not barred by the free-availability ground for the remaining services.

Extrahierte Begründung

Since the mark does not directly describe the services and is not a common indication for them, no freihaltungsbedürfnis exists in relation to the narrowed list of services.

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