Dürpelfest lacks no distinctiveness under trademark law

BPatG 27 W (pat) 540/14Bundespatentgericht / Division 2715.10.2014Granted

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Omnilex-Zusammenfassung

The applicant challenged the refusal to register the word mark "Dürpelfest" for services in classes 35, 41 and 43. The trademark office had considered the sign a reference to a famous annual street festival in Solingen. The Federal Patent Court held that the mark was not devoid of distinctiveness and was not purely descriptive for the claimed services, because it does not convey a direct factual statement and is not perceived like generic event designations. The refusal was set aside. The court also denied reimbursement of the appeal fee.

Omnilex-Regeste

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG; Unterscheidungskraft einer Wortmarke mit eventbezogenem Sachbezug. Eine Wortmarke ist nur dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihr die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder sie als gebräuchliche Sachangabe für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen verstehen. Ein bloßer Bezug zu einer konkreten Veranstaltung genügt nicht, wenn das Zeichen keine unmittelbar beschreibende Aussage über die beanspruchten Dienstleistungen vermittelt und nicht als allgemeine Gattungsbezeichnung für gleichartige Veranstaltungen erscheint (vgl. consid. 8 ff.).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 27 W (pat) 540/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-15

Aktenzeichen: 27 W (pat) 540/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Dürpelfest" - Unterscheidungskraft

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 004 773.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Hermann und den Richter Schmid am 15. Oktober 2014

beschlossen:

Der Beschluss vom 15. August 2014 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1 Der Anmelder hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke

2 Dürpelfest

3 für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 43 beantragt.

4 Die Markenstelle hat die Anmeldung zurückgewiesen und dies damit begründet, das angemeldete Zeichen weise auf das größte jährlich stattfindende Straßenfest in Solingen hin, das weithin bekannt sei. Die beanspruchten Dienstleistungen könnten sich damit inhaltlich oder werblich beschäftigen bzw. dort angeboten werden.

5 Der Beschluss wurde dem Anmelder am 20. August 2014 zugestellt.

6 Der Anmelder hat dagegen am Montag, dem 22. September 2014, Beschwerde eingelegt.

II.

7 Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht kein Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen.

8 Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, die beanspruchten Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von denjenigen anderer zu unterscheiden.

9 Wortmarken besitzen keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verbraucher lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen.

10 Anders als Bezeichnungen, wie „Weinfest, Waldfest, Sommerfest“ fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der angemeldeten Wortfolge um einen Hinweis auf eine in Solingen stattfindende Veranstaltung, die zwar „Dürpelfest“ genannt wird, aber damit keine sachliche Aussage macht. „Als Dürpel“ werden Eingangsstufen benannt. Damit wird „Dürpelfest“ aber nicht zu einer beschreibenden Angabe, wie „Straßenfest, Hoffest, Gartenfest“ o.ä..

11 So kann der Verbraucher nicht erwarten, in einer Stadt oder in verschiedenen Kommunen von verschiedenen Veranstaltern durchgeführten „Dürpelfesten“ zu begegnen, wie dies etwa bei „Stadtteilfest, Starkbierfest, Weinfest“ der Fall sein kann.

12 Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen ist nicht geboten.

Schlagwörter

trademark distinctivenessdescriptive signevent nameappeal feeword mark

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the word mark "Dürpelfest" lacks distinctiveness under § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Extrahierter Entscheid

The sign still has enough inherent distinctiveness and is not merely a descriptive term.

Extrahierte Begründung

Although it refers to a well-known event in Solingen, it does not make a factual statement about the services. Consumers would not necessarily treat it like generic event terms such as street festival or garden festival.

Kernrechtsfrage

Whether the refusal should remain because the sign is a descriptive indication under § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Extrahierter Entscheid

No absolute ground for refusal under § 8 Abs. 2 MarkenG was established.

Extrahierte Begründung

The word does not function as a directly descriptive indication for the claimed services; it is not an ordinary category name for similar events in different places.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal fee should be refunded on equitable grounds.

Extrahierter Entscheid

A refund was not justified.

Extrahierte Begründung

The court found no equitable reason requiring reimbursement of the appeal fee.

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