Stay of trademark appeal pending BGH ruling

BPatG 26 W (pat) 10/14Bundespatentgericht / Division 2624.09.2014Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In an appeal against a DPMA cancellation order concerning the trademark 'POKALSIEGER', the respondent requested a stay of the proceedings pending a related Federal Court of Justice case on the same key legal question. The applicant consented. The Federal Patent Court held that staying the case was appropriate under § 82(1) sentence 1 MarkenG in conjunction with § 251(1) ZPO, because a BGH ruling was imminent and a further appeal would likely otherwise be necessary, causing unnecessary costs. The court ordered the appeal proceedings stayed until the related BGH proceedings are finally concluded.

Omnilex-Regeste

§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i.V.m. § 251 S. 1 ZPO; Ruhen des Beschwerdeverfahrens wegen anhängiger höchstrichterlicher Klärung derselben entscheidungserheblichen Rechtsfrage. Das Ruhen ist anzuordnen, wenn beide Parteien es beantragen und die Aussetzung zweckmäßig erscheint, insbesondere weil andernfalls mit einer weiteren Rechtsbeschwerde zu rechnen wäre und unnötige Kosten entstünden. Die Besonderheiten des markenrechtlichen Beschwerdeverfahrens, namentlich das öffentliche Interesse an einer raschen Registerklärung, stehen der Anwendung von § 251 ZPO nicht entgegen, sofern keine erhebliche Verzögerung des rechtskräftigen Abschlusses zu erwarten ist (vgl. Erw. II).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 26 W (pat) 10/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-24

Aktenzeichen: 26 W (pat) 10/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 82 Abs 1 S 1 MarkenG, § 251 S 1 ZPO

Spruchkörper: 26. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "POKALSIEGER" – Anordnung des Ruhens des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines beim BGH anhängigen anderen, entscheidungserheblichen Rechtsstreits

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2011 024 592

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. September 2014 unter Mitwirkung des Richters Reker als Vorsitzendem sowie der Richterin Eder und des Richters Dr. Himmelmann

beschlossen:

Das Verfahren ruht bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens I ZB 69/14

Gründe

I

1 Der Antragsteller hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der für die Antragsgegnerin eingetragenen Marke 30 2011 024 592 „POKALSIEGER“ beantragt, weil die Marke bösgläubig angemeldet worden sei (§§ 50 Abs. 1, 54 Abs. 1 i. V .m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG). Die Antragsgegnerin hat der Löschung der Marke widersprochen.

2 Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat am 25. November 2013 die Löschung der angegriffenen Marke beschlossen, da sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG in das Markenregister eingetragen worden sei.

3 Gegen den Löschungsbeschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat sie vorgetragen, der Antragsteller habe beim Deutschen Patent- und Markenamt insgesamt 61 Anträge auf Löschung von für die Antragsgegnerin eingetragenen Marken gestellt. Die Markenabteilung habe daraufhin die Löschung von 19 Marken der Antragsgegnerin wegen Bösgläubigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG) beschlossen. Der 27. Senat habe in einem von insgesamt neun bei ihm anhängig gewordenen Beschwerdeverfahren die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen und in diesem, die Marke 30 2010 068 486.0 „Glückspilz“ betreffenden Beschwerdeverfahren die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, die auch eingelegt worden sei. Der 27. Senat habe die übrigen acht bei ihm anhängig gewordenen Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt. Unter Bezugnahme auf dieses Vorbringen beantragt sie,

4 das Ruhen des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens I ZB 69/14 beim Bundesgerichtshof anzuordnen.

5 Zur Begründung macht sie geltend, im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei dieselbe Rechtsfrage zu beantworten, wegen der der 27. Senat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen habe, nämlich ob in einem auf das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gestützten Löschungsverfahren bereits innerhalb der Benutzungsschonfrist im Rahmen der Prüfung der Benutzungsabsicht eine aktuelle rechtserhaltende Benutzung der angegriffenen Marke zu prüfen sei, und ob die Löschung einer Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG auch erfolgen könne, wenn kein rechts- oder sittenwidriges Verhalten des Markenanmelders vorliege, sondern dieser ehrenwerte oder gemeinnützige Zwecke verfolge, die jedoch vom Zweck des Markengesetzes nicht gedeckt seien.

6 Der Antragsteller hat dem Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Rechtsbeschwerdeverfahren über die Löschung der Marke 30 2010 068 486.0 „Glückspilz“ zugestimmt.

II

7 Auf den Antrag der beiden am Beschwerdeverfahren beteiligten Parteien war gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 251 S. 1 ZPO das Ruhen des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens I ZB 69/14 anzuordnen.

8 Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist zweckmäßig i. S. d. § 251 ZPO, weil die Rechtsfrage, wegen der vom 27. Senat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen worden ist, auch für die Entscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren entscheidungserheblich ist, und der Senat, wenn er von der Anordnung des Ruhens des Beschwerdeverfahrens absehen würde, nach derzeitigem Sach- und Streitstand ebenfalls die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zulassen müsste. Mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde muss nach der Sachlage auch gerechnet werden, was eine unnötige Befassung des Bundesgerichtshofs mit einer weiteren Rechtsbeschwerde sowie weitere Kosten der Parteien zur Folge hätte, die durch die Anordnung des Ruhens des Verfahrens vermieden werden.

9 Die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht, insbesondere das öffentliche Interesse an einer Klärung des Registerstands, schließen eine Anwendung des § 251 ZPO jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht aus, weil eine erhebliche Verzögerung des rechtskräftigen Abschlusses des Beschwerdeverfahrens durch die Anordnung seines Ruhens im Vergleich zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit einem sich anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erwarten ist.

Schlagwörter

trademark cancellationbad faithstay of proceedingsappeal procedurepending supreme court caseprocedural economy

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the trademark appeal proceedings should be stayed until the BGH finally decides related case I ZB 69/14.

Extrahierter Entscheid

The proceedings should be stayed until the related Federal Court of Justice proceedings are finally concluded.

Extrahierte Begründung

The same decisive legal question is pending before the BGH; staying the case avoids a likely further appeal, unnecessary review by the BGH, and additional costs. The court held that § 251 ZPO is applicable despite the public interest in prompt clarification of the register.

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