Suspended sentence: long delay and combined mitigating factors

BGH 1 StR 416/15Bgh / I. Strafkammer13.10.2015Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partly granted the defendant's criminal appeal. It set aside the Essen Regional Court judgment only to the extent that the total prison sentence of one year and three months was not suspended on probation, because the lower court used an overly strict standard under § 56(2) StGB and failed to conduct a complete overall assessment. In particular, it had to consider that several ordinary mitigating factors may, in combination, amount to special circumstances and that the long duration of proceedings was a relevant mitigating factor. The remainder of the appeal was dismissed, and the case was remitted to a different economic criminal chamber for a new decision, including on costs.

Omnilex-Regeste

§ 56 Abs. 2 Satz 1 StGB; besondere Umstände bei Strafaussetzung zur Bewährung; Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit. Besondere Umstände können sich auch aus dem Zusammentreffen mehrerer für sich genommen nur durchschnittlicher oder einfacher Milderungsgründe ergeben; es genügt nicht, jeden Umstand isoliert auf Ausnahmecharakter zu prüfen (E. 4 f.). Bei der Gesamtwürdigung sind alle erörterungsbedürftigen Umstände einzubeziehen, namentlich auch eine erhebliche Verfahrensdauer als Belastungsfaktor des Verurteilten; deren Nichtberücksichtigung ist revisibel, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die Prognose und die Aussetzungsentscheidung beeinflusst hätte (E. 6 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 416/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-13

Aktenzeichen: 1 StR 416/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 56 Abs 2 S 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 29. April 2015, Az: 35 KLs 302 Js 266/12 - 15/13

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafaussetzung zur Bewährung: Zusammentreffen durchschnittlicher Milderungsgründe als besondere Umstände; Einbeziehung einer langen Verfahrensdauer in die erforderliche Gesamtwürdigung

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. April 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

  2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

  3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es nicht zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Daneben hat es als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat Erfolg, soweit das Landgericht die Aussetzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung versagt hat (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2 1. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hat - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - keinen Bestand, weil das Landgericht bei der Anwendung von § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen und zudem die von ihm vorgenommene Gesamtwürdigung lückenhaft ist.

3 a) Besteht - wie hier - beim Angeklagten eine günstige Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB, kann das Tatgericht unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen. Erforderlich ist, dass nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen.

4 b) Besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1980 - 3 StR 376/80, BGHSt 29, 370; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 56 Rn. 20 mwN). Aus der Anforderung, dass Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB besondere sein müssen, ergibt sich, dass einzelne durchschnittliche Gründe eine Aussetzung nicht rechtfertigten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es, dass Umstände, die bei ihrer Einzelbewertung nur durchschnittliche oder einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 - 4 StR 25/88, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 2; BGH, Beschluss vom 1. September 1989 - 2 StR 387/89, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 7; BGH, Beschluss vom 18. August 2009 - 5 StR 257/09, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 9).

5 Das Landgericht hat hier zwar berücksichtigt, dass die gegen den nicht vorbestraften Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten der Schwelle von einem Jahr (§ 56 Abs. 1 StGB) angenähert ist. Es konnte allerdings keine besonderen Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB erkennen. Hierbei hat das Landgericht die Anforderungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB zu hoch angesetzt. Das Landgericht hält es für erforderlich, dass Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, wobei es nicht erforderlich sei, dass diese Milderungsgründe der Tat Ausnahmecharakter verliehen. Ob Milderungsgründe gegeben sind, die durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen, hat das Landgericht jedoch nicht erörtert. Es hat zwar das „Zusammenspiel“ der Milderungsgründe in den Blick genommen, dabei aber weiterhin auf das Gewicht der einzelnen Umstände und nicht auf das Gesamtgewicht aller Milderungsgründe abgestellt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

6 c) Auch die bei der Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, vorzunehmende Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten ist hier lückenhaft.

7 Zwar hat das Landgericht berücksichtigt, dass der Angeklagte „seit der Begehung der Taten, die bereits einige Jahre zurückliegen, nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten“ ist (UA S. 17). Den hier ebenfalls erörterungsbedürftigen Umstand der den Angeklagten belastenden (UA S. 19) langen Verfahrensdauer hat das Landgericht hingegen rechtsfehlerhaft nicht in seine Gesamtwürdigung einbezogen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung dieses Umstands eine Strafaussetzung zur Bewährung vorgenommen hätte.

8 2. Die Frage, ob die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung.

Raum Jäger Cirener

Mosbacher Bär

Schlagwörter

probationmitigating factorsoverall assessmentlong proceedingstax evasionsentencingcriminal appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the refusal to suspend the total prison sentence on probation under § 56(2) StGB was lawful.

Extrahierter Entscheid

No. The lower court applied too strict a standard and failed to assess whether several ordinary mitigating factors, taken together, amounted to special circumstances.

Extrahierte Begründung

Special circumstances may arise from the combined weight of multiple mitigating factors that are individually only ordinary. The lower court focused on the weight of each factor separately instead of the overall weight of all mitigating circumstances.

Kernrechtsfrage

Whether the long duration of proceedings had to be included in the overall assessment under § 56(2) StGB.

Extrahierter Entscheid

Yes. The lengthy proceedings were a relevant mitigating circumstance and had to be considered in the overall assessment of offense and offender.

Extrahierte Begründung

The lower court mentioned the passage of time since the offenses and the defendant's clean record, but omitted the burdening long duration of the proceedings; this omission could not be excluded as irrelevant to the probation decision.

Kernrechtsfrage

Whether the remainder of the defendant's appeal succeeded.

Extrahierter Entscheid

No further legal error to the defendant's detriment was found.

Extrahierte Begründung

Review of the judgment on the basis of the appeal grounds disclosed no other error adverse to the defendant.

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