Reserved preventive detention after juvenile sentence as prior conviction

BGH 4 StR 309/15Bgh / Criminal Chamber 403.11.2015Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the defendant's revision against the Regional Court of Bielefeld. It found no reversible error in the handling of the expert evidence and held that a reservation of preventive detention under § 66(3) sentence 1 StGB does not require a prior conviction to a single sentence of at least three years. A prior aggregate sentence, including an aggregate juvenile sentence, is sufficient if based exclusively on catalogue offenses. The appellant must bear the appeal costs and the auxiliary prosecutor's necessary expenses.

Regest

§ 66 Abs. 3 S. 1 StGB; Vorverurteilung durch Einheitsjugendstrafe als ausreichende Vorverurteilung für die vorbehaltene Sicherungsverwahrung; für die Anwendung des Satzes 1 ist anders als nach § 66 Abs. 3 S. 2 StGB nicht erforderlich, dass eine Einzelstrafe von mindestens drei Jahren verhängt worden ist. Eine entsprechend hohe Gesamtfreiheitsstrafe genügt, sofern ihr ausschließlich Katalogtaten zugrunde liegen; dies gilt auch für die Einheitsjugendstrafe (vgl. BGHSt 50, 284). Verfahrensrügen wegen behaupteter Mängel eines vorbereitenden Gutachtens greifen nicht durch, wenn das in der Hauptverhandlung erstattete Sachverständigengutachten maßgeblich ist und eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung dem Revisionsgericht verwehrt bleibt.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 309/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-03

Aktenzeichen: 4 StR 309/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 66 Abs 3 S 1 StGB, § 66 Abs 3 S 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Bielefeld, 10. Februar 2015, Az: 2 KLs 15/14

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung im Fall der Verhängung einer Einheitsjugendstrafe als Vorverurteilung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. August 2015 bemerkt der Senat zu der vom Revisionsführer als Aufklärungsrüge (vgl. Revisionsbegründung S. 2, 125, 134) erhobenen verfahrensrechtlichen Beanstandung:

Maßgeblich ist das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten. Hier kann der Sachverständige etwaige Mängel, die seinem vorbereitenden Gutachten noch angehaftet haben können, ausgeräumt haben, was der Senat - zumal die vom Revisionsführer behaupteten Mängel aus dem Urteil nicht ersichtlich sind - ohne eine ihm verwehrte Rekonstruktion der Hauptverhandlung weder überprüfen noch feststellen kann.

Auch die vorbehaltene Anordnung von Sicherungsverwahrung weist keinen Rechtsfehler auf. Anders als in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB ist für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB im Fall der Verhängung einer Gesamtstrafe als Vorverurteilung nicht eine Vorverurteilung zu einer Einzelstrafe von mindestens drei Jahren erforderlich. Eine entsprechend hohe Gesamtfreiheitsstrafe genügt jedenfalls dann, wenn dieser ausschließlich Katalogtaten zugrunde liegen. Nichts anderes gilt - wie hier - für eine Einheitsjugendstrafe als Vorverurteilung (BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05, BGHSt 50, 284, 293 f.).

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Quentin

Schlagwörter

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