No burden shift in insolvency administrator liability claims

BGH IX ZR 296/14Bgh / Civil Chamber 915.10.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's non-admission complaint in a damages action against a former insolvency administrator. It held that the claimant, not the administrator, bears the burden of assertion and proof under § 60 InsO. An analogy to the burden-shifting rule in § 93(2) sentence 2 AktG was rejected because the legislature deliberately omitted such a rule from insolvency administrator liability. The court also found no admissible procedural-constitutional defects. Costs were imposed on the plaintiff, including the costs of the intervening third party.

Omnilex-Regeste

§ 60 InsO; burden of assertion and proof in damages claims against a former insolvency administrator; no analogy to § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG. The claimant bears the burden of proof for breach and causation; the legislative history shows that the special difficulties of the insolvency administrator were considered, yet no burden-shifting rule was adopted. The administrator may, however, be subject to secondary pleading duties concerning negative facts under general procedural principles. The fact that the standards of care for insolvency administrators draw upon corporate-law diligence concepts does not justify importing the corporate-law burden rule (consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZR 296/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-15

Aktenzeichen: IX ZR 296/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 60 InsO, § 61 InsO, § 93 Abs 2 S 2 AktG

Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 23. Oktober 2014, Az: I-27 U 54/13vorgehend LG Bochum, 22. März 2013, Az: I-4 O 100/11

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Insolvenzverwalterhaftung: Sorgfaltsanforderungen an den Insolvenzverwalter; Darlegungs- und Beweislast im Schadensersatzprozess

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Oktober 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten der Streithelferin zu tragen.

Streitwert: 46.016,17 €.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil kein Zulassungsgrund vorliegt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2 1. Die Revision ist nicht wegen Grundsatzbedeutung oder zur Fortbildung des Rechts wegen der Frage zuzulassen, wie bei der Inanspruchnahme eines vormaligen Insolvenzverwalters auf Schadensersatz nach § 60 InsO die Darlegungs- und Beweislast zu verteilen ist. Das Berufungsgericht hat eine Beweislastentscheidung zum Nachteil des Klägers getroffen und ist zutreffend von dessen Darlegungs- und Beweislast ausgegangen.

3 Die Frage der Beweislastverteilung ist nicht klärungsbedürftig. Nach allgemeiner Auffassung obliegt die Beweislast dem Kläger (BAG, ZIP 2012, 38 Rn. 33; MünchKomm-InsO/Brandes/Schoppmeyer, 3. Aufl., § 60 Rn. 121; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 60 Rn. 46; Schmidt/Thole, InsO, 18. Aufl., § 60 Rn. 52; Graf-Schlicker/Webel, InsO, 4. Aufl., § 60 Rn. 25). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Auch Berger/Frege/Nicht (NZI 2010, 321, 331), auf die sich der Beschwerdeführer beruft, vertreten keine gegenteilige Ansicht, sondern meinen nur, dass, falls man dem in Anspruch genommenen abgelösten Insolvenzverwalter analog § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG die Darlegungs- und Beweislast auferlegen wolle, man diesem den Zugriff auf die Dokumente des Insolvenzverfahrens ermöglichen müsse. Das mag so sein.

4 Für eine analoge Anwendung des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG besteht aber kein Anlass. Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 60 InsO (§ 71 des Entwurfs; BT-Drucks. 12/2443 S. 129) hat zwar auf § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG und auf § 34 Abs. 1 Satz 1 GenG, § 43 Abs. 1 GmbHG verwiesen bezüglich des Sorgfaltsmaßstabs, der an einen Insolvenzverwalter zu stellen sei, also die "Sorgfalt eines ordentlichen und gewissen Insolvenzverwalters", was an den Maßstab der genannten Vorschriften zur "Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters/Geschäftsmannes" anknüpfe. Zugleich wurde aber klargestellt, dass diese Sorgfaltsanforderungen nicht unverändert übernommen werden könnten, sondern dass auf die besonderen Erschwernisse beim Insolvenzverwalter zu achten sei (vgl. dazu HK-InsO/Lohmann, 7. Aufl., § 60 Rn. 29).

5 Von einer Übernahme der Regelung des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG hat der Gesetzgeber, der diese Vorschrift ersichtlich vor Augen hatte, gerade abgesehen. Dann kann sie aber auch nicht durch Analogie zur Anwendung gebracht werden. Es fehlt schon an der hierfür erforderlichen Regelungslücke. Die Ausführungen der Gesetzesbegründung zu den besonderen Schwierigkeiten, vor denen der Insolvenzverwalter insbesondere bei Amtsantritt steht, lassen im Gegenteil den Schluss zu, dass seine Haftung nicht so streng sein sollte wie bei einem Geschäftsleiter. Das schließt es auch aus, dem Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen. Wie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Anwaltshaftung (vgl. dazu Gero Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 4 Rn. 13 mwN) trägt die Darlegungs- und Beweislast der Anspruchsteller. Das schließt ein, dass den in Anspruch genommenen Insolvenzverwalter bei negativen Tatsachen (vgl. dazu Gero Fischer, aaO Rn. 18 ff) und nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rn. 8 ff) eine sekundäre Darlegungslast treffen kann. Klärungsbedarf besteht insoweit jedoch nicht.

6 2. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

7 3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser Vill Lohmann

Pape Möhring

Schlagwörter

insolvency administrator liabilityburden of proofnon-admission complaintanalogysecondary pleading dutyprocedural rightscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether revision should be admitted because the burden of assertion and proof in a damages claim under § 60 InsO requires clarification, possibly by analogy to § 93(2) sentence 2 AktG.

Extrahierter Entscheid

No. The claimant bears the burden of assertion and proof; an analogy to § 93(2) sentence 2 AktG is not warranted.

Extrahierte Begründung

The issue is not in need of clarification. The wording and legislative history of § 60 InsO show that the legislature deliberately did not adopt the burden-shifting rule of § 93(2) sentence 2 AktG. The administrator's special difficulties justify secondary pleading duties in negative-fact situations, but not a reversal of the burden of proof.

Kernrechtsfrage

Whether alleged violations of procedural constitutional rights justify admission of the revision.

Extrahierter Entscheid

No. The Senate reviewed the asserted procedural-rights violations and found them unavailing.

Extrahierte Begründung

The complaint did not establish grounds for admitting the revision on procedural-constitutional grounds.

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