Trustee’s duty of care when filing and conducting lawsuits

BGH IX ZR 33/15Bgh / Civil Chamber 929.10.2015Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice dismissed the defendant’s complaint against the OLG Hamm’s refusal to admit revision. It held that the legal standard for an insolvency trustee’s diligence in conducting litigation was already settled: the trustee need not take the opponent’s possible cost-recovery interests into account, but must scrutinize the prospects of success carefully vis-à-vis the debtor and creditors; if the trustee is also a lawyer, he owes the ordinary lawyer’s standard of care. The remaining objections were examined and rejected. Costs were imposed on the defendant.

Regest

§ 60 InsO, § 61 InsO, § 80 Abs. 1 InsO; Anforderungen an die Sorgfalt des Insolvenzverwalters bei Klageerhebung und Prozessführung. Die Insolvenzordnung verpflichtet den Verwalter nicht, vor Klageerhebung oder während des Prozesses die Interessen des Prozessgegners an einem möglichen Kostenerstattungsanspruch zu berücksichtigen. Hingegen hat er im Innenverhältnis gegenüber Schuldner und Insolvenzgläubigern die Prozessaussichten streng zu prüfen. Ist der Verwalter zugleich Rechtsanwalt, schuldet er bei der gerichtlichen Durchsetzung der Rechte grundsätzlich die Sorgfalt eines Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten (vgl. insb. consid. 2 f.). Ein Zulassungsgrund für die Revision liegt nicht vor, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage geklärt ist und die übrigen Rügen unbegründet bleiben.

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZR 33/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-29

Aktenzeichen: IX ZR 33/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 60 InsO, § 61 InsO, § 80 Abs 1 InsO

Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 23. Dezember 2014, Az: I-27 U 4/14vorgehend LG Bochum, 11. Dezember 2013, Az: I-4 O 244/11

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Klageerhebung durch den Insolvenzverwalter: Sorgfaltspflichten des Insolvenzverwalters bei der Prüfung der Prozessaussichten und während des Prozesses

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Dezember 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 61.059,17 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2 1. Die Rechtsfrage, welchen Sorgfaltsanforderungen der Insolvenzverwalter gegenüber dem Schuldner und den weiteren Verfahrensbeteiligten bei der Führung eines Rechtsstreits zu genügen hat, ist geklärt.

3 Die Insolvenzordnung begründet keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, vor der Erhebung einer Klage oder während des Prozesses die Interessen des Prozessgegners an einer eventuellen Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - IX ZR 209/98, BGHZ 148, 175, 177 ff; vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 142/03, BGHZ 161, 236, 240). Demgegenüber hat der Insolvenzverwalter im Blick auf seine Innenhaftung zu dem Schuldner und zu den Insolvenzgläubigern einer strengeren Prüfung der Prozessaussichten zu genügen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2001, aaO S. 180). Ist der Insolvenzverwalter selbst Rechtsanwalt, schuldet er den Beteiligten bei der gerichtlichen Durchsetzung der Rechte grundsätzlich dieselbe Sorgfalt wie ein Rechtsanwalt seinem Mandanten (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, WM 1994, 33, 35, insoweit bei BGHZ 124, 27 nicht abgedruckt).

4 2. Die weiteren Rügen hat der Senat geprüft. Sie sind nicht begründet.

Vill Gehrlein Grupp

Möhring Schoppmeyer

Schlagwörter

insolvency trusteeduty of carenon-admission complaintprospects of successcost recoverylawyer standard of care