Faulty sentencing due to alleged lack of offender rehabilitation

BGH 2 StR 362/15Bgh / II. Strafkammer24.09.2015Annulled

Zusammenfassung

The Federal Court set aside a renewed total sentence imposed by the LG Erfurt after remittal on sentence only. It held that the lower court’s assumption that the defendant had not worked off his offenses was not sufficiently reasoned. In particular, unpaid compensation could not be weighed against him without addressing his debts and unemployment, and a supposed need for therapy was not explained given the long period without comparable offenses. The case was remitted to a different criminal chamber for a new sentencing decision, including costs.

Regest

§ 46 StGB; sentencing assessment and total sentence formation: a negative inference that the offender has failed to process the offence must be based on comprehensible, case-specific reasons. If the court relies on unpaid compensation and lack of therapy, it must explain why these factors are blameworthy in light of the offender's financial capacity and the temporal distance from the last comparable offence (consid. 4-8). A merely additional formulation does not make the defective consideration harmless where it is capable of influencing the height of the total sentence.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 362/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-24

Aktenzeichen: 2 StR 362/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 StGB, § 176 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Erfurt, 19. Mai 2015, Az: 130 Js 38029/13 - 6 KLsvorgehend BGH, 17. September 2014, Az: 2 StR 325/14, Beschlussvorgehend LG Erfurt, 23. April 2014, Az: XX

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung bei sexuellem Kindesmissbrauch: Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung wegen angeblich fehlender Aufarbeitung der Straftaten durch den Angeklagten

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19. Mai 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Senat hat dieses Urteil durch Beschluss vom 17. September 2014 - 2 StR 325/14 - im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Das Landgericht hat nunmehr erneut eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist begründet.

I.

2 Das Landgericht hat seine Erwägungen zur Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe nach der Erläuterung von anderen Strafzumessungsgründen, die gegen den Angeklagten sprechen, wie folgt ergänzt: "Darüber hinaus ist zulasten des Angeklagten zu sehen, dass auch ein Jahr nach der Verurteilung durch das Landgericht Erfurt keine Strafaufarbeitung erkennbar ist. Der Angeklagte hat weder die im Vergleich zwischen ihm und den Nebenklägern vereinbarten Zahlungen beglichen, noch hat er sich in ärztliche Betreuung begeben. Um eine Therapie zur Aufarbeitung der sexuellen Probleme hat sich der Angeklagte nicht gekümmert."

II.

3 Die Revision gegen die Gesamtstrafenbildung hat Erfolg.

4 1. Die vom Landgericht mitgeteilte Begründung für die neue Gesamtfreiheitsstrafe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In den Urteilsgründen bleibt unklar, warum vom Fehlen einer Aufarbeitung der abgeurteilten Straftaten auszugehen ist. Die dafür genannten Gründe sind nicht nachvollziehbar.

5 Nachdem das Landgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte Schulden hat und nur Arbeitslosengeld bezieht, liegt die Annahme fern, dass ihm ein Vorwurf daraus zu machen ist, weil er bisher keinen Schadensersatz geleistet hat. Eine Erläuterung seiner abweichenden Bewertung hat das Landgericht im Urteil nicht mitgeteilt.

6 Der Angeklagte ist nach den bindenden Feststellungen zuletzt im November 2002 wegen einer Sexualstraftat aufgefallen. Seither hat es keine vergleichbaren Delikte mehr gegeben. Warum gleichwohl trotz des Zeitablaufs zwischen der letzten Sexualstraftat und dem Urteil ein Therapiebedarf bestehen und dem Angeklagten dessen Nichterfüllung vorzuwerfen sein soll, erschließt sich nicht. Auch aus spezialpräventiven Gründen ist eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe zu der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe damit nicht begründbar.

7 2. Der Senat kann entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht ausschließen, dass das Urteil auf den rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht.

8 Die gewählte Formulierung ("Darüber hinaus ...") lässt nicht erkennen, dass es sich lediglich um eine Hilfserwägung gehandelt hat, auf die es für die Strafzumessung im Ergebnis nicht angekommen ist; denn das Landgericht hat seinen Ansatz, es fehle an einer Aufarbeitung der Straftaten durch den Angeklagten, immerhin mit zwei verschiedenen Aspekten begründet. Das wäre bei einer für das Ergebnis unerheblichen Überlegung nicht zu erwarten gewesen.

9 Auch die Tatsache, dass die Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung von sechs weiteren Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erhöht wurde, lässt nicht erkennen, dass die genannte Erwägung im Ergebnis für die Höhe der neuen Gesamtfreiheitsstrafe unerheblich war.

Fischer Krehl Eschelbach

Ott Zeng

Schlagwörter

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