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BGH IV ZR 254/14 ΓÇó Life insurance policy model: contradiction of EU-law objection and restitution
BGH IV ZR 254/14Bgh / IV. Zivilkammer19.08.2015Other
The claimant, a life-insurance policyholder, sought repayment of all premiums paid under a 1995 policy-model contract, less the surrender value already paid. The Federal Court of Justice stated that the revision was to be rejected under Section 552a ZPO. It held that the objection notice was properly given, including when two addresses were named, because both were clearly identifiable as insurer addresses. Even if the policy model were incompatible with EU law, the claimant was barred under good faith from relying on that after years of performance and delayed objection, so no unjust-enrichment claim existed.
§ 552a ZPO, § 242 BGB, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB; Lebensversicherung nach dem Policenmodell; ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung und widersprüchliche Rechtsausübung. Sind in der Widerspruchsbelehrung zwei Adressen genannt, ist die Belehrung gleichwohl ordnungsgemäß, wenn für den Versicherungsnehmer ohne Weiteres erkennbar ist, dass beide Anschriften dem Versicherer zuzurechnen sind und die Erklärung an beide gerichtet werden kann. Auf eine etwaige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells kann sich der Versicherungsnehmer nach jahrelanger Durchführung des Vertrags nicht mehr berufen, wenn sein Verhalten objektiv widersprüchlich ist und der Versicherer aufgrund der fortgesetzten Prämienzahlung schutzwürdig auf den Bestand des Vertrags vertrauen durfte (vgl. insbes. consid. 8 f.).
Entscheidungsdatum: 2015-08-19
Aktenzeichen: IV ZR 254/14
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5a Abs 1 VVG vom 21.07.1994, § 5a Abs 2 S 1 VVG vom 21.07.1994, EWGRL 619/90, EWGRL 96/92, § 242 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 4. Juni 2014, Az: 7 U 37/13vorgehend LG Gießen, 10. Dezember 2012, Az: 4 O 338/12nachgehend BGH, 22. September 2015, Az: IV ZR 254/14, Revision zurückgewiesen
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Lebensversicherung nach dem Policenmodell: Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung bei Benennung zweier Widerspruchsadressaten; Berufung auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells als widersprüchliche Rechtsausübung
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
1 I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Januar 1995 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. In der Folge zahlte er die Versicherungsprämien. Aufgrund eines Kündigungsschreibens d. VN zum 30. Juni 2000 zahlte der Versicherer den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 23. November 2010 erklärte er unter anderem den Widerspruch nach § 5a VVG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.
2 Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts.
3 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.
4 II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Er sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.
5 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs weiter.
6 III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
7 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es meinte, es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Policenmodell als solches europarechtskonform ist. Diese Frage stellt sich hier jedoch nicht.
8 a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation, eine Widerspruchsbelehrung und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung in drucktechnisch deutlicher Form. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, dass der Adressat des Widerspruchs nicht eindeutig erkennbar sei. Genannt sind zwar die Adressen der Hauptverwaltung und der betreuenden Bezirksdirektion. Es ist für d. VN aber ohne weiteres erkennbar, dass beide zur Beklagten gehören und der Widerspruch an beide Adressen gerichtet werden kann.
9 b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG WM 2015, 514 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsbeginn 1995 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über mehr als fünf Jahre die Versicherungsprämien und ließ bis zur Erklärung des Widerspruchs nochmals zehn Jahre vergehen. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits bei Vertragsschluss über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar.
10 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller