Attorney license revocation upheld despite bankruptcy measures

BGH AnwZ (Brfg) 29/15Bgh / Senat FüR Anwaltssachen17.09.2015Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the attorney's application for leave to appeal against the Hamburg Lawyers' Court's judgment upholding revocation of his admission for asset deterioration. The court held that the legality of the revocation must be assessed only as of the end of the administrative revocation procedure, here the objection decision of 2014-07-11. Because insolvency proceedings had been opened and no confirmed insolvency plan, announced discharge, or accepted debt-settlement plan existed at that time, asset deterioration remained presumed. Release of the self-employed activity under insolvency law did not remove the risk to clients' interests. Costs were imposed on the applicant.

Regest

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für den Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls ist grundsätzlich der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens, d.h. der Widerrufs- oder Widerspruchsbescheid. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist Vermögensverfall zu vermuten; geordnete Vermögensverhältnisse sind erst bei angekündigter Restschuldbefreiung, bestätigtem Insolvenzplan oder angenommenem Schuldenbereinigungsplan wiederhergestellt. Die Freigabe der selbständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO beseitigt die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht. Spätere Entwicklungen bleiben dem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. Erwägungen zur st. Rspr.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — AnwZ (Brfg) 29/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-17

Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 29/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 35 Abs 2 InsO, § 248 InsO, § 308 InsO

Vorinstanz: vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamburg, 24. April 2015, Az: AGH I ZU 3/14

Spruchkörper: Senat für Anwaltssachen

Titelzeile

Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Wegfall des Widerrufsgrunds bei Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse im Insolvenzverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 24. April 2015 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes in der Freien und Hansestadt Hamburg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Kläger ist seit dem 22. Dezember 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit dem Kläger am 20. September 2013 zugestelltem Bescheid vom 17. September 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 2014, dem Kläger zugestellt am 16. Juli 2014, zurück. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.

3 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 m.w.N.).

4 Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2014 in Vermögensverfall befunden. Über sein Vermögen ist durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - H. vom 31. Oktober 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet worden, mit der Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

5 Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind die Vermögensverhältnisse erst dann wieder geordnet, wenn dem Schuldner nach dem hier maßgeblichen Insolvenzrecht durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F. bzw. § 287a InsO n.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 10; vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 4; vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 4; jeweils m.w.N.). Daran fehlte es vorliegend zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 11. Juli 2014.

6 Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass es nach Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit durch die Insolvenzverwalterin (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO) an einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden fehle, weil seine Gläubiger nicht auf im Rahmen dieser Tätigkeit erzieltes Vermögen und auf von ihm vereinnahmte Fremdgelder zugreifen könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wird durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter weder ausgeschlossen noch vermindert (st. Rspr.; vgl. vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8; vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 7; jeweils m.w.N.).

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Roggenbuck Lohmann

Martini Kau

Schlagwörter

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